Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 2178/96t×

Entscheidung 1 Ob 2178/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2178/96t

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, vertreten durch Dr.Wilfrid Raffaseder und Mag.Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagten Parteien 1. Herta R*****, und 2. mj.Sebastian E*****, vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 19.März 1996, GZ 12 R 39 und 53/96-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Befriedigungstauglichkeit eines Anfechtungsanspruchs zum objektiven Tatbestand gehört, ist diese vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729; ÖBA 1992, 582 ua). Ein Anfechtungsanspruch ist jedoch bereits dann befriedigungstauglich, wenn er geeignet ist, die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern; es genügt dabei, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich ist. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Schuldnervermögen ist daher im grundsätzlichen als befriedigungstauglich anzusehen (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729; ZIK 1995, 151; SZ 66/149). Der Oberste Gerichtshof sprach in 2 Ob 518/90 (ÖBA 1990, 841 = RdW 1991, 178 = JUS Ziffer 496,) aber auch schon aus, daß die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungslage des Gläubiger auch dann anzunehmen ist, wenn - ohne die anfechtbare Rechtshandlung - „eine Exekutionsführung..... in nicht allzu ferner Zeit möglich“ sei. Das sei etwa auch dann zu bejahen, wenn „zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau“ ein die Exekutionsführung zunächst hinderndes Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt sei, weil ein solches mit dem Tod des Berechtigten wegfalle und dieser seine Haltung „in bezug auf eine Exekutionsführung“ auch ändern könnte; im übrigen sei im Zweifel „zugunsten der Anfechtung zu entscheiden“. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.

Hier ist der Verbotsberechtigte am 13.Jänner 1921 geboren. Dieser Sachverhalt ist jenem ähnlich, der für die Entscheidung 2 Ob 518/90 maßgebend war. Damit ist der klagenden Partei aber der Beweis gelungen, daß ihre Befriedigungsaussichten durch einen Erfolg des Klagebegehrens aufgrund einer günstigen Prognose wahrscheinlich verbessert werden. Es wäre dann aber an den Anfechtungsgegnern gelegen, diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis zu widerlegen und damit die Befriedigungsuntauglichkeit des Anfechtungsanspruchs bereits im Verfahren erster Instanz darzutun (ecolex 1996, 165; JBl 1995, 729). Die Beklagten behaupteten aber - in Verletzung des Neuerungsverbots - erst im Berufungsverfahren, daß sich der 1921 geborene Verbotsberechtigte „bester Gesundheit“ erfreue und „dessen Ableben in nächster Zeit nicht zu erwarten“ sei.

Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich für deren Prozeßstandpunkt auch nichts aus der festgestellten Tatsache gewinnen, daß mit dem zugunsten des 1921 geborenen Vaters des Schuldners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot der Zweck verfolgt wurde, die Erhaltung der Liegenschaft „im Familienbesitz“ wegen wachsender Schulden des Eigentümers abzusichern. Der in SZ 7/395 entschiedene Fall beruht - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - auf einem Sachverhalt („Veräußerungsverbot“ zur Sicherung der Erfüllung eines bereits vertraglich geregelten Anwartschaftsrechts), der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. Das wurde bereits durch das Berufungsgericht richtig erkannt und dargelegt. Die Entscheidung SZ 7/395 vermag somit den Prozeßstandpunkt der Beklagten jedenfalls nicht zu stützen; es bedarf daher auch keiner inhaltlichen Erörterung der dort vertretenen Rechtsansicht. Im übrigen befassen sich die Revisionswerber mit Mutmaßungen, die eines Substrats im festgestellten Sachverhalt entbehren.

Textnummer

E42996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02178.96T.0726.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960726_OGH0002_0010OB02178_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050483 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung …
RS0050494 Rechtssatz 14.03.1990Zivilrecht
Gläubigerbenachteiligung ist auch dann gegeben, wenn an der Liegenschaft, die Gegenstand der Schenkung ist, zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot bestand.
RS0050578 Rechtssatz 18.10.1979Zivilrecht
Die Befriedigungsuntauglichkeit ist vom Anfechtungsgegner zu beweisen.
RS0050591 Rechtssatz 29.04.1959Zivilrecht
Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
RS0050751 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.
RS0064406 Rechtssatz 09.02.1995Zivilrecht
Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsu …
RS0105606 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Verbesserung der Befriedigungslage des Gläubiger ist auch dann anzunehmen, wenn ohne die anfechtbare Rechtshandlung eine Exekutionsführung in nicht allzu ferner Zeit möglich ist.