Rechtssatz RS0042035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042035
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
An den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, sind keine rechtlichen Wirkungen geknüpft. War daher die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 148/51
Entscheidungstext OGH 14.03.1951 3 Ob 148/51
- 4 Ob 94/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 94/66
Ähnlich; Beisatz: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. Der Beschluss, mit dem die Rücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, ist daher unanfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1967/387 S 549 = Arb 8337 = JBl 1968,94
- 6 Ob 182/98b
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 182/98b
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. (T2)
- 3 Ob 1003/96
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 1003/96
Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)
- 7 Ob 279/02h
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 279/02h
Vgl auch; Beisatz: Die Zurücknahme ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen. (T4)
- 3 Ob 105/07y
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
Ähnlich; Beis wie T3; nur: War die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.(T5); Beisatz: Hier: Rekursverfahren. (T6); Veröff: SZ 2007/165
- 7 Ob 66/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 66/25v
Beisatz wie T1
Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ist über Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Vorlage des Rechtsmittels an die Rechtsmittelinstanz zu klären. (T7)
- 4 Ob 134/25x
Entscheidungstext OGH 29.09.2025 4 Ob 134/25x
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Zurückziehung eines Fortsetzungsantrags im Revisionsverfahren (T8)
- 4 Ob 45/25h
Entscheidungstext OGH 29.09.2025 4 Ob 45/25h
vgl; Beisatz nur wie T4
- 4 Ob 133/25z
Entscheidungstext OGH 29.09.2025 4 Ob 133/25z
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042035
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19510314_OGH0002_0030OB00148_5100000_001