Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 1 AnfO können Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses angefochten werden. Gemäß § 3 AnfO sind in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden, oder durch die eine sittliche Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Die Beklagten behaupten zwar eine Rechtspflicht zur Schenkung und brachten vor, die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft hätten aus dem Nachlaß des Vaters der Erstbeklagten gestammt, Hildegard L*** habe den festen Wunsch gehabt, daß die Liegenschaft ihrem Enkel, dem Zweitbeklagten erhalten bleibe. Die Erstbeklagte sei als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeklagten verpflichtet, dessen Vermögen zu verwalten, daraus folge auch die gesetzliche Verpflichtung der Treuhänderin, die Liegenschaft herauszugeben, wenn der Treuhandzweck weggefallen ist. Mit diesen Ausführungen wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Schenkung nicht aufgezeigt, dadurch, daß die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Vater der Erstbeklagten stammten, Hildegard L*** den Wunsch hatte, die Liegenschaft möge dem Zweitbeklagten, dessen gesetzliche Vertreterin die Erstbeklagte ist, erhalten bleiben, würde die Erstbeklagte nicht Treuhänderin (auch die Zeugenaussage der Hildegard L*** spricht nicht dafür, daß es sich um eine Treuhandschaft handelte). Es handelte sich daher um eine unentgeltliche Verfügung, die bei Vorliegen der weiteren notwendigen Voraussetzungen anfechtbar ist.Gemäß Paragraph eins, AnfO können Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses angefochten werden. Gemäß Paragraph 3, AnfO sind in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden, oder durch die eine sittliche Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Die Beklagten behaupten zwar eine Rechtspflicht zur Schenkung und brachten vor, die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft hätten aus dem Nachlaß des Vaters der Erstbeklagten gestammt, Hildegard L*** habe den festen Wunsch gehabt, daß die Liegenschaft ihrem Enkel, dem Zweitbeklagten erhalten bleibe. Die Erstbeklagte sei als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeklagten verpflichtet, dessen Vermögen zu verwalten, daraus folge auch die gesetzliche Verpflichtung der Treuhänderin, die Liegenschaft herauszugeben, wenn der Treuhandzweck weggefallen ist. Mit diesen Ausführungen wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Schenkung nicht aufgezeigt, dadurch, daß die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Vater der Erstbeklagten stammten, Hildegard L*** den Wunsch hatte, die Liegenschaft möge dem Zweitbeklagten, dessen gesetzliche Vertreterin die Erstbeklagte ist, erhalten bleiben, würde die Erstbeklagte nicht Treuhänderin (auch die Zeugenaussage der Hildegard L*** spricht nicht dafür, daß es sich um eine Treuhandschaft handelte). Es handelte sich daher um eine unentgeltliche Verfügung, die bei Vorliegen der weiteren notwendigen Voraussetzungen anfechtbar ist.
Neben einer Befriedigungsverletzung (die im vorliegenden Fall unbestritten ist) ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung auch die Befriedigungstauglichkeit, worunter zu verstehen ist, daß die Anfechtung geeignet sein muß, die Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen (JBl 1964, 151; SZ 53/31; BankArch 1987, 838 ua). Ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage (BankArch 1987, 657 und 838), es genügt, wenn ohne das geschlossene Geschäft für den Gläubiger eine bessere Lage bestünde (7 Ob 534/89 ua). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (SZ 15/145; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 102).
