Rechtssatz RS0122823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122823
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Norm
BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk §6
New Yorker Unterhaltsschutzabk allg
Rechtssatz
Die Stellung eines nach § 6 des BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach § 64 ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts mit den in § 6 Abs 3 leg cit normierten Ausnahmen. Daher bedarf der vom betreibenden Gläubiger selbst gestellte Antrag auf Einstellung der Exekution nicht der Zustimmung des nach § 6 leg cit bestellten Verfahrenshelfers.Die Stellung eines nach Paragraph 6, des BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach Paragraph 64, ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts mit den in Paragraph 6, Absatz 3, leg cit normierten Ausnahmen. Daher bedarf der vom betreibenden Gläubiger selbst gestellte Antrag auf Einstellung der Exekution nicht der Zustimmung des nach Paragraph 6, leg cit bestellten Verfahrenshelfers.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 105/07y
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
Veröff: SZ 2007/165
- 6 Ob 62/16k
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 62/16k
Vgl auch; Beisatz: In Bezug auf die Gültigkeit und Wirksamkeit von Prozesserklärungen eines Vertreters nach § 6 Abs 3 Satz 1 BGBl 1969/317 (Gerichtsbediensteter, Rechtspraktikant) bestehen keine Unterschiede zu den Regeln der Zivilprozessordnung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122823
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0030OB00105_07Y0000_001