Der Revisionsrekurs des Verfahrenshelfers - lediglich gegen den zurückweisenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses - ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Zurückziehung des Rekurses des Verfahrenshelfers durch die Betreibende:
Wäre die Zurücknahme des Rekurses des Verfahrenshelfers ON 88 durch die Betreibende wirksam erfolgt, wäre die dadurch geschaffene Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses (die bereits durch Einlangen des bezüglichen Schriftsatzes bei Gericht eintritt), in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (1 Ob 217/70 = SZ 43/168 u.a.; RIS-Justiz RS0039897). Das Rekursverfahren wäre beendet. Mangels Anwaltsunterschrift der Eingabe der Betreibenden ON 89 ist die Wirksamkeit von der darin ausgesprochenen Rücknahmeerklärung des Rekurses ihres Verfahrenshelfers ON 88 aber zu verneinen:
Die schriftliche Zurückziehung eines Rekurses durch Überreichung eines an das Erstgericht gerichteten Schriftsatzes ist im Exekutionsverfahren in Analogie zu § 78 EO, §§ 484, 513 ZPO zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 1003/96 vom 21. Oktober 1998 mwN); dieser Schriftsatz bedarf aber einer Anwaltsunterschrift: Da zufolge § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO schriftlich eingebrachte Rekurse im Exekutionsverfahren (mit Ausnahme in Verfahren nach den §§ 382a und 399a EO) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (Jakusch in Angst, EO, § 52 Rz 1, § 65 Rz 29), besteht auch für deren Zurücknahme Anwaltspflicht (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny2 § 484 ZPO Rz 4). Die von der Betreibenden eingebrachte Rücknahmeerklärung ist jedoch weder von ihrem Verfahrenshelfer noch von einem frei gewählten Rechtsanwalt unterfertigt. Da das Fehlen der Anwaltsunterschrift einen verbesserungsbedürftigen Verfahrensmangel darstellt (G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 76), ist einer Partei auf möglichst einfache Weise Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (§ 59 Abs 1 GeO); zweckmäßigerweise wäre das Original der Eingabe an die Betreibende mit einer entsprechenden Belehrung und einem Verbesserungsauftrag durch Beibringung der Unterschrift entweder des Verfahrenshelfers oder eines freigewählten (anderen) Rechtsanwalts zurückzustellen gewesen; weiters wäre auch darauf hinzuweisen gewesen, dass die Rekursrücknahme mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden kann (Jakusch aaO). Das Erstgericht erachtete es als ausreichend, eine Kopie des Schriftsatzes der Betreibenden an ihren Verfahrenshelfer zu übersenden. Dieser setzte gegenüber dem Gericht keine Reaktion, sodass die Rekursrücknahmeerklärung ohne Anwaltsunterschrift und - wegen des Anwaltszwangs - unwirksam blieb. Die „Note", mit der das Erstgericht die Zurücknahme des Rekurses daraufhin zur Kenntnis nahm, war daher jedenfalls verfehlt. Weil mit ihr keine rechtlichen Wirkungen verbunden sind, war die Fortsetzung des Rekursverfahrens durch die dann doch erfolgte Vorlage des Rekurses an die zweite Instanz zulässig (RIS-Justiz RS0042035; Pimmer aaO Rz 14).Die schriftliche Zurückziehung eines Rekurses durch Überreichung eines an das Erstgericht gerichteten Schriftsatzes ist im Exekutionsverfahren in Analogie zu Paragraph 78, EO, Paragraphen 484, 513, ZPO zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 1003/96 vom 21. Oktober 1998 mwN); dieser Schriftsatz bedarf aber einer Anwaltsunterschrift: Da zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO schriftlich eingebrachte Rekurse im Exekutionsverfahren (mit Ausnahme in Verfahren nach den Paragraphen 382 a und 399 a EO) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 52, Rz 1, Paragraph 65, Rz 29), besteht auch für deren Zurücknahme Anwaltspflicht vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 484, ZPO Rz 4). Die von der Betreibenden eingebrachte Rücknahmeerklärung ist jedoch weder von ihrem Verfahrenshelfer noch von einem frei gewählten Rechtsanwalt unterfertigt. Da das Fehlen der Anwaltsunterschrift einen verbesserungsbedürftigen Verfahrensmangel darstellt (G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 76), ist einer Partei auf möglichst einfache Weise Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Paragraph 59, Absatz eins, GeO); zweckmäßigerweise wäre das Original der Eingabe an die Betreibende mit einer entsprechenden Belehrung und einem Verbesserungsauftrag durch Beibringung der Unterschrift entweder des Verfahrenshelfers oder eines freigewählten (anderen) Rechtsanwalts zurückzustellen gewesen; weiters wäre auch darauf hinzuweisen gewesen, dass die Rekursrücknahme mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden kann (Jakusch aaO). Das Erstgericht erachtete es als ausreichend, eine Kopie des Schriftsatzes der Betreibenden an ihren Verfahrenshelfer zu übersenden. Dieser setzte gegenüber dem Gericht keine Reaktion, sodass die Rekursrücknahmeerklärung ohne Anwaltsunterschrift und - wegen des Anwaltszwangs - unwirksam blieb. Die „Note", mit der das Erstgericht die Zurücknahme des Rekurses daraufhin zur Kenntnis nahm, war daher jedenfalls verfehlt. Weil mit ihr keine rechtlichen Wirkungen verbunden sind, war die Fortsetzung des Rekursverfahrens durch die dann doch erfolgte Vorlage des Rekurses an die zweite Instanz zulässig (RIS-Justiz RS0042035; Pimmer aaO Rz 14).
