Begründung:
Über das Vermögen der N***** GmbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Ried vom 18.2.1994 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 4.7.1994 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger macht einen Anfechtungsanspruch geltend. Er begehrt die Zahlung von 281.309,12 S samt 14 % Zinsen seit 23.2.1993 mit dem Vorbringen, die objektive Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei jedenfalls vor Beginn des Jahres 1993 eingetreten. Die Beklagte habe für erbrachte Leistungen 221.168,96 S fakturiert. Nach Erfolglosigkeit mehrerer Mahnungen habe die Beklagte Klage erhoben und am 14.9.1992 ein Versäumungsurteil erwirkt. Im Zuge einer bewilligten Exekution seien mehrere Gegenstände gepfändet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien schon soviele Exekutionen gegen die spätere Gemeinschuldnerin anhängig gewesen und mehrere Konkursanträge gestellt worden, daß ihre Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen sei. Zur Abwendung einer bereits anberaumten Versteigerung habe die Gemeinschuldnerin schließlich Zahlung in Höhe des Klagsbetrages geleistet. Weitere andrängende Gläubiger seien nicht befriedigt worden. Die Gemeinschuldnerin habe die Zahlung in Begünstigungsabsicht geleistet, diese hätte der Beklagten zumindest bekannt sein müssen. In den letzten fünf Jahren vor Konkurseröffnung seien mehrere Anträge auf Konkurseröffnung gestellt und zahlreiche Exekutionen über insgesamt Millionenbeträge geführt worden. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung seien viele Gläubiger unbefriedigt geblieben, denen gegenüber die Beklagte durch die Zahlung begünstigt worden sei. Dem Beklagtenvertreter sei durch ihm erteilte Informationen die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht bekannt gewesen. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Die Beklagte wandte ein, eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei wegen Verfristung nach § 31 Abs 4 KO nicht möglich, für eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO fehle das Tatbestandsmerkmal der objektiven Begünstigung, zumal die Beklagte aufgrund gerichtlicher Pfändung ein nicht anfechtbares, außerhalb der Frist des § 12 KO liegendes Pfandrecht erworben habe. Eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei nicht vorgelegen und insbesondere für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.Die Beklagte wandte ein, eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei wegen Verfristung nach Paragraph 31, Absatz 4, KO nicht möglich, für eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO fehle das Tatbestandsmerkmal der objektiven Begünstigung, zumal die Beklagte aufgrund gerichtlicher Pfändung ein nicht anfechtbares, außerhalb der Frist des Paragraph 12, KO liegendes Pfandrecht erworben habe. Eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei nicht vorgelegen und insbesondere für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages samt 4 % Zinsen seit 23.2.1993 und wies das Zinsenmehrbegehren von 10,5 % unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:
Die Beklagte stellte mit Rechnung vom 4.2.1992 einen am 18.2.1992 zur Zahlung fälligen Betrag von 221.168,96 S in Rechnung. Nach mehrfachen, vergeblichen Mahnungen brachte sie die Klage ein und erwirkte am 30.10.1992 ein Versäumungsurteil. Nach Rechtskraft führte der Beklagtenvertreter Fahrnisexekution und intervenierte am 14.1.1993 auch beim Vollzug. Es wurde im Pfändungsprotokoll, das am 30.10.1992 erstmals aufgenommen wurde, am 14.1.1993 eine Anschlußpfändung zugunsten der Beklagten durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren schon zugunsten von fünf weiteren betreibenden Gläubigern Anschlußpfändungen vorgenommen worden. Darüber hatte sich der Beklagtenvertreter vergewissert. Zur Rechtfertigung der für die Intervention begehrten Kosten führte der Beklagtenvertreter unter anderem an, daß es über das bisherige Pfändungsprotokoll hinaus zu weiteren umfangreichen Pfändungen gekommen sei und mit dem Geschäftsführer der verpflichteten Partei