1. Der Kläger wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts, dass seine Behauptungen als Sicherungswerber den Rahmen bilden, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden kann (SZ 61/219 ua). Er zieht auch nicht in Zweifel, dass eine richterliche Anleitung gemäß § 182 ZPO zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommt (7 Ob 322/01f; 1 Ob 293/99s ua). Er verficht jedoch die Ansicht, das Rekursgericht hätte auf Grundlage der als Bescheinigungsmittel vorgelegten Urkunden die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Sicherungsobjekts und dem "kalkulatorischen Restwert" unter Berücksichtigung der verstrichenen Leasingzeit selbst ermitteln und dabei herausfinden können, dass es sich "bei dem Käuferbenennungsrecht der verpflichteten Partei um einen vermögenswerten Anspruch handelt". Dieser Standpunkt widerspricht dem einleitend referierten Verfahrensgrundsatz und der gemäß § 389 Abs 1 EO unverzichtbaren Substanziierung des Sicherungsantrags auf der Ebene der Tatsachenbehauptungen. Damit korreliert die Maxime, dass der bloße Verweis auf Urkunden die für die Schlüssigkeit eines Begehrens erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen kann (3 Ob 119/81; SZ 44/155; EvBl 1971/220), ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. Hier wurde im Sicherungsantrag (ON 14) überdies nicht einmal auf bestimmte Urkunden verwiesen, aus denen die Antragsbehauptungen - entsprechend den nunmehrigen Rechtsmittelausführungen - substanziierbar gewesen wären.1. Der Kläger wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts, dass seine Behauptungen als Sicherungswerber den Rahmen bilden, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden kann (SZ 61/219 ua). Er zieht auch nicht in Zweifel, dass eine richterliche Anleitung gemäß Paragraph 182, ZPO zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommt (7 Ob 322/01f; 1 Ob 293/99s ua). Er verficht jedoch die Ansicht, das Rekursgericht hätte auf Grundlage der als Bescheinigungsmittel vorgelegten Urkunden die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Sicherungsobjekts und dem "kalkulatorischen Restwert" unter Berücksichtigung der verstrichenen Leasingzeit selbst ermitteln und dabei herausfinden können, dass es sich "bei dem Käuferbenennungsrecht der verpflichteten Partei um einen vermögenswerten Anspruch handelt". Dieser Standpunkt widerspricht dem einleitend referierten Verfahrensgrundsatz und der gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO unverzichtbaren Substanziierung des Sicherungsantrags auf der Ebene der Tatsachenbehauptungen. Damit korreliert die Maxime, dass der bloße Verweis auf Urkunden die für die Schlüssigkeit eines Begehrens erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen kann (3 Ob 119/81; SZ 44/155; EvBl 1971/220), ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. Hier wurde im Sicherungsantrag (ON 14) überdies nicht einmal auf bestimmte Urkunden verwiesen, aus denen die Antragsbehauptungen - entsprechend den nunmehrigen Rechtsmittelausführungen - substanziierbar gewesen wären.
2. Eine Anfechtung - auch außerhalb des Konkurses (SZ 66/149) - ist nur dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Wirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern geeignet ist; es genügt dabei schon, dass die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Schuldnervermögen ist daher im Grundsätzlichen als befriedigungstauglich anzusehen (ÖBA 2001, 730; 1 Ob 2178/96t; SZ 68/29). Da die Befriedigungstauglichkeit eines Anfechtungsanspruchs zum objektiven Tatbestand gehört, hat sie der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29; 1 Ob 2178/96t).