2. Die Stellung eines dem Anspruchswerber nach dem Übereinkommen zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach § 64 ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts (Fucik in Rechberger³, § 64 ZPO Rz 2). Wie bei einem solchen ist das zur Partei bestehende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und wird durch die Normen des Prozessrechts einschließlich der Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung über die Verfahrenshilfevertretung geregelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 64 ZPO Rz 17). Zusätzlich sind bei einem nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt die in § 6 Abs 3 des DurchführungsG genannten Ausnahmen zu beachten. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Verfahrenshelfer auch ohne Zustimmung der Partei zu Sachdispositionen, also zur Abgabe eines Anerkenntnisses, Verzichts und eines Vergleichs ermächtigt ist (§ 31 Abs 1 Z 2 ZPO). Andererseits ist er in seiner Stellung insofern eingeschränkt, als er vereinnahmte Geldbeträge an den Anspruchswerber nur dann überweisen darf, sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die weiteren, die Tätigkeit des dem Anspruchswerber beigegebenen Rechtsanwalt betreffenden Regelungen beziehen sich nur auf Informationspflichten und die Abwicklung des Schriftverkehrs: Ersucht das BMJ den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes, hat dieser die Übermittlungsstelle unmittelbar zu verständigen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist gleichfalls im Wege des BMJ abzuwickeln (§ 6 Abs 5 des DurchführungsG). Andere Regelungen betreffend die Stellung und die Befugnisse des bestellten Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) sind in diesem DurchführungsG nicht enthalten; insbesondere ist keine Bestimmung vorhanden, aus der sich Unterschiede zu den Regeln der ZPO in Ansehung der Gültigkeit und Wirksamkeit von Prozesserklärungen ergeben. Ob die von der Betreibenden abgegebene Sachdispositionserklärung (ihr Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO) wirksam ist, obwohl ihr ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe gemäß § 6 Abs 3 des DurchführungsG beigegeben ist, richtet sich somit allein nach den Bestimmungen der EO bzw. gemäß § 78 EO nach jenen der ZPO. Nach diesen kommt es für die Gültigkeit der Sachdispostionserklärungen darauf an, ob absolute oder relative Anwaltspflicht besteht. Während in Prozessen mit absoluter Anwaltspflicht grundsätzlich nur der bevollmächtigte Rechtsanwalt (bzw. der bestellte Verfahrenshilfeanwalt) Willenserklärungen wirksam gegenüber dem Gericht abgeben kann, ist im Parteiprozess die Partei selbst postulationsfähig. In diesen Verfahren können Partei und Anwalt nebeneinander handeln (§ 26 Abs 1 und 2 ZPO; Fucik aaO § 26 ZPO Rz 3). Die Partei ist nicht gehindert, Sachdispositionserklärungen auch anstelle des Bevollmächtigten persönlich vorzunehmen (RZ 2000/39 u.a.; Zib in Fasching/Konecny², § 26 ZPO Rz 80), dies selbst ohne dessen Wissen (ZBl 1923/207). Gemäß § 52 EO ist im Exekutionsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten; es herrscht weder absolute noch relative Anwaltspflicht (Jakusch aaO § 52 Rz 1). Daraus folgt, dass die inzwischen volljährig gewordene Betreibende Erklärungen gegenüber dem Gericht auch ohne Anwaltsunterschrift wirksam abgeben konnte. Ihr Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO ist demnach als gegenüber dem Exekutionsgericht wirksam anzusehen.2. Die Stellung eines dem Anspruchswerber nach dem Übereinkommen zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach Paragraph 64, ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts (Fucik in Rechberger³, Paragraph 64, ZPO Rz 2). Wie bei einem solchen ist das zur Partei bestehende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und wird durch die Normen des Prozessrechts einschließlich der Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung über die Verfahrenshilfevertretung geregelt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 64, ZPO Rz 17). Zusätzlich sind bei einem nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt die in Paragraph 6, Absatz 3, des DurchführungsG genannten Ausnahmen zu beachten. