Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den in Rede stehenden Bestimmungen des niederländischen Rechtes und ihren Einfluß auf die Fassung des Urteilsspruches fehlt.
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (NZ 1972, 93 ua).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (NZ 1972, 93 ua).
Hingegen ist die Rechtsrüge der Beklagten teilweise berechtigt.
Da die Beklagte und ihr Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung niederländische Staatsbürger waren und ihre Staatsbürgerschaft behalten haben, ist sowohl nach § 19 IPRG als auch dann, wenn man im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG heranzieht (siehe Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 9 und 213, insbesondere Anm 18), niederländisches Ehegüterrecht für die Lösung der Frage maßgeblich, ob und womit die Beklagte für die gegenständliche Kreditverbindlichkeit ihres Ehegatten haftet. § 19 iVm § 18 Abs 1 Z 1 IPRG verweist mangels Rechtswahl auf das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten (vgl SZ 63/135). Nach der bis zum Inkrafttreten des IPRG bestehenden Rechtslage gab es keine international-privatrechtliche Regelung über den gesetzlichen Güterstand; als mögliche Anknüpfungspunkte kamen das nach § 7 derDa die Beklagte und ihr Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung niederländische Staatsbürger waren und ihre Staatsbürgerschaft behalten haben, ist sowohl nach Paragraph 19, IPRG als auch dann, wenn man im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG heranzieht (siehe Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 9 und 213, insbesondere Anmerkung 18), niederländisches Ehegüterrecht für die Lösung der Frage maßgeblich, ob und womit die Beklagte für die gegenständliche Kreditverbindlichkeit ihres Ehegatten haftet. Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG verweist mangels Rechtswahl auf das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten vergleiche SZ 63/135). Nach der bis zum Inkrafttreten des IPRG bestehenden Rechtslage gab es keine international-privatrechtliche Regelung über den gesetzlichen Güterstand; als mögliche Anknüpfungspunkte kamen das nach Paragraph 7, der
4. DVO EheG allerdings nur für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebliche gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, aber auch der gemeinsame Wohnsitz im Zeitpunkt der Eheschließung, in Ermangelung einer solchen Gemeinsamkeit schließlich auch das Personalstatut des Ehemannes in Frage (siehe Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, Springer 1975, 162 ff; vgl JBl 1969, 501, wonach analog § 7 der 4.DVO EheG an das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten angeknüpft wurde [damals zustimmend Schwind, allerdings diese Zustimmung nicht aufrechterhaltend in Handbuch aaO 164 Anm 88]). Im Falle der Beklagten führen daher sämtliche genannten Anknüpfungspunkte zur Anwendung des niederländischen Rechts. Da auch nach niederländischem internationalen Privatrecht das Heimatrecht für die familienrechtlichen Beziehungen maßgeblich ist (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Niederlande,4. DVO EheG allerdings nur für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebliche gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, aber auch der gemeinsame Wohnsitz im Zeitpunkt der Eheschließung, in Ermangelung einer solchen Gemeinsamkeit schließlich auch das Personalstatut des Ehemannes in Frage (siehe Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, Springer 1975, 162 ff; vergleiche JBl 1969, 501, wonach analog Paragraph 7, der 4.DVO EheG an das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten angeknüpft wurde [damals zustimmend Schwind, allerdings diese Zustimmung nicht aufrechterhaltend in Handbuch aaO 164 Anmerkung 88]). Im Falle der Beklagten führen daher sämtliche genannten Anknüpfungspunkte zur Anwendung des niederländischen Rechts. Da auch nach niederländischem internationalen Privatrecht das Heimatrecht für die familienrechtlichen Beziehungen maßgeblich ist (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Niederlande,
109. Lieferung 14 ff), kommt es zu keiner nach § 5 IPRG zu beachtenden Weiter- oder Rückverweisung und bleibt es bei der Anwendung niederländischen Ehegüterrechts.109. Lieferung 14 ff), kommt es zu keiner nach Paragraph 5, IPRG zu beachtenden Weiter- oder Rückverweisung und bleibt es bei der Anwendung niederländischen Ehegüterrechts.