ein genauer Zahlungsplan zu der betriebenen Forderung ausgearbeitet werden konnte. Gleichzeitig legte der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO vor, in welchem er auf Forderungen von rund 52,000.000 S gegenüber 100 bis 150 Schuldnern verwies, mangels Unterlagen diese jedoch nicht aufschlüsseln könne.Die Beklagte stellte mit Rechnung vom 4.2.1992 einen am 18.2.1992 zur Zahlung fälligen Betrag von 221.168,96 S in Rechnung. Nach mehrfachen, vergeblichen Mahnungen brachte sie die Klage ein und erwirkte am 30.10.1992 ein Versäumungsurteil. Nach Rechtskraft führte der Beklagtenvertreter Fahrnisexekution und intervenierte am 14.1.1993 auch beim Vollzug. Es wurde im Pfändungsprotokoll, das am 30.10.1992 erstmals aufgenommen wurde, am 14.1.1993 eine Anschlußpfändung zugunsten der Beklagten durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren schon zugunsten von fünf weiteren betreibenden Gläubigern Anschlußpfändungen vorgenommen worden. Darüber hatte sich der Beklagtenvertreter vergewissert. Zur Rechtfertigung der für die Intervention begehrten Kosten führte der Beklagtenvertreter unter anderem an, daß es über das bisherige Pfändungsprotokoll hinaus zu weiteren umfangreichen Pfändungen gekommen sei und mit dem Geschäftsführer der verpflichteten Partei ein genauer Zahlungsplan zu der betriebenen Forderung ausgearbeitet werden konnte. Gleichzeitig legte der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO vor, in welchem er auf Forderungen von rund 52,000.000 S gegenüber 100 bis 150 Schuldnern verwies, mangels Unterlagen diese jedoch nicht aufschlüsseln könne.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 15.1.1993 teilte deren Vertreter mit, daß die gesamte Geschäftseinrichtung gepfändet worden sei, der voraussichtliche Versteigerungserlös aber die Forderungen nicht werde decken können und verwies auf die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zugesagten Ratenzahlungen. Nachdem diese nicht eingehalten wurden, forderte der Beklagtenvertreter zur Abwendung der Versteigerung die Zahlung der gesamten exekutiv betriebenen Forderung, die von der späteren Gemeinschuldnerin kurz vor dem anberaumten Versteigerungstermin am 22.3.1993 überwiesen wurde. Mit dem vorgewiesenen Überweisungsbeleg erreichte sie die Einstellung der Exekution.
Die Beklagte hatte aufgrund anderer Leistungen eine weitere, im Juni 1992 fällige Forderung von 250.415,28 S, die sie nach mehreren vergeblichen Mahnungen im November 1992 einklagte. Nach Bestreitung durch die Gemeinschuldnerin brachte sie vor, die erhobenen Einwendungen seien nur Schutzbehauptungen, um die Zahlungsverpflichtung hinauszuzögern, die Gemeinschuldnerin habe bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ganz offenbar Zahlungsstockungen zu verzeichnen, es sei bekannt, daß auch andere Gläubiger mit Exekutionsmaßnahmen andrängten.
Im November 1992 wurden drei Konkursanträge gegen die Gemeinschuldnerin eingebracht, die zwischen Dezember 1992 und Februar 1993 wieder zurückgezogen wurden. Ein im Jänner 1993 wegen einer Forderung von 8,000.000 S gestellter Konkursantrag wurde im März 1993 zurückgezogen. Beim Bezirksgericht Raab waren 1990 56, 1991 55 und 1992 94 Exekutionsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin anhängig. Diese war spätestens mit Beginn des Jahres 1993 zahlungsunfähig. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung war eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten fällig, die teilweise bis zur Konkurseröffnung unberichtigt geblieben sind. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hatte in deren Unternehmen vorgesorgt, daß jeweils bei anberaumten Versteigerungen die betreibenden Gläubiger befriedigt oder mit ihnen Ratenvereinbarungen getroffen wurden. Die Versteigerung der auch zugunsten der Beklagten gepfändeten Rechenanlage hätte das Aus für die Gemeinschuldnerin bedeutet, da sie keine Kredite mehr bekommen hätte. Die angefochtene Zahlung erfolgte in Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin, von dieser Begünstigungsabsicht hatte die Beklagte Kenntnis.
