Der erkennbar nur gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 Satz 2 ZPO) jedenfalls unzulässig, weil in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. (Wäre der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei so zu verstehen, dass er sich auch gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet, würde es ihr an der erforderlichen Beschwer mangeln, weshalb er insofern ebenfalls unzulässig wäre.)Der erkennbar nur gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, Satz 2 ZPO) jedenfalls unzulässig, weil in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegt. (Wäre der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei so zu verstehen, dass er sich auch gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet, würde es ihr an der erforderlichen Beschwer mangeln, weshalb er insofern ebenfalls unzulässig wäre.)
Seit der UWG-Nov 1980 gibt es im Exekutionsverfahren nach § 355 EO eine (rechtmäßige) Androhung von Strafen nicht mehr (vgl ÖBl 1983, 47). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass derartige Strafandrohungen keiner Rechtskraft fähig und auch nicht bindend sind (EvBl 1974/126, 269). Schon vor dieser Novellierung lag nach der Rechtsprechung ein bestätigender Beschluss (nach § 528 idF vor der ZVN 1983 und somit insoweit vergleichbarer Rechtslage: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528) auch dann vor, wenn das Rekursgericht die Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes ausschied (3 Ob 131/71; 4 Ob 531/80).Seit der UWG-Nov 1980 gibt es im Exekutionsverfahren nach Paragraph 355, EO eine (rechtmäßige) Androhung von Strafen nicht mehr vergleiche ÖBl 1983, 47). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass derartige Strafandrohungen keiner Rechtskraft fähig und auch nicht bindend sind (EvBl 1974/126, 269). Schon vor dieser Novellierung lag nach der Rechtsprechung ein bestätigender Beschluss (nach Paragraph 528, in der Fassung vor der ZVN 1983 und somit insoweit vergleichbarer Rechtslage: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 528,) auch dann vor, wenn das Rekursgericht die Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes ausschied (3 Ob 131/71; 4 Ob 531/80).
Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung dieser gesetzwidrigen Androhung aus der erstgerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. Auch abgesehen von der mangelnden Verbindlichkeit der Strafandrohung bedarf es keiner näheren Begründung, dass eine Exekutionsbewilligung samt Strafverhängung auch unabhängig von der Androhung einer weiteren Strafe bestehen kann. Es ist somit an der zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass - im angefochtenen Umfang - eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt, weshalb der Revisionsrekurs - ebenso wie die im Exekutionsverfahren (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 402 Abs 1 EO) stets unzulässige Revisionsrekursbeantwortung - zurückzuweisen ist.Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung dieser gesetzwidrigen Androhung aus der erstgerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. Auch abgesehen von der mangelnden Verbindlichkeit der Strafandrohung bedarf es keiner näheren Begründung, dass eine Exekutionsbewilligung samt Strafverhängung auch unabhängig von der Androhung einer weiteren Strafe bestehen kann. Es ist somit an der zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass - im angefochtenen Umfang - eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt, weshalb der Revisionsrekurs - ebenso wie die im Exekutionsverfahren (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 402, Absatz eins, EO) stets unzulässige Revisionsrekursbeantwortung - zurückzuweisen ist.