Rechtssatz RS0036329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036329
Entscheidungsdatum
23.06.2010
Rechtssatz
Wenn § 75 Z 1 ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird.Wenn Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird.
VwGH vom 24.06.1976, 1033, 1034/76; Veröff: ZfV 1976/890 S 320
Entscheidungstexte
- 2 Ob 650/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 650/84
Auch; nur: Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird. (T1)
- 4 Nc 11/10w
Entscheidungstext OGH 23.06.2010 4 Nc 11/10w
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Postfach ist keine taugliche Abgabestelle iSd ZustellG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036329
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00650_8400000_001