Über den Ordinationsantrag kann derzeit nicht entschieden werden.
1. Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der ordinierende Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching/Konecny² I § 28 JN Rz 11 mwN).1. Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der ordinierende Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, JN - aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 11 mwN).
2. Ob tatsächlich kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vorliegt, der den Antrag auf Ordination rechtfertigt, hängt vom Sitz der Beklagten ab. Dieser kann nach den bisherigen Angaben in der Klage nicht bestimmt werden.
3. Die Angabe des Wohnorts bzw Sitzes des Beklagten in einer Klage muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird (vgl RIS-Justiz RS0036329). Ein Postfach ist keine taugliche Abgabestelle gemäß § 4 ZustellG (4 Ob 175/03v mwN).3. Die Angabe des Wohnorts bzw Sitzes des Beklagten in einer Klage muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird vergleiche RIS-Justiz RS0036329). Ein Postfach ist keine taugliche Abgabestelle gemäß Paragraph 4, ZustellG (4 Ob 175/03v mwN).
4. Da die Klage keine ausreichenden Angaben zum Sitz der Beklagten enthält, ist sie zur ordnungsgemäßen Behandlung derzeit nicht geeignet. Damit liegt gemäß § 84 ZPO ein relevanter Mangel vor, den das Gericht zum Gegenstand eines Verbesserungsversuchs zu machen hat (Konecny in Fasching/Konecny² II § 75 ZPO Rz 11).4. Da die Klage keine ausreichenden Angaben zum Sitz der Beklagten enthält, ist sie zur ordnungsgemäßen Behandlung derzeit nicht geeignet. Damit liegt gemäß Paragraph 84, ZPO ein relevanter Mangel vor, den das Gericht zum Gegenstand eines Verbesserungsversuchs zu machen hat (Konecny in Fasching/Konecny² römisch zwei Paragraph 75, ZPO Rz 11).
5. Die Klage ist dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im aufgezeigten Sinn zurückzustellen.