2. 1. Die Antragsbehauptungen sind so zu verstehen, dass der Kläger bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung ein nach § 331 Abs 1 EO zu seinen Gunsten gepfändetes "Käuferbenennungsrecht" durch Namhaftmachung der Schuldnerin als Käuferin hätte verwerten können, um ihr so ein Vermögensobjekt zu verschaffen, auf das er zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung (offenkundig) durch Zwangsversteigerung Exekution hätte führen können. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger als Voraussetzung der Schlüssigkeit des Sicherungsbegehrens nach der unter 1. erläuterten Rechtslage auch behaupten müssen, dass seine Schuldnerin den Kaufpreis der Liegenschaft hätte finanzieren können und deren Vermögen deshalb durch die anfechtbare Rechtshandlung um die Differenz zwischen dem zu entrichtenden Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft verkürzt worden sei. Ein vom Kläger exekutiv ausgeübtes "Käuferbenennungsrecht" zu Gunsten der Schuldnerin hätte also dann zu keiner Mehrung des Gesellschaftsvermögens führen können, wenn die Gesellschaft zur Aufbringung des Kaufpreises gar nicht in der Lage gewesen wäre. Gerade diese Tatsache folgt aber aus den Klagebehauptungen, die Gesellschaft habe schon ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO vorgelegt und beim Recht auf "Übertragung der Liegenschaft" nach dem Leasingvertrag handle es sich "offensichtlich" um deren "einzigen Vermögenswert".2. 1. Die Antragsbehauptungen sind so zu verstehen, dass der Kläger bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung ein nach Paragraph 331, Absatz eins, EO zu seinen Gunsten gepfändetes "Käuferbenennungsrecht" durch Namhaftmachung der Schuldnerin als Käuferin hätte verwerten können, um ihr so ein Vermögensobjekt zu verschaffen, auf das er zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung (offenkundig) durch Zwangsversteigerung Exekution hätte führen können. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger als Voraussetzung der Schlüssigkeit des Sicherungsbegehrens nach der unter 1. erläuterten Rechtslage auch behaupten müssen, dass seine Schuldnerin den Kaufpreis der Liegenschaft hätte finanzieren können und deren Vermögen deshalb durch die anfechtbare Rechtshandlung um die Differenz zwischen dem zu entrichtenden Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft verkürzt worden sei. Ein vom Kläger exekutiv ausgeübtes "Käuferbenennungsrecht" zu Gunsten der Schuldnerin hätte also dann zu keiner Mehrung des Gesellschaftsvermögens führen können, wenn die Gesellschaft zur Aufbringung des Kaufpreises gar nicht in der Lage gewesen wäre. Gerade diese Tatsache folgt aber aus den Klagebehauptungen, die Gesellschaft habe schon ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO vorgelegt und beim Recht auf "Übertragung der Liegenschaft" nach dem Leasingvertrag handle es sich "offensichtlich" um deren "einzigen Vermögenswert".
Solche Tatsachen tragen den geltenden gemachten Sicherungsanspruch nicht, mangelt es doch an den für die Schlüssigkeit des zu sichernden Anfechtungsanspruchs erforderlichen Behauptungen zur Befriedigungstauglichkeit. Hätte die Schuldnerin des Klägers die Leasingliegenschaft wegen eines Mangels an Mitteln käuflich nicht erwerben können, so wäre die exekutive Ausübung des Käuferbenennungsrechts zu Gunsten der Gesellschaft durch den Kläger als betreibender Gläubiger jedenfalls nicht befriedigungstauglich gewesen.
2. 2. Der Klägers wendet gegen die - auf der zuvor erläuterten Rechtslage - beruhenden Ausführungen des Rekursgerichts ein, dass er, wenn er "über das gepfändete und überwiesene Käuferbenennungsrecht ohne die Machenschaften der Beteiligten" hätte verfügen können, "aus der Differenz zwischen Verkehrswert einerseits und dem für den Kauf fixierten Restwert andererseits ein entsprechendes Agio" lukriert und sich so "Befriedigung" verschafft hätte. Deshalb seien "die Überlegungen, ob auch die Verpflichtete hiezu im Stande gewesen wäre, ... entbehrlich". Diese Ausführungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie auf im Rechtsmittelverfahren unzulässigen Neuerungen beruhen, hat doch der Kläger im Verfahren erster Instanz gerade nicht behauptet, dass er sich nach einem exekutiven Zugriff auf das "Käuferbenennungsrecht" selbst als Käufer namhaft gemacht und durch den Erwerb der Liegenschaft um einen Kaufpreis, der hinter dem Verkehrswert zurückgeblieben wäre, auch seine vollstreckbare Forderung gegen die Gesellschaft hereingebracht hätte. Nach den Erwägungen unter 1. begrenzen aber die Behauptungen des Sicherungswerbers den Rahmen, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden kann.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen musste das Sicherungsbegehren schon mangels Schlüssigkeit nach der unter 2. erörterten Rechtslage scheitern. Es bedarf daher nicht der Lösung jener Rechtsfragen, derentwegen die zweite Instanz den Revisionsrekurs zuließ, wären doch solche Rechtsausführungen - auf dem Boden des vom Kläger erstatteten Vorbringens - von rein theoretischer Bedeutung. Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Somit ist aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.3. Nach allen bisherigen Erwägungen musste das Sicherungsbegehren schon mangels Schlüssigkeit nach der unter 2. erörterten Rechtslage scheitern. Es bedarf daher nicht der Lösung jener Rechtsfragen, derentwegen die zweite Instanz den Revisionsrekurs zuließ, wären doch solche Rechtsausführungen - auf dem Boden des vom Kläger erstatteten Vorbringens - von rein theoretischer Bedeutung. Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Somit ist aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 und §§ 78, 402 Abs 4 EO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung. Als Bemessungsgrundlage diente ein Betrag von 21.801,85 EUR.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins und Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin und hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung. Als Bemessungsgrundlage diente ein Betrag von 21.801,85 EUR.