Rechtssatz RS0050325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050325
Geschäftszahl
6Ob509/79; 7Ob73/97d; 2Ob2145/96x
Entscheidungsdatum
10.03.1998
Rechtssatz
Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz Eigentümer der ganzen Liegenschaft, während sich die Anfechtung nur auf den Erwerb eines ideellen Anteiles an dieser Liegenschaft bezieht, steht § 13 GBG dem Begehren auf Verurteilung zur Zahlung bei Duldung der Exekution in den (von der Anfechtung betroffenen) Liegenschaftsanteil nicht entgegen (vgl SZ 32/56 = RZ 1959,158).Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz Eigentümer der ganzen Liegenschaft, während sich die Anfechtung nur auf den Erwerb eines ideellen Anteiles an dieser Liegenschaft bezieht, steht Paragraph 13, GBG dem Begehren auf Verurteilung zur Zahlung bei Duldung der Exekution in den (von der Anfechtung betroffenen) Liegenschaftsanteil nicht entgegen vergleiche SZ 32/56 = RZ 1959,158).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 509/79
Entscheidungstext OGH 07.03.1979 6 Ob 509/79
Veröff: RZ 1979/56 S 206 = NZ 1980,97
- 2 Ob 2145/96x
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 2 Ob 2145/96x
Auch; Beisatz: Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist gegenüber der Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus. Dieser Grundsatz und auch dann zu gelten, wenn bei einer Anfechtungsklage im Duldungsbegehren unrichtig die ganze Liegenschaft angeführt wird, obwohl nur ein ideeller Anteil der Liegenschaft vom Anfechtungstatbestand betroffen ist. (T2)
- 7 Ob 73/97d
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 73/97d
Vgl auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung ist trotz § 13 GBG auf einen Bruchteil eines Anteils desselben Eigentums zulässig, wenn der ehemals einem anderen Eigentümer gehörende Liegenschaftsanteil durch den Hinweis auf diesen früheren Eigentümer genau individualisiert wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050325
Dokumentnummer
JJR_19790307_OGH0002_0060OB00509_7900000_002