Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 261 II des Grundbuches der Katastralgemeinde Itter. Auf ihren Anteilen ist auf Grund der Vereinbarung vom 12.2.1979 zu TZ 1170/1981 wechselseitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 261 römisch zwei des Grundbuches der Katastralgemeinde Itter. Auf ihren Anteilen ist auf Grund der Vereinbarung vom 12.2.1979 zu TZ 1170 aus 1981, wechselseitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck zu 6 Cg 422/83 wurde der Erstbeklagte verpflichtet, der Klägerin S 272.816,50 samt 11,25 % Zinsen seit 1.7.1983 und die Prozeßkosten von S 8.999,24 zu zahlen. Mit den - gleichfalls rechtskräftigen - Beschlüssen des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 4.1. und vom 31.1.1984, E 250/84 und E 3073/84, wurden ihm Exekutionskosten der Klägerin von S 3.577,31 und S 3.527,32 zur Zahlung auferlegt.
Mit der Behauptung, das erwähnte Belastungs- und Veräußerungsverbot entbehre eines besonderen Rechtsgrundes und sei daher unwirksam, begehrte die Klägerin (ON 15 und 19).
1. den Ausspruch, daß das auf dem Hälfteanteil des Erstbeklagten zugunsten der Zweitbeklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot ihr, der Klägerin, gegenüber unwirksam sei;
2. die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Löschung des auf der Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes einzuwilligen;
3. die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, im Rang der bücherlichen Anmerkung der Klage auf dem Hälfteanteil des Erstbeklagten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der Klägerin von S 272.618,50 samt Anhang einschließlich der oben genannten Exekutionskosten die Exekution durch Zwangsversteigerung zu dulden, und
4. den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, bei Exekution in die ihm gehörige Liegenschaftshälfte die in Punkt 3 angeführte vollstreckbare Forderung der Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe einen sehr reellen Rechtsgrund gehabt: Anton D***, der Schwiegervater des Erst- und Vater der Zweitbeklagten, habe nämlich den Beklagten den größten Teil der Mittel zur Anschaffung der Liegenschaft EZ 261 II KG Itter unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß dieses Verbot wechselseitig zu ihren Gunsten einverleibt werde. Soweit die Klägerin einen vermeintlichen Anspruch nach § 2 AnfechtungsO geltend mache, werde dessen Verjährung eingewendet (ON 13). Gegen Punkt 4 des Klagebegehrens werde der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben. Punkt 2 des Begehrens sei entgegenzuhalten, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine "generelle" Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe. Punkt 3 des Begehrens sei unzulässig, weil nicht schon im Titelverfahren exekutive Maßnahmen vorweggenommen werden könnten; die Zwangsversteigerung wäre Gegenstand eines Exekutionsverfahrens und nicht des anhängigen Rechtsstreites (ON 16 und 19).Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe einen sehr reellen Rechtsgrund gehabt: Anton D***, der Schwiegervater des Erst- und Vater der Zweitbeklagten, habe nämlich den Beklagten den größten Teil der Mittel zur Anschaffung der Liegenschaft EZ 261 römisch zwei KG Itter unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß dieses Verbot wechselseitig zu ihren Gunsten einverleibt werde. Soweit die Klägerin einen vermeintlichen Anspruch nach Paragraph 2, AnfechtungsO geltend mache, werde dessen Verjährung eingewendet (ON 13). Gegen Punkt 4 des Klagebegehrens werde der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben. Punkt 2 des Begehrens sei entgegenzuhalten, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine "generelle" Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe. Punkt 3 des Begehrens sei unzulässig, weil nicht schon im Titelverfahren exekutive Maßnahmen vorweggenommen werden könnten; die Zwangsversteigerung wäre Gegenstand eines Exekutionsverfahrens und nicht des anhängigen Rechtsstreites (ON 16 und 19).
