Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.
Gemäß § 75 Z 1 ZPO sind in der Klage der Vor- und Zuname des Beklagten, seine Beschäftigung und sein Wohnort anzugeben. Das im Gesetz nicht angeführte Geburtsdatum kann ein weiteres, im Einzelfall auch notwendigerweise anzuführendes Identifikationsmerkmal sein. Eine Berichtigung der einzelnen vom Kläger angeführten Identifizierungsmerkmale ist durchaus möglich. Die Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO darf aber nicht dazu mißbraucht werden, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 62/1; 4 Ob 13/99m uva). Wer Beklagter ist, muß sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (SZ 54/61; 6 Ob 50/97i uva). Es wurde schon ausgesprochen, daß im Falle der Zustellung einer Klage an der angegebenen Anschrift an eine namensgleiche Person die Berichtigung in Form einer Klarstellung dann in Frage kommt, wenn aus den Klageangaben hervorgeht, daß nicht der "Doppelgänger", dem zugestellt wurde, der Beklagte ist, sondern die namensgleiche Person, die nach dem behaupteten Sachverhalt in Anspruch genommen werden sollte (RZ 1993/9). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß hier eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, daß sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. Die Zustellung an die nun in das Verfahren gezogene, ***** geborene Beteiligte erfolgte wegen Nichtbeachtung des in der Klage angeführten Identifizierungsmerkmals des Geburtsdatums. Daraus ergibt sich aber noch nicht fehlende Antragslegitimation der Person, welcher der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Auch einer zu Unrecht in ein Gerichtsverfahren einbezogenen Person steht die Antragslegitimation mit dem Ziel zu, wieder aus dem Verfahren auszuscheiden. Sie kann die Nichtigerklärung des gegen sie durchgeführten Verfahrens jedenfalls dann erwirken, wenn die in der Klage angeführten Identifizierungsmerkmale auf sie überhaupt nicht zutreffen (Fasching, ZPR2 Rz 325). Dieses Antragsrecht wird ihr nach einem Teil der Lehre aber auch dann zugebilligt, wenn die Identifizierungsmerkmale in der Klage ganz oder doch so weit zutreffen, daß die Parteien und das Gericht annehmen können, die Person, der zugestellt wurde, sei die beklagte Partei (vgl die von Fasching aaO in Rz 326 zitierte Lehre). Fasching schlägt demgegenüber vor, den Identitätsstreit im kontradiktorischen Verfahren über den Einwand der mangelnden Passivlegitimation zu entscheiden (Fasching aaO Rz 327). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der in das Verfahren hineingezogenen verfahrensfremden Person ein Antrags- und Rechtsmittelrecht (also auch das Recht, Einspruch zu erheben) zusteht (2 Ob 601, 602/92 mwN). Der 2. Senat hat in der zitierten Entscheidung zu den divergierenden Lehrauffassungen über die Beendigung des gegen die verfahrensfremde Person anhängig gewordenen Verfahrens folgendes ausgeführt:Gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO sind in der Klage der Vor- und Zuname des Beklagten, seine Beschäftigung und sein Wohnort anzugeben. Das im Gesetz nicht angeführte Geburtsdatum kann ein weiteres, im Einzelfall auch notwendigerweise anzuführendes Identifikationsmerkmal sein. Eine Berichtigung der einzelnen vom Kläger angeführten Identifizierungsmerkmale ist durchaus möglich. Die Berichtigung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO darf aber nicht dazu mißbraucht werden, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 62/1; 4 Ob 13/99m uva). Wer Beklagter ist, muß sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (SZ 54/61; 6 Ob 50/97i uva). Es wurde schon ausgesprochen, daß im Falle der Zustellung einer Klage an der angegebenen Anschrift an eine namensgleiche Person die Berichtigung in Form einer Klarstellung dann in Frage kommt, wenn aus den Klageangaben hervorgeht, daß nicht der "Doppelgänger", dem zugestellt wurde, der Beklagte ist, sondern die namensgleiche Person, die nach dem behaupteten Sachverhalt in Anspruch genommen werden sollte (RZ 1993/9). