Begründung:
Die klagende Partei behauptet in ihrer am 11.11.1996 überreichten Klage, daß der Zweitbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.4.1996 zu 4 Cg 127/95-14, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, zur Zahlung von S 403.369,10 sA und von S 831.975,36 sA sowie zum Kostenersatz verpflichtet worden sei. Diese Judikatschuld sei aus Krediten entstanden, die jedenfalls seit dem 3.5.1995 aushafteten. Der Zweitbeklagte und seine Ehegattin, die Drittbeklagte, hätten mit Notariatsakt vom 2.2.1995 ihre jeweiligen Liegenschaftshälften an der EZ ***** der KG S***** ihrem Sohn, dem Erstbeklagten, gegen die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an den Erdgeschoßräumen des auf dieser Liegenschaft stehenden Hauses A***** S*****berg 11 samt Nebenrechten sowie gegen die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an der gesamten Liegenschaft zu ihren Gunsten übergeben. Laut Punkt 5. dieses Übergabsvertrages habe der Übernehmer die Belastungen der Liegenschaft zur Kenntnis genommen und es sei zwischen Übergebern und Übernehmer vereinbart worden, daß die einverleibten Pfandrechte und sonstigen Verbindlichkeiten vom Übernehmer nicht übernommen werden sollten, sondern als persönliche Verbindlichkeiten der Übergeber aushaften sollten. Zwischenzeitig sei neben dem alleinigen Eigentumsrecht des Erstbeklagten an der genannten Liegenschaft auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten an diesem Grundstück im Grundbuch einverleibt worden. Sowohl die unentgeltliche Übertragung der dem Zweitbeklagten gehörenden Liegenschaftshälfte als auch das zugunsten des Zweitbeklagten einverleibte Fruchtgenußrecht als auch das zu seinen Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine Befriedigungsverletzung der Klägerin dar, der dadurch die Möglichkeit genommen werden sollte, ihre Forderung im Rahmen einer Zwangsversteigerung einbringlich zu machen oder die Liegenschaft sonst zu verwerten. Durch die Übertragung des Hälfteanteils des Zweitbeklagten sei der Erstbeklagte durch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes sowie durch das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Zweit- und der Drittbeklagten seien Letztere begünstigt worden. Das Anfechtungsbegehren werde auch auf § 2 Z 3 sowie § 3 Z 1 AnfO gestützt. Die Anfechtungsbefugnis gemäß § 8 AnfO sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß die Exekution in das Vermögen des Zweitbeklagten nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung der klagenden Partei führe.Die klagende Partei behauptet in ihrer am 11.11.1996 überreichten Klage, daß der Zweitbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.4.1996 zu 4 Cg 127/95-14, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, zur Zahlung von S 403.369,10 sA und von S 831.975,36 sA sowie zum Kostenersatz verpflichtet worden sei. Diese Judikatschuld sei aus Krediten entstanden, die jedenfalls seit dem 3.5.1995 aushafteten. Der Zweitbeklagte und seine Ehegattin, die Drittbeklagte, hätten mit Notariatsakt vom 2.2.1995 ihre jeweiligen Liegenschaftshälften an der EZ ***** der KG S***** ihrem Sohn, dem Erstbeklagten, gegen die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an den Erdgeschoßräumen des auf dieser Liegenschaft stehenden Hauses A***** S*****berg 11 samt Nebenrechten sowie gegen die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an der gesamten Liegenschaft zu ihren Gunsten übergeben. Laut Punkt 5. dieses Übergabsvertrages habe der Übernehmer die Belastungen der Liegenschaft zur Kenntnis genommen und es sei zwischen Übergebern und Übernehmer vereinbart worden, daß die einverleibten Pfandrechte und sonstigen Verbindlichkeiten vom Übernehmer nicht übernommen werden sollten, sondern als persönliche Verbindlichkeiten der Übergeber aushaften sollten. Zwischenzeitig sei neben dem alleinigen Eigentumsrecht des Erstbeklagten an der genannten Liegenschaft auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten an diesem Grundstück im Grundbuch einverleibt worden. Sowohl die unentgeltliche Übertragung der dem Zweitbeklagten gehörenden Liegenschaftshälfte als auch das zugunsten des Zweitbeklagten einverleibte Fruchtgenußrecht als auch das zu seinen Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine Befriedigungsverletzung der Klägerin dar, der dadurch die Möglichkeit genommen werden sollte, ihre Forderung im Rahmen einer Zwangsversteigerung einbringlich zu machen oder die Liegenschaft sonst zu verwerten. Durch die Übertragung des Hälfteanteils des Zweitbeklagten sei der Erstbeklagte durch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes sowie durch das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Zweit- und der Drittbeklagten seien Letztere begünstigt worden. Das Anfechtungsbegehren werde auch auf Paragraph 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gestützt. Die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 8, AnfO sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß die Exekution in das Vermögen des Zweitbeklagten nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung der klagenden Partei führe.
Die Klägerin begehrt 1.) vom Erstbeklagten die Bezahlung von S 403.369,10 sA und von S 831.975,36 sA bei sonstiger Exekution in den früheren Hälfteanteil der oben genannten Liegenschaft, der dem Zweitbeklagten gehört hat und 2.) gegenüber dem Zweit- und der Drittbeklagten die Duldung der Exekution in die gegenständliche Liegenschaft ohne Berücksichtigung des ihnen eingeräumten Fruchtgenußrechtes bzw des zu ihren Gunsten verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Hinsichtlich des ersten Begehrens beantragte die Klägerin die Anmerkung ihrer Klage bei dem Hälfteanteil, den der Erstbeklagte vom Zweitbeklagten übertragen erhalten hat.
Das Erstgericht wies das Anmerkungsbegehren mit der Begründung ab, daß zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Erstbeklagten kein dingliches Recht einverleibt sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab, indem es die Klagsanmerkung verfügte. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Die Anmerkung einer Anfechtungsklage richte sich nicht nach § 61 GBG, sondern nach § 20 AnfO. Diese Bestimmung setze lediglich voraus, daß die Leistungen des Anfechtungsgegners eine bücherliche Eintragung erforderten. Die Klagsanmerkung habe den Zweck, den guten Glauben der Personen zu zerstören, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte an der strittigen Liegenschaft erwerben wollten. Da sich die hier anzumerkende Anfechtungsklage auf einen aktuell nicht identifizierbaren Miteigentumsanteil des Erstbeklagten zu beschränken habe, werde mit der verfügten Klagsanmerkung das Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung gemäß § 13 GBG verletzt, weshalb der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen sei.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab, indem es die Klagsanmerkung verfügte. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Die Anmerkung einer Anfechtungsklage richte sich nicht nach Paragraph 61, GBG, sondern nach Paragraph 20, AnfO. Diese Bestimmung setze lediglich voraus, daß die Leistungen des Anfechtungsgegners eine bücherliche Eintragung erforderten. Die Klagsanmerkung habe den Zweck, den guten Glauben der Personen zu zerstören, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte an der strittigen Liegenschaft erwerben wollten. Da sich die hier anzumerkende Anfechtungsklage auf einen aktuell nicht identifizierbaren Miteigentumsanteil des Erstbeklagten zu beschränken habe, werde mit der verfügten Klagsanmerkung das Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung gemäß Paragraph 13, GBG verletzt, weshalb der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen sei.