Der Erstrichter wies die Klage zur Gänze ab. Er stellte fest:
Anläßlich der Eheschließung mit dem Erstbeklagten erhielt die Zweitbeklagte von ihrem Vater zwei Bausparverträge in der Höhe von S 120.000,--; außerdem gab ihr der Vater Anfang 1978 ein Darlehen in der Höhe von S 200.000,--. Das Geld aus den Bausparbriefen und aus dem Darlehen diente den Beklagten in der Folge zum Ankauf der Liegenschaft EZ 261 II KG Itter. Anton D***, hatte die Bausparverträge und das Darlehen unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft einverleibt werde. Am 12.2.1979 schlossen die Beklagten daher die diesbezügliche Vereinbarung. Der Grund der Vereinbarung wurde weder in der Vereinbarung noch in den Grundbuchsanträgen genannt. Daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Absicht vereinbart worden wäre, die Gläubiger zu benachteiligen, kann nicht als erwiesen angenommen werden.Anläßlich der Eheschließung mit dem Erstbeklagten erhielt die Zweitbeklagte von ihrem Vater zwei Bausparverträge in der Höhe von S 120.000,--; außerdem gab ihr der Vater Anfang 1978 ein Darlehen in der Höhe von S 200.000,--. Das Geld aus den Bausparbriefen und aus dem Darlehen diente den Beklagten in der Folge zum Ankauf der Liegenschaft EZ 261 römisch zwei KG Itter. Anton D***, hatte die Bausparverträge und das Darlehen unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft einverleibt werde. Am 12.2.1979 schlossen die Beklagten daher die diesbezügliche Vereinbarung. Der Grund der Vereinbarung wurde weder in der Vereinbarung noch in den Grundbuchsanträgen genannt. Daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Absicht vereinbart worden wäre, die Gläubiger zu benachteiligen, kann nicht als erwiesen angenommen werden.
Aus diesen Feststellungen zog der Erstrichter folgende rechtliche Schlüsse:
Für die Vereinbarung des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe sehr wohl ein Grund bestanden, zumal der Vater der Zweitbeklagten diese Vereinbarung als Voraussetzung für seine Geldhingabe gefordert habe. Für eine Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfechtungsO fehlten die Voraussetzungen; die Frist zur Anfechtung nach § 2 Z 2 u. 3 sowie § 3 AnfechtungsO sei bereits abgelaufen.Für die Vereinbarung des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes habe sehr wohl ein Grund bestanden, zumal der Vater der Zweitbeklagten diese Vereinbarung als Voraussetzung für seine Geldhingabe gefordert habe. Für eine Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfechtungsO fehlten die Voraussetzungen; die Frist zur Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 2, u. 3 sowie Paragraph 3, AnfechtungsO sei bereits abgelaufen.
Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobenen Berufung hob das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über Punkt 4 des Klagebegehrens sowie das diesem vorausgegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies diesen Teil des Klagebegehrens zurück; im übrigen bestätigte es das Urteil des Erstrichters und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Rechtlich führte es aus:
Die gegen Punkt 4 des Klagebegehrens erhobene, vom Erstgericht übergangene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sei berechtigt. Die geltend gemachten Beträge seien der Klägerin bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Die mit Punkt 4 des Begehrens angestrebte Haftung des Beklagten für die Forderung nur mit bestimmten Vermögensteilen sei gegenüber der - rechtskräftig ausgesprochenen - Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus. Somit lägen diesbezüglich bereits rechtskräftige Entscheidungen vor. Das neuerliche, auf ein Exekutionsobjekt beschränkte Zahlungsbegehren sei auch nicht wegen des umstrittenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes erforderlich, weil die dadurch verursachte Verhinderung eines exekutiven Zugriffs auf die Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten bereits durch eine stattgebende Entscheidung über das Duldungsbegehren (Punkt 3) beseitigt wäre. Die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sei nach § 240 Abs 3 ZPO jederzeit, auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen. Auch auf die Rechtskraft von Beschlüssen sei in gleicher Weise Bedacht zu nehmen. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft sei als Nichtigkeit zu behandeln.Die gegen Punkt 4 des Klagebegehrens erhobene, vom Erstgericht übergangene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sei berechtigt. Die geltend gemachten Beträge seien der Klägerin bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Die mit Punkt 4 des Begehrens angestrebte Haftung des Beklagten für die Forderung nur mit bestimmten Vermögensteilen sei gegenüber der - rechtskräftig ausgesprochenen - Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus. Somit lägen diesbezüglich bereits rechtskräftige Entscheidungen vor. Das neuerliche, auf ein Exekutionsobjekt beschränkte Zahlungsbegehren sei auch nicht wegen des umstrittenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes erforderlich, weil die dadurch verursachte Verhinderung eines exekutiven Zugriffs auf die Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten bereits durch eine stattgebende Entscheidung über das Duldungsbegehren (Punkt 3) beseitigt wäre. Die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sei nach Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit, auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen. Auch auf die Rechtskraft von Beschlüssen sei in gleicher Weise Bedacht zu nehmen. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft sei als Nichtigkeit zu behandeln.
