Rechtssatz RS0064406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064406
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften (einschränkender als die Entscheidung SZ 53/176). Von der Beweislast des Anfechtungsklägers ist auch umfasst, dass nach einer primär nicht befriedigungstauglichen kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners die Befriedigungsmöglichkeit auf Grund bestehender Rückgriffsansprüche gegen den Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte wahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 27/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 27/94
Veröff: SZ 68/29
- 1 Ob 2178/96t
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2178/96t
Auch; nur: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften. (T1)
- 6 Ob 2312/96k
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2312/96k
nur T1
- 7 Ob 2336/96x
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 2336/96x
Auch; nur T1
- 6 Ob 167/99y
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 167/99y
nur T1; Beisatz: Wenn wie hier der Wert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus weniger als zwei Drittel der darauf lastenden, forderungsbekleideten Hypotheken beträgt, kann im Rahmen einer hypothetischen Meistbotsverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Gläubigerin auch nur mit einem Teil ihrer Forderung jedenfalls zum Zug gekommen wäre. Es wurde somit der Beweis einer auch bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen der klagenden Partei nicht erbracht. (T2)
- 7 Ob 261/00h
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
Auch; nur: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen. (T3)
- 1 Ob 138/02d
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 138/02d
Auch; nur T3; Beisatz: Eine Anfechtung ist nur dann befriedigungstauglich, wenn die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. (T4)
- 3 Ob 216/10a
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 216/10a
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064406
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0080OB00027_9400000_002