Rechtssatz RS0004514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004514
Geschäftszahl
3Ob131/71 (3Ob132/71); 3Ob13/74; 4Ob531/80; 3Ob20/00p; 3Ob195/04d; 3Ob222/06b
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Gibt das Rekursgericht dem gegen die Verhängung einer Beugehaft gemäß § 355 EO erhobenen Rekurs nicht Folge und eliminiert es bloß die darin enthaltene Androhung einer weiteren Haft im Falle einer neuerlichen Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel, so liegt ein bestätigender Beschluß des § 528 ZPO vor.Gibt das Rekursgericht dem gegen die Verhängung einer Beugehaft gemäß Paragraph 355, EO erhobenen Rekurs nicht Folge und eliminiert es bloß die darin enthaltene Androhung einer weiteren Haft im Falle einer neuerlichen Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel, so liegt ein bestätigender Beschluß des Paragraph 528, ZPO vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 3 Ob 131/71
- 3 Ob 13/74
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 13/74
Vgl aber; Beisatz: Setzt das Rekursgericht unter Bestätigung der verhängten Geldstrafe diejenige für weiteres Zuwiderhandeln herab, so ist auch die Verhängung der Geldstrafe anfechtbar. (T1)
- 4 Ob 531/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 531/80
Auch; Beisatz: Rekursgericht hat lediglich die Androhung einer Geldstrafe als erst in das Exekutionsverfahren gehörig ausgeschieden. (T2)
- 3 Ob 20/00p
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 20/00p
Auch; Beisatz: Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. (T3)
- 3 Ob 195/04d
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
Auch
- 3 Ob 222/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 222/06b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Exekutionsbewilligung/Verhängung einer Geldstrafe sowie Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung und Verhängung einer weiteren Geldstrafe - kein „so enger rechtlicher Zusammenhang". (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004514
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0030OB00131_7100000_001