Rechtssatz RS0118029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118029
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarnt wurde.Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 gewarnt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 131/03f
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
Veröff: SZ 2003/81
- 5 Ob 80/08p
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)
Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2)
- 5 Ob 74/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3)
- 5 Ob 31/16v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118029
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_003