Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Ernst S*** ist nicht berechtigt.
Verfehlt ist zwar die Begründung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit sie sich auf den Wert des Pfandrechtes bezieht, das Ernst S*** seinerzeit zustand - inzwischen wurde es vom Masseverwalter eingelöst - ; denn auf seine Stellung als Pfandgläubiger hatte sich Ernst S*** in seinem Rekurs an die zweite Instanz nicht bezogen. Zutreffend ist aber die weitere Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß dem Rekurswerber als Eigentümer des auf dem Nachbargrund stehenden Superädifikates kein Rekursrecht zukommt (siehe dazu die Vorentscheidung 3 Ob 126/88).
Da sich Ernst S*** jetzt nicht mehr nur schlicht auf sein Eigentumsrecht stützt, sondern geltend macht, ihm stünden an den zu versteigernden Liegenschaften dingliche Rechte zu, muß auch geprüft werden, ob ihm vielleicht in dieser Eigenschaft eine Rekurslegitimation zukommt.
Nach den von Ernst S*** bisher vorgetragenen Umständen stehen ihm jedoch an den zu versteigernden Liegenschaften keine dinglichen Rechte zu, die ihm die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 162 Abs 1 EO verschaffen würden. Ihm steht nur ein nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag zur Verfügung, der selbst dann, wenn er kein unwirksames Insichgeschäft beinhalten sollte, nur der Titel zur Erwerbung einer Servitut wäre, mangels Verbücherung aber noch nicht zum Erwerb des dinglichen Rechtes selbst ausreichen könnte (§ 481 Abs 1 ABGB). Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Zurückweisungsbeschluß als zutreffend. Aus Anlaß der Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels war auch nicht auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einzugehen.Nach den von Ernst S*** bisher vorgetragenen Umständen stehen ihm jedoch an den zu versteigernden Liegenschaften keine dinglichen Rechte zu, die ihm die Stellung eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 162, Absatz eins, EO verschaffen würden. Ihm steht nur ein nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag zur Verfügung, der selbst dann, wenn er kein unwirksames Insichgeschäft beinhalten sollte, nur der Titel zur Erwerbung einer Servitut wäre, mangels Verbücherung aber noch nicht zum Erwerb des dinglichen Rechtes selbst ausreichen könnte (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Zurückweisungsbeschluß als zutreffend. Aus Anlaß der Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels war auch nicht auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einzugehen.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß aus der nachträglich vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 9.Mai 1989 über die Abtretung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung von S 124.000 an Ernst S*** gemäß Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 7.Juni 1989 für den Rekurswerber nichts zu gewinnen ist, weil die Zurückweisung des strittigen Rekurses vor diesen Vorgängen stattfand, als ihm noch keine Rekurslegitimation zukam.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.