Die Abweisung des Löschungsbegehrens (Punkt 2 des Urteilsantrages) sei auf jeden Fall berechtigt, weil die Legitimation zur Löschungsklage nach § 61 GBG voraussetze, daß die klagende Partei durch die den Gegenstand des Löschungsbegehrens bildende Einverleibung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sei. Dies treffe hier auf die Klägerin nicht zu.Die Abweisung des Löschungsbegehrens (Punkt 2 des Urteilsantrages) sei auf jeden Fall berechtigt, weil die Legitimation zur Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG voraussetze, daß die klagende Partei durch die den Gegenstand des Löschungsbegehrens bildende Einverleibung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sei. Dies treffe hier auf die Klägerin nicht zu.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Anfechtbarkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach den Bestimmungen der Anfechtungsordnung erübrige sich schon deshalb, weil die Klägerin einen Anfechtungstatbestand gar nicht behauptet, sondern sich nur darauf gestützt habe, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot trotz der - unzulässigerweise erfolgten - grundbücherlichen Eintragung ihr gegenüber unwirksam sei, weil ein vereinbarter gültiger Rechtsgrund fehle.
Nach ständiger Rechtsprechung könne ein unzulässigerweise im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot keine bücherliche Wirkung erzeugen; auch Dritte könnten die Unwirksamkeit eines solchen Verbotes im Prozeßweg geltend machen. Die in diesem Sinne ergangenen Entscheidungen beträfen jedoch überwiegend den Fall, daß das Verbot deshalb unwirksam sei, weil der Verbotsberechtigte nicht zu den in § 364 c ABGB aufgezählten Personen gehöre. Die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Prozeßweg wegen des Fehlens anderer Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere eines gültigen Rechtsgrundes, sei - soweit ersichtlich - bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gewesen. Dieser habe allerdings in einem obiter dictum einmal die Auffassung vertreten, selbst auf ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ua. dann kein Bedacht zu nehmen, wenn der nach § 26 GBG erforderliche gültige Rechtsgrund aus den Urkunden nicht ersichtlich sei (SZ 43/102). Er habe sich dabei auf Klang in Klang2 II 185 berufen, der die Auffassung vertreten habe, das Verbot müsse nicht im Zusammenhang mit einem die Liegenschaft betreffenden Rechtsgeschäft stehen, vielmehr genüge es, daß die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes, etwa die Erhaltung des Familienbesitzes oder die Versorgung des Begünstigten, zum Ausdruck bringe.Nach ständiger Rechtsprechung könne ein unzulässigerweise im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot keine bücherliche Wirkung erzeugen; auch Dritte könnten die Unwirksamkeit eines solchen Verbotes im Prozeßweg geltend machen. Die in diesem Sinne ergangenen Entscheidungen beträfen jedoch überwiegend den Fall, daß das Verbot deshalb unwirksam sei, weil der Verbotsberechtigte nicht zu den in Paragraph 364, c ABGB aufgezählten Personen gehöre. Die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Prozeßweg wegen des Fehlens anderer Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere eines gültigen Rechtsgrundes, sei - soweit ersichtlich - bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gewesen. Dieser habe allerdings in einem obiter dictum einmal die Auffassung vertreten, selbst auf ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ua. dann kein Bedacht zu nehmen, wenn der nach Paragraph 26, GBG erforderliche gültige Rechtsgrund aus den Urkunden nicht ersichtlich sei (SZ 43/102). Er habe sich dabei auf Klang in Klang2 römisch zwei 185 berufen, der die Auffassung vertreten habe, das Verbot müsse nicht im Zusammenhang mit einem die Liegenschaft betreffenden Rechtsgeschäft stehen, vielmehr genüge es, daß die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes, etwa die Erhaltung des Familienbesitzes oder die Versorgung des Begünstigten, zum Ausdruck bringe.
