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Rechtssatz RS0118029

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118029

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Rechtssatz

Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 gewarnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
    Veröff: SZ 2003/81
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)
    Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2)
  • 5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3)
  • 5 Ob 31/16v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118029

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_003