Mangels abweichender Vereinbarung besteht zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann gemäß Art 93 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine allgemeine Gütergemeinschaft. Nach Art 94 Z 2 leg cit umfaßt das Gesamtgut, was die Verbindlichkeiten betrifft, alle Schulden jedes Ehegatten; da ein Ausnahmstatbestand im Sinne der Z 3 dieser Bestimmung - Vorliegen einer höchstpersönlichen Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten - nicht einmal behauptet wurde, ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Kreditschuld in das Gesamtgut der Ehegatten fällt. Für eine derartige Schuld bestimmt Art 95 leg cit folgendes:Mangels abweichender Vereinbarung besteht zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann gemäß Artikel 93, des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine allgemeine Gütergemeinschaft. Nach Artikel 94, Ziffer 2, leg cit umfaßt das Gesamtgut, was die Verbindlichkeiten betrifft, alle Schulden jedes Ehegatten; da ein Ausnahmstatbestand im Sinne der Ziffer 3, dieser Bestimmung - Vorliegen einer höchstpersönlichen Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten - nicht einmal behauptet wurde, ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Kreditschuld in das Gesamtgut der Ehegatten fällt. Für eine derartige Schuld bestimmt Artikel 95, leg cit folgendes:
1. Für die Schuld eines Ehegatten, die in das Gesamtgut gefallen ist, können sowohl die Gegenstände des Gesamtguts als auch die Gegenstände seines Privatguts verwertet werden.
2. Der Ehegatte, aus dessen Privatgut eine Gesamtgutschuld beglichen worden ist, hat deswegen Anspruch auf Ausgleich aus dem Gesamtgut.
Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß lediglich der eine Schuldverbindlichkeit selbst eingehende Ehegatte persönlicher Schuldner wird und mit Gesamtgut und Privatgut haftet, während sein aufgrund der allgemeinen Gütergemeinschaft mitverpflichteter Ehegatte nur mit dem Gesamtgut haftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet die Beklagte der klagenden Partei daher lediglich mit dem Gesamtgut, nicht jedoch mit ihrem Privatgut. Die Haftungsregelung des niederländischen Rechts ähnelt somit jener des inländischen Rechtes bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft. Die Beklagte trifft daher keine unbeschränkte Haftung, sondern nur eine Sachhaftung mit den Gegenständen des Gesamtgutes. Die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten hat daher wie auch bei der Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht (RZ 1957, 40; Arb 7449; JBl 1963, 615) bei Exekution in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu erfolgen. Was in das Gesamtgut fällt, ist aber hier nach niederländischem Recht zu beurteilen. Der das Gesamtgut definierende Art 94 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches war daher in den Urteilsspruch aufzunehmen. Das von der klagenden Partei umfänglich zu weit gefaßte Begehren hindert nicht die Einschränkung des Urteilsspruches in der nun vorgenommenen Weise; die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen stellt gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus dar (EvBl 1962/230; EvBl 1985/112).Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß lediglich der eine Schuldverbindlichkeit selbst eingehende Ehegatte persönlicher Schuldner wird und mit Gesamtgut und Privatgut haftet, während sein aufgrund der allgemeinen Gütergemeinschaft mitverpflichteter Ehegatte nur mit dem Gesamtgut haftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet die Beklagte der klagenden Partei daher lediglich mit dem Gesamtgut, nicht jedoch mit ihrem Privatgut. Die Haftungsregelung des niederländischen Rechts ähnelt somit jener des inländischen Rechtes bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft. Die Beklagte trifft daher keine unbeschränkte Haftung, sondern nur eine Sachhaftung mit den Gegenständen des Gesamtgutes. Die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten hat daher wie auch bei der Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht (RZ 1957, 40; Arb 7449; JBl 1963, 615) bei Exekution in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu erfolgen. Was in das Gesamtgut fällt, ist aber hier nach niederländischem Recht zu beurteilen. Der das Gesamtgut definierende Artikel 94, des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches war daher in den Urteilsspruch aufzunehmen. Das von der klagenden Partei umfänglich zu weit gefaßte Begehren hindert nicht die Einschränkung des Urteilsspruches in der nun vorgenommenen Weise; die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen stellt gegenüber der in Anspruch genommenen Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus dar (EvBl 1962/230; EvBl 1985/112).