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß hier eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, daß sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. Die Zustellung an die nun in das Verfahren gezogene, ***** geborene Beteiligte erfolgte wegen Nichtbeachtung des in der Klage angeführten Identifizierungsmerkmals des Geburtsdatums. Daraus ergibt sich aber noch nicht fehlende Antragslegitimation der Person, welcher der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Auch einer zu Unrecht in ein Gerichtsverfahren einbezogenen Person steht die Antragslegitimation mit dem Ziel zu, wieder aus dem Verfahren auszuscheiden. Sie kann die Nichtigerklärung des gegen sie durchgeführten Verfahrens jedenfalls dann erwirken, wenn die in der Klage angeführten Identifizierungsmerkmale auf sie überhaupt nicht zutreffen (Fasching, ZPR2 Rz 325). Dieses Antragsrecht wird ihr nach einem Teil der Lehre aber auch dann zugebilligt, wenn die Identifizierungsmerkmale in der Klage ganz oder doch so weit zutreffen, daß die Parteien und das Gericht annehmen können, die Person, der zugestellt wurde, sei die beklagte Partei vergleiche die von Fasching aaO in Rz 326 zitierte Lehre). Fasching schlägt demgegenüber vor, den Identitätsstreit im kontradiktorischen Verfahren über den Einwand der mangelnden Passivlegitimation zu entscheiden (Fasching aaO Rz 327). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der in das Verfahren hineingezogenen verfahrensfremden Person ein Antrags- und Rechtsmittelrecht (also auch das Recht, Einspruch zu erheben) zusteht (2 Ob 601, 602/92 mwN). Der 2. Senat hat in der zitierten Entscheidung zu den divergierenden Lehrauffassungen über die Beendigung des gegen die verfahrensfremde Person anhängig gewordenen Verfahrens folgendes ausgeführt:
Die Ansicht Faschings, daß ein Identitätsstreit im kontradiktorischen Verfahren über die Hauptsache zu entscheiden sei, könne nur für jene Fälle gelten, in denen sämtliche Klageangaben auch auf die Partei zutreffen, der die Klage zugestellt worden sei. Im Regelfall bestehe die Rechtsbeziehung, auf die sich die Klage stütze, nur zwischen dem Kläger und einer der namensgleichen Personen. Durch ihre Darstellung in der Klageerzählung werde der Wille des Klägers objektiviert und damit für die Bestimmung maßgebend, wer Partei geworden sei. Der in Anspruch Genommene sei eine "Quasi-Partei". Die ihm gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen seien nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstießen. Die Identität des in das Verfahren Hineingezogenen sei, ebenso wie das Vorliegen anderer Nichtigkeitsgründe, von Amts wegen zu prüfen. Der "Identitätsstreit" sei in der Regel kein Streit. Bestreite der Kläger die Behauptung des in Anspruch Genommenen, nicht der richtige Beklagte zu sein, so stelle er damit klar, daß sich die Klage ohnedies gegen denjenigen richte, dem sie zugestellt worden sei. Im weiteren Verfahren sei dann dessen Sachlegitimation zu prüfen. Sei aber der Kläger der Auffassung, daß die Klage einem Falschen zugestellt worden sei, dann und nur dann läge ein "Identitätsstreit" vor, der aber durch das übereinstimmende Vorbringen beider Parteien sofort geklärt sei.Die Ansicht Faschings, daß ein Identitätsstreit im kontradiktorischen Verfahren über die Hauptsache zu entscheiden sei, könne nur für jene Fälle gelten, in denen sämtliche Klageangaben auch auf die Partei zutreffen, der die Klage zugestellt worden sei. Im Regelfall bestehe die Rechtsbeziehung, auf die sich die Klage stütze, nur zwischen dem Kläger und einer der namensgleichen Personen. Durch ihre Darstellung in der Klageerzählung werde der Wille des Klägers objektiviert und damit für die Bestimmung maßgebend, wer Partei geworden sei. Der in Anspruch Genommene sei eine "Quasi-Partei". Die ihm gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen seien nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstießen. Die Identität des in das Verfahren Hineingezogenen sei, ebenso wie das Vorliegen anderer Nichtigkeitsgründe, von Amts wegen zu prüfen. Der "Identitätsstreit" sei in der Regel kein Streit. Bestreite der Kläger die Behauptung des in Anspruch Genommenen, nicht der richtige Beklagte zu sein, so stelle er damit klar, daß sich die Klage ohnedies gegen denjenigen richte, dem sie zugestellt worden sei. Im weiteren Verfahren sei dann dessen Sachlegitimation zu prüfen. Sei aber der Kläger der Auffassung, daß die Klage einem Falschen zugestellt worden sei, dann und nur dann läge ein "Identitätsstreit" vor, der aber durch das übereinstimmende Vorbringen beider Parteien sofort geklärt sei.
