Begründung:
Der am 15.1.1997 verstorbene Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erben sind sein Vater, zwei Schwestern und ein Halbbruder. Der Vater und die Schwester Dora H***** erklärten in der Abhandlung gegenüber dem Gerichtskommissär "auf gar nichts zu reflektieren", womit "die Sache erledigt" sei. Die andere Schwester und der Halbbruder gaben unbedingte Erbserklärungen ab.
Das Erstgericht nahm in seinem Mantelbeschluß (ON 19) die Erklärungen des Vaters und der Schwester Dora H*****, keine Erbserklärungen abzugeben und keine Ansprüche gegen den Nachlaß zu stellen, zur Kenntnis; nahm die von der erblasserischen Schwester Ilse K***** (zu 3/4 des Nachlasses) und vom erblasserischen Halbbruder Herbert G***** (zu 1/4 des Nachlasses) aus dem Titel des Gesetzes unbedingt abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht an und erachtete das Erbrecht der beiden Genannten als ausgewiesen; nahm das vorgelegte Vermögensbekenntnis vom 8.4.1997 zur Kenntnis und legte es der Abhandlung zugrunde; erklärte den Nachlaß für eingeantwortet; bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs; bestimmte die Aufwandsentschädigung des Verlassenschaftskurators. Das Erstgericht verfügte weiters mit Beschluß vom selben Tag die Einantwortung des Nachlasses an die beiden unbedingt erbserklärten Geschwister des Erblassers.
Erkennbar gegen beide Beschlüsse erhoben die anwaltlich vertretenen nicht erbserklärten Erben Rekurs. Die beiden Rekurswerber seien der Überzeugung gewesen, daß der Verstorbene zugunsten seiner Stieftochter Hannelore H***** ein Testament errichtet hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nur wegen der irrtümlich angenommenen Tatsache einer Testamentserrichtung hätten die beiden Rekurswerber erklärt, auf nichts zu reflektieren. Da der Verstorbene kein Testament errichtet habe, "beabsichtigen die Rekurswerber, ihr gesetzliches Erbrecht in Anspruch zu nehmen und Erbserklärungen abzugeben" (ON 27).
Das Rekursgericht wies den Rekurs teilweise zurück (hinsichtlich einer vom Verlassenschaftsgericht weiters zur Kenntnis genommenen Vollmacht, der Kenntnisnahme der Erbschaftssteueranzeige sowie der Rechtsmittelbelehrung), bestätigte den Beschluß ON 19 hinsichtlich der Annahme der Erbserklärungen und hinsichtlich der beiden Gebührenbestimmungen und hob im übrigen Umfang den Mantelbeschluß sowie die Einantwortungsurkunde auf. Im Umfang der Aufhebung trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, das Verfahren durch Anleitung der beiden Rekurswerber zur Abgabe einer vollständigen Erbserklärung und sodann zur Durchführung des Verfahrens gemäß den §§ 125 f AußStrG fortzusetzen.Das Rekursgericht wies den Rekurs teilweise zurück (hinsichtlich einer vom Verlassenschaftsgericht weiters zur Kenntnis genommenen Vollmacht, der Kenntnisnahme der Erbschaftssteueranzeige sowie der Rechtsmittelbelehrung), bestätigte den Beschluß ON 19 hinsichtlich der Annahme der Erbserklärungen und hinsichtlich der beiden Gebührenbestimmungen und hob im übrigen Umfang den Mantelbeschluß sowie die Einantwortungsurkunde auf. Im Umfang der Aufhebung trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, das Verfahren durch Anleitung der beiden Rekurswerber zur Abgabe einer vollständigen Erbserklärung und sodann zur Durchführung des Verfahrens gemäß den Paragraphen 125, f AußStrG fortzusetzen.
