Die gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 12 AnfO hat das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (ÖBA 1987, 838 mwN; JBl 1954, 231; 6 Ob 551/91). Da Objekt der anfechtbaren Handlung hier nur die vormals im Eigentum der Andrea Z***** gestandene Liegenschaftshälfte ist, hat das Berufungsgericht zutreffend im klagestattgebenden Ausspruch seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte nur hinsichtlich dieses ideellen Teils seiner Liegenschaft die Exekution des Klägers zu dulden hat.Nach Paragraph 12, AnfO hat das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (ÖBA 1987, 838 mwN; JBl 1954, 231; 6 Ob 551/91). Da Objekt der anfechtbaren Handlung hier nur die vormals im Eigentum der Andrea Z***** gestandene Liegenschaftshälfte ist, hat das Berufungsgericht zutreffend im klagestattgebenden Ausspruch seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte nur hinsichtlich dieses ideellen Teils seiner Liegenschaft die Exekution des Klägers zu dulden hat.
Obwohl der Kläger sein Duldungsbegehren in der Klage auf die gesamte Liegenschaft des Beklagten, eingeschränkt auf die Hälfte ihres Wertes, bezogen hat, bildet die klarstellende Umformulierung durch das Berufungsgericht - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - keinen Verstoß gegen § 405 ZPO. Der geltend gemachte Anspruch wird nämlich durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ein dabei umfänglich zu weit gefaßtes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen an Stelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen, ändert daran nichts. Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus (EvBl 1985/112 mwN; ÖBA 1987, 38; 4 Ob 546/87; 9 Ob 509/94; ebenso im Hinblick auf die Einschränkung eines Begehrens nach § 951 ABGB auf bestimmte Exekutionsgegenstände: JBl 1954, 256; SZ 68/198). Daß diese Grundsätze auch dann zu gelten haben, wenn bei einer Anfechtungsklage im Duldungsbegehren unrichtig die ganze Liegenschaft angeführt wird, obwohl nur ein ideeller Anteil der Liegenschaft vom Anfechtungstatbestand betroffen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 7. 3. 1979, 6 Ob 509/79, erkannt. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, die Verurteilung zur Duldung der Exekution nur hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftsanteiles auszusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.Obwohl der Kläger sein Duldungsbegehren in der Klage auf die gesamte Liegenschaft des Beklagten, eingeschränkt auf die Hälfte ihres Wertes, bezogen hat, bildet die klarstellende Umformulierung durch das Berufungsgericht - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - keinen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Der geltend gemachte Anspruch wird nämlich durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ein dabei umfänglich zu weit gefaßtes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen an Stelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen, ändert daran nichts. Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus (EvBl 1985/112 mwN; ÖBA 1987, 38; 4 Ob 546/87; 9 Ob 509/94; ebenso im Hinblick auf die Einschränkung eines Begehrens nach Paragraph 951, ABGB auf bestimmte Exekutionsgegenstände: JBl 1954, 256; SZ 68/198). Daß diese Grundsätze auch dann zu gelten haben, wenn bei einer Anfechtungsklage im Duldungsbegehren unrichtig die ganze Liegenschaft angeführt wird, obwohl nur ein ideeller Anteil der Liegenschaft vom Anfechtungstatbestand betroffen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 7. 3. 1979, 6 Ob 509/79, erkannt. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, die Verurteilung zur Duldung der Exekution nur hinsichtlich des von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftsanteiles auszusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Die weiteren Revisionsausführungen versuchen eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage des Wertes der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte und damit der Befriedigungstauglichkeit aufzuzeigen. Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung; da es sich hiebei um eine rechtsvernichtende Einrede handelt, treffen Behauptungs- und Beweislast in diesem Punkt den Anfechtungsgegner (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 305; ÖBA 1987, 838). Der Beklagte hat dazu im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der von ihm entrichtete Kaufpreis für die Liegenschaftshälfte seiner Schwester errechne sich mit S 1,220.000.- (Klagebeantwortung ON 3 S. 3) und sei selbst für die gesamte Liegenschaft angemessen (Verhandlungsprotokoll vom 14. 2. 1995 S. 12); zu berücksichtigen sei aber, daß der Wert einer Liegenschaftshälfte nur mit 42,5 % des Wertes der gesamten Liegenschaft zu veranschlagen sei (Verhandlungsprotokoll 7. 4. 1995 S. 1). Auf Grund dieses Vorbringens ist ein Wert der Gesamtliegenschaft von S 1,220.000.- als zugestanden anzusehen (§ 267 Abs 1 ZPO), sodaß es darüber einer Beweisaufnahme nicht mehr bedurfte. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten ergäbe sich daraus der Wert der Liegenschaftshälfte seiner Schwester mit 42,5% hievon, also S 518.000.-; nach Abzug des vom Beklagten in Form einer Darlehensübernahme in Höhe von S 460.000.- Geleisteten verbliebe auch nach der Rechnung des Beklagten noch ein Überschuß von S 58.500.-, sodaß an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung kein Zweifel besteht. Keinesfalls erforderlich ist es nämlich, daß die Verwertung der Liegenschaftshälfte zu einer Befriedigung der gesamten Forderung des Klägers führen müßte: Für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genügt nämlich die Eignung, auch nur teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen (EvBl 1966/285; SZ 53/31; ÖBA 1990/139 mwN). Ob das Berufungsgericht im Berufungsverfahren aktenwidrig einen Verwertungserlös für die Liegenschaftshälfte von S 740.000.- angenommen hat, muß damit keiner weiteren Prüfung unterzogen werden.Die weiteren Revisionsausführungen versuchen eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage des Wertes der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte und damit der Befriedigungstauglichkeit aufzuzeigen. Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung; da es sich hiebei um eine rechtsvernichtende Einrede handelt, treffen Behauptungs- und Beweislast in diesem Punkt den Anfechtungsgegner (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 305; ÖBA 1987, 838). Der Beklagte hat dazu im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der von ihm entrichtete Kaufpreis für die Liegenschaftshälfte seiner Schwester errechne sich mit S 1,220.000.- (Klagebeantwortung ON 3 S. 3) und sei selbst für die gesamte Liegenschaft angemessen (Verhandlungsprotokoll vom 14. 2. 1995 S. 12); zu berücksichtigen sei aber, daß der Wert einer Liegenschaftshälfte nur mit 42,5 % des Wertes der gesamten Liegenschaft zu veranschlagen sei (Verhandlungsprotokoll 7. 4. 1995 S. 1). Auf Grund dieses Vorbringens ist ein Wert der Gesamtliegenschaft von S 1,220.000.- als zugestanden anzusehen (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), sodaß es darüber einer Beweisaufnahme nicht mehr bedurfte. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten ergäbe sich daraus der Wert der Liegenschaftshälfte seiner Schwester mit 42,5% hievon, also S 518.000.-; nach Abzug des vom Beklagten in Form einer Darlehensübernahme in Höhe von S 460.000.- Geleisteten verbliebe auch nach der Rechnung des Beklagten noch ein Überschuß von S 58.500.-, sodaß an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung kein Zweifel besteht. Keinesfalls erforderlich ist es nämlich, daß die Verwertung der Liegenschaftshälfte zu einer Befriedigung der gesamten Forderung des Klägers führen müßte: Für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genügt nämlich die Eignung, auch nur teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen (EvBl 1966/285; SZ 53/31; ÖBA 1990/139 mwN). Ob das Berufungsgericht im Berufungsverfahren aktenwidrig einen Verwertungserlös für die Liegenschaftshälfte von S 740.000.- angenommen hat, muß damit keiner weiteren Prüfung unterzogen werden.
Der Revision konnte damit insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.