Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Erleger vertritt in seinem Revisionsrekurs die Ansicht, die Vollmacht ohne Datum bei unbekanntem Aufenthalt des Vollmachtgebers sei bedenklich. Wenn die Vollmacht vom Erlagsgegner stamme, müsse sie zu einem ganz anderen Zweck als zur Empfangnahme des Gerichtserlags erteilt worden sein. Dr. Hanns F. Hügel verzögere durch verschiedenste Eingaben die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Erlagsgegner, um sich des Gerichtserlags vor Konkurseröffnung zu bemächtigen. Eine Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung an Dr. Hanns F. Hügel liege nicht vor. Dr. Otto I***** sei am 23. 6. 1983 geflüchtet, halte sich seither unbekannt im Ausland, wahrscheinlich in Südafrika auf und sei daher Devisenausländer geworden. Gemäß § 4 Abs 2 DevG dürfe wohl zugunsten eines Ausländers bei Gericht erlegt werden. Nach § 4 Abs 1 DevG dürfe ein Inländer im Inland aber nur mit Zustimmung der Nationalbank Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines Ausländers an einen Inländer leisten oder aushändigen. Eine devisenverkehrsbehördliche Genehmigung für die Erfolglassung an Dr. Hügel liege nicht vor. Der Antrag des Dr. Hügel enthalte entgegen der Vorschriften des § 75 ZPO nicht den Wohnort des Erlagsgegners.Der Erleger vertritt in seinem Revisionsrekurs die Ansicht, die Vollmacht ohne Datum bei unbekanntem Aufenthalt des Vollmachtgebers sei bedenklich. Wenn die Vollmacht vom Erlagsgegner stamme, müsse sie zu einem ganz anderen Zweck als zur Empfangnahme des Gerichtserlags erteilt worden sein. Dr. Hanns F. Hügel verzögere durch verschiedenste Eingaben die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Erlagsgegner, um sich des Gerichtserlags vor Konkurseröffnung zu bemächtigen. Eine Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung an Dr. Hanns F. Hügel liege nicht vor. Dr. Otto I***** sei am 23. 6. 1983 geflüchtet, halte sich seither unbekannt im Ausland, wahrscheinlich in Südafrika auf und sei daher Devisenausländer geworden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DevG dürfe wohl zugunsten eines Ausländers bei Gericht erlegt werden. Nach Paragraph 4, Absatz eins, DevG dürfe ein Inländer im Inland aber nur mit Zustimmung der Nationalbank Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines Ausländers an einen Inländer leisten oder aushändigen. Eine devisenverkehrsbehördliche Genehmigung für die Erfolglassung an Dr. Hügel liege nicht vor. Der Antrag des Dr. Hügel enthalte entgegen der Vorschriften des Paragraph 75, ZPO nicht den Wohnort des Erlagsgegners.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber dagegen wendet, dass die von Dr. Hügel vorgelegte Vollmacht als ausreichend angesehen wurde, sind seine Ausführungen nicht berechtigt. Die Datierung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich (EvBl 1967/183). In der Vollmacht wird Dr. Hügel unter anderem ermächtigt, Geld oder Geldeswert zu beheben und in Empfang zu nehmen. Ob Dr. Hügel im Innenverhältnis vom Vollmachtgeber ermächtigt wurde, den Erlag zu beheben, ist nicht zu prüfen. Der Umstand, dass der Vollmachtgeber unbekannten Aufenthalts ist, hat auf die Wirksamkeit der Vollmacht keinen Einfluss. Nicht zielführend ist auch der Hinweis auf ein angeblich bevorstehendes Konkursverfahren. Solange der Konkurs nicht eröffnet ist, kann der Erlagsgegner die Ausfolgung des Erlags begehren. Nicht berechtigt sind auch die Rechtsmittelausführungen über einen Verstoß gegen § 75 ZPO. Diese Vorschrift dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 321). Die genaue Anschrift ist auch wegen der Notwendigkeit der Zustellung erforderlich (ZfV 1976/890, S 320; Fasching aaO). Im vorliegenden Fall bestehen an der Identität des Erlagsgegners jedoch keine Zweifel; Zustellungen haben ohnedies an den ausgewiesenen Vertreter zu erfolgen.Soweit sich der Revisionsrekurswerber dagegen wendet, dass die von Dr. Hügel vorgelegte Vollmacht als ausreichend angesehen wurde, sind seine Ausführungen nicht berechtigt. Die Datierung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich (EvBl 1967/183). In der Vollmacht wird Dr. Hügel unter anderem ermächtigt, Geld oder Geldeswert zu beheben und in Empfang zu nehmen. Ob Dr. Hügel im Innenverhältnis vom Vollmachtgeber ermächtigt wurde, den Erlag zu beheben, ist nicht zu prüfen. Der Umstand, dass der Vollmachtgeber unbekannten Aufenthalts ist, hat auf die Wirksamkeit der Vollmacht keinen Einfluss. Nicht zielführend ist auch der Hinweis auf ein angeblich bevorstehendes Konkursverfahren. Solange der Konkurs nicht eröffnet ist, kann der Erlagsgegner die Ausfolgung des Erlags begehren. Nicht berechtigt sind auch die Rechtsmittelausführungen über einen Verstoß gegen Paragraph 75, ZPO. Diese Vorschrift dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 321). Die genaue Anschrift ist auch wegen der Notwendigkeit der Zustellung erforderlich (ZfV 1976/890, S 320; Fasching aaO). Im vorliegenden Fall bestehen an der Identität des Erlagsgegners jedoch keine Zweifel; Zustellungen haben ohnedies an den ausgewiesenen Vertreter zu erfolgen.
Auf den im Schriftsatz vom 17. 1. 1984 gestellten Antrag, den Erlag nur einem Abwesenheitskurator oder Masseverwalter auszufolgen, ist keine Rücksicht zu nehmen, weil derartiges im Erlagsantrag nicht zur Voraussetzung für eine Ausfolgung des Erlags gemacht wurde.
Dem Revisionsrekurs kann jedoch aus folgenden Gründen Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts begründete der Erleger den Erlagsantrag nicht nur mit dem unbekannten Aufenthalt des Erlagsgegners, sondern auch damit, dass der Erlagsgegner die Eigenschaft eines Deviseninländers verloren habe. Die Devisenausländer-Eigenschaft des Gläubigers ist aber ein wichtiger Grund zum Erlag iSd § 1425 ABGB (JBl 1950, 15). Die Frage, ob der Erlagsgegner Devisenausländer ist und in welchem Staat er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat wurde jedoch nicht geprüft. Da das Gericht gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen hat, erweist sich das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig.Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts begründete der Erleger den Erlagsantrag nicht nur mit dem unbekannten Aufenthalt des Erlagsgegners, sondern auch damit, dass der Erlagsgegner die Eigenschaft eines Deviseninländers verloren habe. Die Devisenausländer-Eigenschaft des Gläubigers ist aber ein wichtiger Grund zum Erlag iSd Paragraph 1425, ABGB (JBl 1950, 15). Die Frage, ob der Erlagsgegner Devisenausländer ist und in welchem Staat er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat wurde jedoch nicht geprüft. Da das Gericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen hat, erweist sich das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Dr. Hügel aufzufordern haben, alle notwendigen Angaben zu machen, die zur Klärung der Frage notwendig sind, ob der Erlagsgegner Devisenausländer ist und ob diese Eigenschaft (unter Berücksichtigung der generellen Genehmigungen der Nationalbank) einer Ausfolgung entgegensteht.