Richtig ist, daß Lehre und Rechtsprechung die Befriedigungstauglichkeit verneinen, wenn der Schuldner eine überbelastete Liegenschaft veräußert (König aaO; Rz 111; BankArch 1987, 657 ua). Zwischen einer Liegenschaft, bei der zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist und einer überbelasteten Liegenschaft besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Der klagenden Partei war es zwar wegen des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zu der Zeit, zu der die Erstbeklagte Eigentümerin der Liegenschaft war, nicht möglich, ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zu erwirken. Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls mit dem Tod des Berechtigten wegfällt, wäre eine Exekutionsführung aber in nicht allzu ferner Zeit möglich gewesen. Dadurch, daß die Erstbeklagte die Liegenschaft dem Zweitbeklagten schenkte, wurde diese Chance vereitelt. Die Lage der Gläubigerin wurde daher durch die Schenkung verschlechtert. Überdies könnte die Verbotsberechtigte ihre Haltung in bezug auf eine Exekutionsführung ändern (vgl BankArch 1987, 838). Durch die erfolgreiche Anfechtung dürfen zwar die Befriedigungsmöglichkeiten des Gläubigers nicht günstiger gestaltet werden, als sie gewesen wären, wenn der Schuldner die Rechtshandlung nicht vorgenommen hätte. Durch die Anfechtung kann daher nicht erreicht werden, daß die Klägerin sofort auf die Liegenschaft Exekution führen kann. Dies ist aber ohnedies nicht der Fall, weil zu Lasten des Zweitbeklagten das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, das schon zu Lasten der Erstbeklagten einverleibt war. Dieses Verbot verhindert eine ungerechtfertigte Besserstellung der klagenden Partei, diese kann (ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten) erst nach Erlöschen des Verbotes auf die Liegenschaft Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung führen. Die Verpflichtung des Beklagten, der Exekution zuzustimmen, besteht jedoch schon jetzt und daher steht die Vorschrift des § 406 ZPO einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Bei Zuwarten mit der Klage hätte die klagende Partei die Frist des § 3 AnfO versäumt.Richtig ist, daß Lehre und Rechtsprechung die Befriedigungstauglichkeit verneinen, wenn der Schuldner eine überbelastete Liegenschaft veräußert (König aaO; Rz 111; BankArch 1987, 657 ua). Zwischen einer Liegenschaft, bei der zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist und einer überbelasteten Liegenschaft besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Der klagenden Partei war es zwar wegen des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zu der Zeit, zu der die Erstbeklagte Eigentümerin der Liegenschaft war, nicht möglich, ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zu erwirken. Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls mit dem Tod des Berechtigten wegfällt, wäre eine Exekutionsführung aber in nicht allzu ferner Zeit möglich gewesen. Dadurch, daß die Erstbeklagte die Liegenschaft dem Zweitbeklagten schenkte, wurde diese Chance vereitelt. Die Lage der Gläubigerin wurde daher durch die Schenkung verschlechtert. Überdies könnte die Verbotsberechtigte ihre Haltung in bezug auf eine Exekutionsführung ändern vergleiche BankArch 1987, 838). Durch die erfolgreiche Anfechtung dürfen zwar die Befriedigungsmöglichkeiten des Gläubigers nicht günstiger gestaltet werden, als sie gewesen wären, wenn der Schuldner die Rechtshandlung nicht vorgenommen hätte. Durch die Anfechtung kann daher nicht erreicht werden, daß die Klägerin sofort auf die Liegenschaft Exekution führen kann. Dies ist aber ohnedies nicht der Fall, weil zu Lasten des Zweitbeklagten das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, das schon zu Lasten der Erstbeklagten einverleibt war. Dieses Verbot verhindert eine ungerechtfertigte Besserstellung der klagenden Partei, diese kann (ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten) erst nach Erlöschen des Verbotes auf die Liegenschaft Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung führen. Die Verpflichtung des Beklagten, der Exekution zuzustimmen, besteht jedoch schon jetzt und daher steht die Vorschrift des Paragraph 406, ZPO einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Bei Zuwarten mit der Klage hätte die klagende Partei die Frist des Paragraph 3, AnfO versäumt.