Die Klägerin anerkennt, daß die Einschreiterin nicht die von ihr gewollte Beklagte ist und fälschlich in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Rekursgericht ist mit der Nichtigerklärung des gesamten mit der "Quasi-Partei" geführten Verfahrens der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin blieb der Zahlungsbefehl von der Nichtigerklärung des Rekursgerichtes unberührt. Aus dessen Begründung geht deutlich hervor, daß die Formulierung "einschließlich der Klagszustellung" dahin zu verstehen ist, daß nur das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig erklärt wird und der gegen die am ***** geborene Beklagte gerichtete Zahlungsbefehl aufrecht bleibt. Die angestrebte Zurückweisung des Einspruchs der "Quasi-Partei" stünde mit der zitierten Judikatur in Widerspruch. Der Einspruch war zumindest bis zur Klarstellung durch die Klägerin in zweifacher Hinsicht zulässig: Einerseits und primär strebt die Einschreiterin ihr Ausscheiden aus dem Prozeß aus dem Grund fehlender Identität an. Im weiteren stellt sich der Einspruch als Bestreitung der Passivlegitimation dar. Diese Bestreitung erfolgte jedoch nur hilfsweise für den Fall, daß die Klägerin das Geburtsdatum richtigstellt und erklärt, daß die Einschreiterin die gewünschte beklagte Partei ist. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Einschreiterin mit einer solchen Klarstellung rechnen mußte. Schon wegen der nicht auszuschließenden Bewilligung einer Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO und der Gefahr des Eintritts der Rechtskraft des Zahlungsbefehls war die Erhebung eines Einspruchs sachlich geboten.Die Klägerin anerkennt, daß die Einschreiterin nicht die von ihr gewollte Beklagte ist und fälschlich in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Rekursgericht ist mit der Nichtigerklärung des gesamten mit der "Quasi-Partei" geführten Verfahrens der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin blieb der Zahlungsbefehl von der Nichtigerklärung des Rekursgerichtes unberührt. Aus dessen Begründung geht deutlich hervor, daß die Formulierung "einschließlich der Klagszustellung" dahin zu verstehen ist, daß nur das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig erklärt wird und der gegen die am ***** geborene Beklagte gerichtete Zahlungsbefehl aufrecht bleibt. Die angestrebte Zurückweisung des Einspruchs der "Quasi-Partei" stünde mit der zitierten Judikatur in Widerspruch. Der Einspruch war zumindest bis zur Klarstellung durch die Klägerin in zweifacher Hinsicht zulässig: Einerseits und primär strebt die Einschreiterin ihr Ausscheiden aus dem Prozeß aus dem Grund fehlender Identität an. Im weiteren stellt sich der Einspruch als Bestreitung der Passivlegitimation dar. Diese Bestreitung erfolgte jedoch nur hilfsweise für den Fall, daß die Klägerin das Geburtsdatum richtigstellt und erklärt, daß die Einschreiterin die gewünschte beklagte Partei ist. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Einschreiterin mit einer solchen Klarstellung rechnen mußte. Schon wegen der nicht auszuschließenden Bewilligung einer Berichtigung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und der Gefahr des Eintritts der Rechtskraft des Zahlungsbefehls war die Erhebung eines Einspruchs sachlich geboten.
Da der Revisionsrekurs unzulässig ist, weil das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist und die Klägerin dagegen auch keine erheblichen Argumente aufzeigt, kann auf die weiters relevierte Kostenfrage wegen des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht eingegangen werden.Da der Revisionsrekurs unzulässig ist, weil das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist und die Klägerin dagegen auch keine erheblichen Argumente aufzeigt, kann auf die weiters relevierte Kostenfrage wegen des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht eingegangen werden.