Rechtssatz RS0050741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050741
Geschäftszahl
3Ob486/57; 6Ob167/99y
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Rechtssatz
Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (§ 283 Abs 4 EO) nicht zu erwarten stand.Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (Paragraph 283, Absatz 4, EO) nicht zu erwarten stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0050741
Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0030OB00486_5700000_001