In der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zu dieser Frage habe sich ein Wandel vollzogen. Zunäscht sei ein Zusammenhang des einzuverleibenden Verbotes mit einem Rechtsgeschäft über die Liegenschaft verlangt worden; dann sei nur noch verlangt worden, daß die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes zum Audruck bringe. Für die Verdinglichung von Veräußerungs- und Belastungsverboten sei die Anführung des Vereinbarungszweckes, möge dieser nun wirtschaftlicher oder bloß ideeller Natur sein, gefordert worden. Die neueste Rechtsprechung hingegen verneine die Notwendigkeit der urkundlichen Angabe des Rechtsgrundes als Voraussetzung für die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und stütze sich dabei vor allem auf den Wortlaut des § 26 Abs 2 GBG und die Erwägung, daß das Verbot nach § 364 c ABGB kein dingliches Recht sei, sondern erst durch die Verbücherung verdinglicht werde. Diese Rechtsansicht finde auch im Schrifttum Billigung.In der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zu dieser Frage habe sich ein Wandel vollzogen. Zunäscht sei ein Zusammenhang des einzuverleibenden Verbotes mit einem Rechtsgeschäft über die Liegenschaft verlangt worden; dann sei nur noch verlangt worden, daß die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes zum Audruck bringe. Für die Verdinglichung von Veräußerungs- und Belastungsverboten sei die Anführung des Vereinbarungszweckes, möge dieser nun wirtschaftlicher oder bloß ideeller Natur sein, gefordert worden. Die neueste Rechtsprechung hingegen verneine die Notwendigkeit der urkundlichen Angabe des Rechtsgrundes als Voraussetzung für die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und stütze sich dabei vor allem auf den Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, GBG und die Erwägung, daß das Verbot nach Paragraph 364, c ABGB kein dingliches Recht sei, sondern erst durch die Verbücherung verdinglicht werde. Diese Rechtsansicht finde auch im Schrifttum Billigung.
Das Berufungsgericht schließe sich vor allem im Hinblick auf den Wortlaut des § 26 Abs 2 GBG der Auffassung an, daß für die rechtswirksame Begründung eines rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Wirkung auch gegen Dritte im Sinne des § 364 c ABGB die Angabe eines Rechtsgrundes in den der Verbücherung zugrunde liegenden Urkunden nicht erforderlich sei. Ein solches Verbot zähle nicht zu den in § 9 GBG angeführten und in § 308 ABGB erschöpfend aufgezählten dinglichen Rechten, sondern sei bloß ein verbüchertes Schuldverhältnis.Das Berufungsgericht schließe sich vor allem im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, GBG der Auffassung an, daß für die rechtswirksame Begründung eines rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit Wirkung auch gegen Dritte im Sinne des Paragraph 364, c ABGB die Angabe eines Rechtsgrundes in den der Verbücherung zugrunde liegenden Urkunden nicht erforderlich sei. Ein solches Verbot zähle nicht zu den in Paragraph 9, GBG angeführten und in Paragraph 308, ABGB erschöpfend aufgezählten dinglichen Rechten, sondern sei bloß ein verbüchertes Schuldverhältnis.
Die unbestrittene Tatsache, daß weder in der Vereinbarung vom 12.2.1979 noch in den Grundbuchsanträgen ein Rechtsgrund für das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot genannt sei, habe somit nicht die Unzulässigkeit der Eintragung dieses Verbotes in das Grundbuch zur Folge.