Nicht erforderlich ist es, wegen des Veräußerungs- und Belastungsverbotes einen Beisatz im Sinn der Eventualbegehren der klagenden Partei aufzunehmen, denn dieses Verbot hindert trotz der Duldungsverpflichtung eine Exekution, sofern die Verbotsberechtigte nicht zustimmt.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist davon auszugehen, daß die klagende Partei einen Exekutionstitel hat. Es wäre Sache der beklagten Parteien gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß zur Tilgung der vollstreckbaren Forderung noch weitere Teilzahlungen als von der klagenden Partei ohnedies berücksichtigt, geleistet wurden. Die beklagten Parteien kamen schon ihrer Behauptungspflicht nicht nach, denn sie brachten lediglich vor, die klagende Partei habe Teilzahlungen nicht berücksichtigt, die der Masseverwalter im Konkurs Dr. Johannes J*** zugunsten dieser Summe aus der Konkursmasse der L*** UND H*** KG gezahlt habe. Ein Vorbringen über die Höhe der angeblich geleisteten Teilzahlungen wurde nicht erstattet. Beweise darüber, ob und in welcher Höhe Teilzahlungen geleistet wurden, stellen daher unzulässige Erkundungsbeweise dar. Auszugehen ist somit von dem durch den Exekutionstitel gedeckten, von der klagenden Partei angeführten Betrag, bei welchem ohnedies eine Teilzahlung des Masseverwalters im Konkurs Dr. Johannes J*** berücksichtigt und auf Zinsen verrechnet wurde.
Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1978/158; JBl 1979, 603; BankArch 1987, 838 ua). Aus diesem Grund war das gegen die Erstbeklagte gerichtete Begehren abzuweisen.
Der Zweitbeklagte ist hingegen passiv legitimiert, doch ist zu berücksichtigen, daß bei Anfechtungsklagen außerhalb eines Konkurses das Begehren gemäß § 12 AnfO auf Leistung oder Duldung zu lauten hat. Die Erhebung einer Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsklage ist unzulässig (JBl 1979, 603). Daher war gegenüber dem Zweitbeklagten dem Leistungsbegehren stattzugeben, das auf Unwirksamerklärung der Rechtshandlung gerichtete Begehren aber abzuweisen. Obwohl auch dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehren nicht voll stattgegeben wurde, war es nicht erforderlich, hinsichtlich dieses Beklagten über die Eventualbegehren zu entscheiden, weil diese nur das auf Duldung gerichtete Hauptbegehren betreffen, welchem gegenüber dem Zweitbeklagten ohnedies stattgegeben wurde.Der Zweitbeklagte ist hingegen passiv legitimiert, doch ist zu berücksichtigen, daß bei Anfechtungsklagen außerhalb eines Konkurses das Begehren gemäß Paragraph 12, AnfO auf Leistung oder Duldung zu lauten hat. Die Erhebung einer Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsklage ist unzulässig (JBl 1979, 603). Daher war gegenüber dem Zweitbeklagten dem Leistungsbegehren stattzugeben, das auf Unwirksamerklärung der Rechtshandlung gerichtete Begehren aber abzuweisen. Obwohl auch dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehren nicht voll stattgegeben wurde, war es nicht erforderlich, hinsichtlich dieses Beklagten über die Eventualbegehren zu entscheiden, weil diese nur das auf Duldung gerichtete Hauptbegehren betreffen, welchem gegenüber dem Zweitbeklagten ohnedies stattgegeben wurde.
Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruhen auf den §§ 41 und 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß sowohl die klagende Partei als auch die beklagten Parteien und der Nebenintervenient nur Anspruch auf die Hälfte der verzeichneten Kosten haben, weil die Kosten jeweils beide beklagten Parteien betreffen. Das Unterliegen der klagenden Partei gegenüber dem Zweitbeklagten mit dem Begehren auf Rechtsunwirksamerklären hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß, weil die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten durch die Stattgebung des auf Duldung gerichteten Begehrens den Zweck der Prozeßführung erreichte und die Geltendmachung des auf Rechtsgestaltung gerichteten Begehrens keine Kosten veranlaßt hat.Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruhen auf den Paragraphen 41 und 43 Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß sowohl die klagende Partei als auch die beklagten Parteien und der Nebenintervenient nur Anspruch auf die Hälfte der verzeichneten Kosten haben, weil die Kosten jeweils beide beklagten Parteien betreffen. Das Unterliegen der klagenden Partei gegenüber dem Zweitbeklagten mit dem Begehren auf Rechtsunwirksamerklären hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß, weil die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten durch die Stattgebung des auf Duldung gerichteten Begehrens den Zweck der Prozeßführung erreichte und die Geltendmachung des auf Rechtsgestaltung gerichteten Begehrens keine Kosten veranlaßt hat.