Rechtssatz RS0113229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113229
Entscheidungsdatum
31.01.2000
Rechtssatz
Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113229
Dokumentnummer
JJR_20000131_OGH0002_0030OB00020_00P0000_001