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Verfahrenshelfer auch ohne Zustimmung der Partei zu Sachdispositionen, also zur Abgabe eines Anerkenntnisses, Verzichts und eines Vergleichs ermächtigt ist (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Andererseits ist er in seiner Stellung insofern eingeschränkt, als er vereinnahmte Geldbeträge an den Anspruchswerber nur dann überweisen darf, sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die weiteren, die Tätigkeit des dem Anspruchswerber beigegebenen Rechtsanwalt betreffenden Regelungen beziehen sich nur auf Informationspflichten und die Abwicklung des Schriftverkehrs: Ersucht das BMJ den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes, hat dieser die Übermittlungsstelle unmittelbar zu verständigen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist gleichfalls im Wege des BMJ abzuwickeln (Paragraph 6, Absatz 5, des DurchführungsG). Andere Regelungen betreffend die Stellung und die Befugnisse des bestellten Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) sind in diesem DurchführungsG nicht enthalten; insbesondere ist keine Bestimmung vorhanden, aus der sich Unterschiede zu den Regeln der ZPO in Ansehung der Gültigkeit und Wirksamkeit von Prozesserklärungen ergeben. Ob die von der Betreibenden abgegebene Sachdispositionserklärung (ihr Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO) wirksam ist, obwohl ihr ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des DurchführungsG beigegeben ist, richtet sich somit allein nach den Bestimmungen der EO bzw. gemäß Paragraph 78, EO nach jenen der ZPO. Nach diesen kommt es für die Gültigkeit der Sachdispostionserklärungen darauf an, ob absolute oder relative Anwaltspflicht besteht. Während in Prozessen mit absoluter Anwaltspflicht grundsätzlich nur der bevollmächtigte Rechtsanwalt (bzw. der bestellte Verfahrenshilfeanwalt) Willenserklärungen wirksam gegenüber dem Gericht abgeben kann, ist im Parteiprozess die Partei selbst postulationsfähig. In diesen Verfahren können Partei und Anwalt nebeneinander handeln (Paragraph 26, Absatz eins, und 2 ZPO; Fucik aaO Paragraph 26, ZPO Rz 3). Die Partei ist nicht gehindert, Sachdispositionserklärungen auch anstelle des Bevollmächtigten persönlich vorzunehmen (RZ 2000/39 u.a.; Zib in Fasching/Konecny², Paragraph 26, ZPO Rz 80), dies selbst ohne dessen Wissen (ZBl 1923/207). Gemäß Paragraph 52, EO ist im Exekutionsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten; es herrscht weder absolute noch relative Anwaltspflicht (Jakusch aaO Paragraph 52, Rz 1). Daraus folgt, dass die inzwischen volljährig gewordene Betreibende Erklärungen gegenüber dem Gericht auch ohne Anwaltsunterschrift wirksam abgeben konnte. Ihr Antrag auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ist demnach als gegenüber dem Exekutionsgericht wirksam anzusehen.