Die Gemeinschuldnerin hatte seit 1.1.1993 bei der Volksbank Schärding ein Kreditvolumen von mindestens 167,000.000 S, für das sie im Zeitraum vom 1.1.1993 bis 15.1.1995 (variierend) zwischen 15,75 % und 14,5 % Zinsen zu zahlen hatte.
Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Einklagung des angefochtenen Betrages einen mit 12 % verzinslichen Bankkredit in Anspruch genommen, der derzeit jedenfalls noch mit 10 % verzinslich ist.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Voraussetzungen für die Anfechtung der gegenständlichen Zahlung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO wegen Begünstigung seien gegeben. Die Absicht der Gemeinschuldnerin, den befriedigten Gläubiger nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor anderen Gläubigern zu begünstigen, liege in der Beeinträchtigung der Gleichbehandlung und der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen. Dabei sei es gleichgültig, ob dieser Gläubiger mehr andränge als andere, denn die Begünstigung sei auch gegeben, wenn sie darauf gerichtet sei, den Gläubiger von einer Klage oder Exekution oder einem Konkursantrag abzuhalten. Der unterlegene Anfechtungsgegner sei als unredlicher Besitzer zu behandeln. Unter Nutzungen oder Vorteil im Sinne des § 335 ABGB seien nur die gesetzlichen Zinsen oder die höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung höherer als der gesetzlichen Zinsen sei schon mangels einer solchen Behauptung zu verneinen.In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Voraussetzungen für die Anfechtung der gegenständlichen Zahlung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO wegen Begünstigung seien gegeben. Die Absicht der Gemeinschuldnerin, den befriedigten Gläubiger nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor anderen Gläubigern zu begünstigen, liege in der Beeinträchtigung der Gleichbehandlung und der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen. Dabei sei es gleichgültig, ob dieser Gläubiger mehr andränge als andere, denn die Begünstigung sei auch gegeben, wenn sie darauf gerichtet sei, den Gläubiger von einer Klage oder Exekution oder einem Konkursantrag abzuhalten. Der unterlegene Anfechtungsgegner sei als unredlicher Besitzer zu behandeln. Unter Nutzungen oder Vorteil im Sinne des Paragraph 335, ABGB seien nur die gesetzlichen Zinsen oder die höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung höherer als der gesetzlichen Zinsen sei schon mangels einer solchen Behauptung zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Es verwies die wegen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erhobene Berufung des Klägers auf diese Entscheidung.
Der Kläger habe (zur Begründung seines Zinsenbegehrens) vorgebracht, daß die angefochtene Zahlung mangels liquider Finanzmittel durch Beanspruchung eines Kredites bei der Volksbank S***** erfolgt sei. Gehe man von diesem - durch den vorgelegten Überweisungsbeleg nicht eindeutig widerlegten - Vorbringen aus, fehle dem Anfechtungsbegehren die in der Klage ohne nähere Begründung behauptete Gläubigerbenachteiligung als allgemeine und objektive Anfechtungsvoraussetzung. Hiefür sei der klagende Masseverwalter behauptungs- und beweispflichtig. Er habe nicht vorgebracht, daß die kreditgewährende Bank über ein Absonderungsrecht für die Kreditforderung oder, im Vergleich zum bisherigen Gläubiger, über ein sonstiges Vorrecht im Konkurs verfüge. Es sei daher davon auszugehen, daß es bei der Kreditfinanzierung der angefochtenen Zahlung bloß zu einer Auswechslung des Gläubigers gekommen sei. Liege der Zahlung zumindest im Ergebnis im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zur Volksbank S***** eine Anweisung auf Kredit oder eine Darlehensgewährung zugrunde, fehle diese Gläubigerbenachteiligung, weil es an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung mangle. Das Klagebegehren sei aus Anlaß der umfassenden rechtlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht daher schon deshalb abzuweisen, ohne daß auf die Berufungsausführungen beider Parteien noch einzugehen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich auf eine ausreichende und einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gestützt habe.