Die Beurteilung der Frage, welche der Beklagten gehörenden Vermögensbestandteile in ihr Privatgut, welche dagegen in das den Haftungsfonds für die klagende Partei bildende Gesamtgut fallen, bleibt - wie sich der Oberste Gerichtshof durchaus bewußt ist - somit dem Exekutionsverfahren vorbehalten. Hätte das Klagebegehren etwa auf Zahlung bei Exekution auf die eingangs genannte Liegenschaft der Beklagten in G***** gelautet, wäre bereits im Titelverfahren zu klären gewesen, ob die Liegenschaft in das Gesamtgut fällt und bejahendenfalls eine Verurteilung bei Exekution in diese Liegenschaft auszusprechen gewesen. Bei dem vorliegenden Klagebegehren war dem Obersten Gerichtshof eine Konkretisierung - etwa auf Exekution in diese Liegenschaft - verwehrt. Durch ein solches Urteil wäre das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt worden. Eine nähere Umschreibung des Gesamtgutes ist schon deshalb unmöglich, weil die in Frage kommenden Exekutionsobjekte nicht bekannt sind. Das Gesamtgut umfaßt auch zukünftige Vermögensbestandteile; auch solche können aufgrund des gegenständlichen Titels in Exekution gezogen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft nach inländischem Recht ähnliche Fragen stellen.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin verstößt die Anwendung des niederländischen Ehegüterrechtes im vorliegenden Fall nicht gegen den ordre public. Von § 6 IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen (JBl 1992, 189). Diese Bestimmung soll dem Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken dienen. Das Institut der Gütergemeinschaft ist dem österreichischen Recht jedoch bekannt. Das Entstehen der Gütergemeinschaft ist nach niederländischem Recht mit der Eheschließung verbunden. Der Beklagten wäre es auch freigestanden, gemäß § 93 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der allgemeinen Gütergemeinschaft durch Abschluß eines Ehevertrages abzuweichen. Überdies ist die aus der Gütergemeinschaft folgende Mithaftung auf das Gesamtgut beschränkt.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin verstößt die Anwendung des niederländischen Ehegüterrechtes im vorliegenden Fall nicht gegen den ordre public. Von Paragraph 6, IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen (JBl 1992, 189). Diese Bestimmung soll dem Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken dienen. Das Institut der Gütergemeinschaft ist dem österreichischen Recht jedoch bekannt. Das Entstehen der Gütergemeinschaft ist nach niederländischem Recht mit der Eheschließung verbunden. Der Beklagten wäre es auch freigestanden, gemäß Paragraph 93, des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der allgemeinen Gütergemeinschaft durch Abschluß eines Ehevertrages abzuweichen. Überdies ist die aus der Gütergemeinschaft folgende Mithaftung auf das Gesamtgut beschränkt.
Der Revision war daher lediglich durch eine entsprechende Einschränkung des Leistungsbefehles des klagsstattgebenden Urteils teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie jene des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Zieht man in Betracht, daß gemäß Art 94 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nur Gegenstände nicht in das Gesamtgut einzubeziehen sind, die einem Ehegatten mit der Widmung geschenkt oder vererbt wurden, daß sie nicht in das Gesamtgut fallen, oder die in besonderer, der Einbeziehung in das Gesamtgut entgegenstehender Weise mit einem der Ehegatten verbunden sind, dann fällt die von der Beklagten ersiegte Einschränkung des Leistungsbefehles gegenüber dem Erfolg der klagenden Partei mit ihrem gesamten Leistungsbegehren nicht ins Gewicht.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie jene des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 Absatz eins, ZPO. Zieht man in Betracht, daß gemäß Artikel 94, des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nur Gegenstände nicht in das Gesamtgut einzubeziehen sind, die einem Ehegatten mit der Widmung geschenkt oder vererbt wurden, daß sie nicht in das Gesamtgut fallen, oder die in besonderer, der Einbeziehung in das Gesamtgut entgegenstehender Weise mit einem der Ehegatten verbunden sind, dann fällt die von der Beklagten ersiegte Einschränkung des Leistungsbefehles gegenüber dem Erfolg der klagenden Partei mit ihrem gesamten Leistungsbegehren nicht ins Gewicht.