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem im Exekutionsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatz, nach dem der betreibende Gläubiger insofern Herr des Exekutionsverfahrens ist, als er bestimmt, ob, wann, zur Erwirkung welcher Leistung und mit welchem Mittel Exekution geführt wird (Jakusch aaO § 39 Rz 36). Diese Dispositionsbefugnis kommt gerade im Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zum Ausdruck. Für die Ansicht, der Dispositionsgrundsatz sei in einem Verfahren nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland insofern eingeschränkt, als ein Antrag auf Einstellung der Exekution der Zustimmung des dem Anspruchswerber beigegebenen Rechtsanwalts bedarf, fehlt jede Grundlage: Dass eine Exekutionsführung selbst gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Betreibenden fortgesetzt wird, ist aus dem in Art 1 Abs 1 des Übereinkommens festgelegten Zweck der Erleichterung der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nicht ableitbar, weiters nicht aus dem Wortlaut der übrigen Artikel des Übereinkommens noch aus jenem des DurchführungsG zum Übereinkommen oder aus dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmungen. Auch in den Gesetzesmaterialien zum DurchführungsG zum Übereinkommen (RV 918 BlgNR 11. GP, 7 f; RV, 676 BlgNR 16. GP) findet diese Rechtsansicht keine Stütze.Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem im Exekutionsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatz, nach dem der betreibende Gläubiger insofern Herr des Exekutionsverfahrens ist, als er bestimmt, ob, wann, zur Erwirkung welcher Leistung und mit welchem Mittel Exekution geführt wird (Jakusch aaO Paragraph 39, Rz 36). Diese Dispositionsbefugnis kommt gerade im Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zum Ausdruck. Für die Ansicht, der Dispositionsgrundsatz sei in einem Verfahren nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland insofern eingeschränkt, als ein Antrag auf Einstellung der Exekution der Zustimmung des dem Anspruchswerber beigegebenen Rechtsanwalts bedarf, fehlt jede Grundlage: Dass eine Exekutionsführung selbst gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Betreibenden fortgesetzt wird, ist aus dem in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens festgelegten Zweck der Erleichterung der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nicht ableitbar, weiters nicht aus dem Wortlaut der übrigen Artikel des Übereinkommens noch aus jenem des DurchführungsG zum Übereinkommen oder aus dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmungen. Auch in den Gesetzesmaterialien zum DurchführungsG zum Übereinkommen Regierungsvorlage 918 BlgNR 11. GP, 7 f; RV, 676 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode findet diese Rechtsansicht keine Stütze.
Da Anträge des betreibenden Gläubigers auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO keiner Begründung bedürfen (Jakusch aaO § 39 Rz 38), ist für die Wirksamkeit der Erklärung der Betreibenden weiters ohne Bedeutung, ob der im Einstellungsantrag enthaltene Hinweis, es liege „Vollzahlung" vor, den Tatsachen entspricht oder doch noch Unterhaltsrückstände bestehen sollten.Da Anträge des betreibenden Gläubigers auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO keiner Begründung bedürfen (Jakusch aaO Paragraph 39, Rz 38), ist für die Wirksamkeit der Erklärung der Betreibenden weiters ohne Bedeutung, ob der im Einstellungsantrag enthaltene Hinweis, es liege „Vollzahlung" vor, den Tatsachen entspricht oder doch noch Unterhaltsrückstände bestehen sollten.
§ 6 Abs 5 des DurchführungsG, nach dem ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber im Weg des BMJ abgewickelt werden soll, ist im Hinblick auf den in Art 1 festgelegten Zweck des Übereinkommens als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung die Gültigkeit direkt gegenüber dem Gericht abgegebener Prozesserklärungen nicht berührt.Paragraph 6, Absatz 5, des DurchführungsG, nach dem ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber im Weg des BMJ abgewickelt werden soll, ist im Hinblick auf den in Artikel eins, festgelegten Zweck des Übereinkommens als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung die Gültigkeit direkt gegenüber dem Gericht abgegebener Prozesserklärungen nicht berührt.