Zum Aufhebungsbeschluß vertrat das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Auffassung, daß die Rekurslegitimation zu bejahen sei, obwohl noch keine vollständige Erbserklärung der beiden Rekurswerber vorliege. Es komme aber nur darauf an, daß die Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig erklärt hätten, sie wollten den Nachlaß erwerben. Erbserklärungen könnten noch bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, selbst noch zugleich mit einem Rekurs abgegeben werden. Solche Erbserklärungen seien auch im Falle einer Erbsausschlagung zu Gericht anzunehmen. Sodann sei über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den §§ 125 f AußStrG einzuleiten. Die Ausschlagung der Erbschaft sei nur bei der Verteilung der Parteirollen zu berücksichtigen.Zum Aufhebungsbeschluß vertrat das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Auffassung, daß die Rekurslegitimation zu bejahen sei, obwohl noch keine vollständige Erbserklärung der beiden Rekurswerber vorliege. Es komme aber nur darauf an, daß die Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig erklärt hätten, sie wollten den Nachlaß erwerben. Erbserklärungen könnten noch bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, selbst noch zugleich mit einem Rekurs abgegeben werden. Solche Erbserklärungen seien auch im Falle einer Erbsausschlagung zu Gericht anzunehmen. Sodann sei über die widerstreitenden Erbserklärungen das Verfahren nach den Paragraphen 125, f AußStrG einzuleiten. Die Ausschlagung der Erbschaft sei nur bei der Verteilung der Parteirollen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte der beiden erstinstanzlichen Beschlüsse fehle den Rekurswerbern teils die erforderliche Beschwer, teils seien die angefochtenen Punkte nicht "fehlerhaft".
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses nicht zulässig, der Revisionsrekurs gegen die bestätigende sowie die aufhebende Entscheidung (in diesem Punkt gemeint: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) aber zulässig sei. Die Rechtsfrage, ob für die Bejahung der Rekurslegitimation eine förmliche Erbserklärung erforderlich sei, sei von erheblicher Bedeutung.
Mit seinem Revisionsrekurs (ON 31), der keinen Rekursantrag enthält, aber erkennbar die Wiederherstellung der Beschlüsse erster Instanz anstrebt, releviert der erbserklärte Halbbruder des Erblassers, daß die nicht erbserklärten Erben den für sie einschreitenden Rechtsanwalt gar nicht kennten und (daher) keinen Rekurs erhoben hätten. Es bestehe der Verdacht, daß die "außereheliche Tochter des Verstorbenen", Hannelore H*****, den Einspruch veranlaßt habe.
In dem nach der Rekurserhebung fortgesetzten Verfahren zog der Rekurswerber seinen Revisionsrekurs zurück, hielt ihn dann aber wieder aufrecht und ergänzte ihn.
Der "aufrecht erhaltene" Revisionsrekurs und Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sowie die Ergänzung des Rechtsmittels sind unzulässig.
Entscheidungswesentlich sind die nach der Erhebung des Rechtsmittels erfolgten Prozeßerklärungen des Rekurswerbers:
Das Erstgericht prüfte das Vorbringen im Revisionsrekurs, daß die nicht erbserklärten Erben in Wahrheit gegen die erstinstanzlichen Verfügungen keinen Rekurs erhoben hätten. Die Rekurswerber gaben zu gerichtlichem Protokoll, daß sie sehr wohl den für sie einschreitenden Rechtsanwalt bevollmächtigt hätten und daß er wunschgemäß für sie den Rekurs erhoben habe (S 1 zu ON 33). Der daraufhin geladene unbedingt erbserklärte Rekurswerber gab am 8.1.1998 zu Protokoll, daß er "selber einen Revisionsrekurs nicht erhebe", weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, daß - entgegen einer telefonischen Angabe Franz W***** - sehr wohl ein Rechtsmittel erhoben wurde (S 1 zu ON 37). Das Erstgericht leitete am 22.4.1998 ein Verbesserungsverfahren zur (inhaltlichen) Ergänzung des Revisionsrekurses ein (ON 40). Daraufhin gab der Revisionsrekurswerber am 16.4.1998 zu gerichtlichem Protokoll, "den seinerzeit erhobenen Rekurs wie er sich aus dem Akt bereits ergibt aufrecht zu erhalten". Die von ihm "erklärte Zurückziehung möge nicht als solche angenommen werden" (S 1 zu ON 42). Am 26.4.1998 gab der Revisionsrekurswerber eine inhaltliche Ergänzung seines Rechtsmittels zu gerichtlichem Protokoll. Die Ergänzung enthält im wesentlichen die Rechtsrüge, daß die rekurrierenden, nicht erbserklärten Erben in ihrem Rechtsmittel keine Erbserklärung abgegeben, sondern nur in Aussicht gestellt hätten. Die nunmehr vorliegenden, am 20.2.1998 beim Verlassenschaftsgericht eingelangten unbedingten Erbserklärungen seien verspätet.