Die weitere Frage, ob ein gültiger Rechtsgrund für die Eintragung eines solchen Verbotes, wenn schon nicht urkundlich anläßlich des Grundbuchsantrages, so doch im Prozeß vom Begünstigten nachzuweisen sei oder ob nicht schon die Tatsache, daß der Begünstigte zu dem in § 364 c ABGB angeführten engen Familienkreis gehöre, den vom Gesetzgeber im Auge gehaltenen Zweck der Familienbindung indiziere, könne hier offen bleiben, weil nach den unbekämpften Feststellungen jedenfalls ein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes feststehe. Durch das auf der Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten einverleibte Verbot sei dessen Ehegattin, die Zweitbeklagte, begünstigt, sei es doch zu ihren Gunsten und nicht zu Gunsten ihres Vaters begründet worden. Sie habe ja für die gemeinsame Anschaffung der Liegenschaft erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt, die ihr von ihrem Vater überlassen worden seien. Durch das eingetragene Verbot sei die Zweitbeklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vor einseitigen Verfügungen des Erstbeklagten geschützt. Damit sei dem Erfordernis eines gültigen Rechtsgrundes jedenfalls Genüge getan. Ein rechtswirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot, dem im Sinne des § 364 c ABGB Wirkung auch gegen Dritte zukomme, hindere nach herrschender Auffassung sowohl die zwangsweise Pfandrechtsbegründung als auch die Zwangsversteigerung. Auch § 1371 ABGB könne an der Rechtswirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nichts ändern. Diese Bestimmung hindere nämlich nur ein Verbot der Veräußerung eines Pfandes als Bedingung eines Pfand- und Darlehensvertrages. Daß die Liegenschaft der Beklagten EZ 261 II KG Itter dem Vater der Zweitbeklagten zur Sicherung seiner Darlehensforderung verpfändet worden wäre, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Abgesehen davon könnte auch § 1371 ABGB nicht verhindern, daß die beiden Beklagten einander gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren Liegenschaftshälften einräumten.Die weitere Frage, ob ein gültiger Rechtsgrund für die Eintragung eines solchen Verbotes, wenn schon nicht urkundlich anläßlich des Grundbuchsantrages, so doch im Prozeß vom Begünstigten nachzuweisen sei oder ob nicht schon die Tatsache, daß der Begünstigte zu dem in Paragraph 364, c ABGB angeführten engen Familienkreis gehöre, den vom Gesetzgeber im Auge gehaltenen Zweck der Familienbindung indiziere, könne hier offen bleiben, weil nach den unbekämpften Feststellungen jedenfalls ein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes feststehe. Durch das auf der Liegenschaftshälfte des Erstbeklagten einverleibte Verbot sei dessen Ehegattin, die Zweitbeklagte, begünstigt, sei es doch zu ihren Gunsten und nicht zu Gunsten ihres Vaters begründet worden. Sie habe ja für die gemeinsame Anschaffung der Liegenschaft erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt, die ihr von ihrem Vater überlassen worden seien. Durch das eingetragene Verbot sei die Zweitbeklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vor einseitigen Verfügungen des Erstbeklagten geschützt. Damit sei dem Erfordernis eines gültigen Rechtsgrundes jedenfalls Genüge getan. Ein rechtswirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot, dem im Sinne des Paragraph 364, c ABGB Wirkung auch gegen Dritte zukomme, hindere nach herrschender Auffassung sowohl die zwangsweise Pfandrechtsbegründung als auch die Zwangsversteigerung. Auch Paragraph 1371, ABGB könne an der Rechtswirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nichts ändern. Diese Bestimmung hindere nämlich nur ein Verbot der Veräußerung eines Pfandes als Bedingung eines Pfand- und Darlehensvertrages. Daß die Liegenschaft der Beklagten EZ 261 römisch zwei KG Itter dem Vater der Zweitbeklagten zur Sicherung seiner Darlehensforderung verpfändet worden wäre, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Abgesehen davon könnte auch Paragraph 1371, ABGB nicht verhindern, daß die beiden Beklagten einander gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren Liegenschaftshälften einräumten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel, in dem sie einen Abänderungsantrag auf Klagestattgebung stellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. I. Der in das Urteil der zweiten Instanz aufgenommene Beschluß auf Nichtigerklärung des Verfahrens über Punkt 4 des Klagebegehrens und dessen Zurückweisung ist nicht mit Revision, sondern mit Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) anzufechten; die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels schadet indes nicht, wenn das Begehren - wie hier - deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO). Demgemäß sind die Rechtsmittelausführungen, die sich gegen den erwähnten Beschluß des Berufungsgerichtes wenden, als Rekurs zu behandeln.Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. römisch eins. Der in das Urteil der zweiten Instanz aufgenommene Beschluß auf Nichtigerklärung des Verfahrens über Punkt 4 des Klagebegehrens und dessen Zurückweisung ist nicht mit Revision, sondern mit Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) anzufechten; die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels schadet indes nicht, wenn das Begehren - wie hier - deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO). Demgemäß sind die Rechtsmittelausführungen, die sich gegen den erwähnten Beschluß des Berufungsgerichtes wenden, als Rekurs zu behandeln.