3. Nicht stichhältig ist das gegen die Wirksamkeit des Einstellungsantrags der Betreibenden weiters vom Verfahrenshelfer ins Treffen geführte Argument, die Betreibende sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache postulationsunfähig. § 185 ZPO bildet keine eigene Prozessvoraussetzung, sondern betrifft nur die Fähigkeit, in der mündlichen Verhandlung verständlich vorzutragen (Fucik aaO § 185 ZPO Rz 2; Schragel in Fasching/Konecny², § 185 ZPO Rz 1). Hier hat die Betreibende mittels eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes auf unmissverständliche Weise ihrem Wunsch Ausdruck verliehen, das Exekutionsverfahren möge eingestellt werden. Die Befürchtung ihres Verfahrenshelfers, der Betreibenden könnte mangels ausreichender Sprachkenntnisse der Inhalt bzw. die Tragweite ihrer - möglicherweise von ihrem Vater (dem Verpflichteten) oder dessen Rechtsfreund vorformulierte - Erklärung nicht ausreichend bewusst geworden sein, vermag an der Wirksamkeit des Einstellungsantrags nichts zu ändern. Nur ein objektiv erkennbares Fehlen des Handlungs- und Erklärungswillens, eine inhaltliche Unbestimmtheit oder ein inhaltlicher Widerspruch müsste zur amtswegigen Zurückweisung der Prozesshandlung führen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 761). Aus dem Erscheinungsbild des Einstellungsantrags ergeben sich für derartige Mängel keine ausreichenden Hinweise. Sollte, wie der Verfahrenshelfer weiters vermutet, der Einstellungsantrag der Betreibenden durch einen Irrtum veranlasst worden sein, könnte die Erklärung nur in dem durch die Prozessgesetze selbst eingeräumten Umfang oder mit Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden (Fasching aaO Rz 762).3. Nicht stichhältig ist das gegen die Wirksamkeit des Einstellungsantrags der Betreibenden weiters vom Verfahrenshelfer ins Treffen geführte Argument, die Betreibende sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache postulationsunfähig. Paragraph 185, ZPO bildet keine eigene Prozessvoraussetzung, sondern betrifft nur die Fähigkeit, in der mündlichen Verhandlung verständlich vorzutragen (Fucik aaO Paragraph 185, ZPO Rz 2; Schragel in Fasching/Konecny², Paragraph 185, ZPO Rz 1). Hier hat die Betreibende mittels eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes auf unmissverständliche Weise ihrem Wunsch Ausdruck verliehen, das Exekutionsverfahren möge eingestellt werden. Die Befürchtung ihres Verfahrenshelfers, der Betreibenden könnte mangels ausreichender Sprachkenntnisse der Inhalt bzw. die Tragweite ihrer - möglicherweise von ihrem Vater (dem Verpflichteten) oder dessen Rechtsfreund vorformulierte - Erklärung nicht ausreichend bewusst geworden sein, vermag an der Wirksamkeit des Einstellungsantrags nichts zu ändern. Nur ein objektiv erkennbares Fehlen des Handlungs- und Erklärungswillens, eine inhaltliche Unbestimmtheit oder ein inhaltlicher Widerspruch müsste zur amtswegigen Zurückweisung der Prozesshandlung führen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 761). Aus dem Erscheinungsbild des Einstellungsantrags ergeben sich für derartige Mängel keine ausreichenden Hinweise. Sollte, wie der Verfahrenshelfer weiters vermutet, der Einstellungsantrag der Betreibenden durch einen Irrtum veranlasst worden sein, könnte die Erklärung nur in dem durch die Prozessgesetze selbst eingeräumten Umfang oder mit Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden (Fasching aaO Rz 762).
4. Letztlich wird im Rechtsmittel neuerlich vorgebracht, ein Verfahrenshelfer handle solange allein wirksam für die Partei, solange er nicht rechtskräftig enthoben sei. Damit ist aber nur die Frage des Fortbestehens der Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers angesprochen. Dieser kann weiterhin wirksam als Prozessvertreter (§ 67 ZPO) handeln, solange er nicht enthoben wurde, auch wenn eine Partei in Prozessen ohne absolute Anwaltspflicht den Antrag auf Enthebung des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gestellt hat (M. Bydlinski aaO). Eine in diesem Sinn ergangene rechtskräftige Entscheidung liegt hier vor. Diese Entscheidung gibt dem Verfahrenshilfeanwalt jedoch keine Befugnis, gegen den Willen der Betreibenden ein Rechtsmittel zu erheben, um zu erreichen, dass das Exekutionsverfahren trotz deren wirksam erklärten Einstellungsantrags nach § 39 Abs 1 Z 6 EO weitergeführt wird.4. Letztlich wird im Rechtsmittel neuerlich vorgebracht, ein Verfahrenshelfer handle solange allein wirksam für die Partei, solange er nicht rechtskräftig enthoben sei. Damit ist aber nur die Frage des Fortbestehens der Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers angesprochen. Dieser kann weiterhin wirksam als Prozessvertreter (Paragraph 67, ZPO) handeln, solange er nicht enthoben wurde, auch wenn eine Partei in Prozessen ohne absolute Anwaltspflicht den Antrag auf Enthebung des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gestellt hat (M. Bydlinski aaO). Eine in diesem Sinn ergangene rechtskräftige Entscheidung liegt hier vor. Diese Entscheidung gibt dem Verfahrenshilfeanwalt jedoch keine Befugnis, gegen den Willen der Betreibenden ein Rechtsmittel zu erheben, um zu erreichen, dass das Exekutionsverfahren trotz deren wirksam erklärten Einstellungsantrags nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO weitergeführt wird.
Zutreffend hat das Rekursgericht den vom Verfahrenshilfeanwalt eingebrachten Rekurs zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.