Rechtssatz RS0070832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070832
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Norm
NiederländischesBGB Art93
NiederländischesBGB Art94
NiederländischesBGB Art95
Rechtssatz
Art 95 des NiederländischenBGB kann nur so verstanden werden, daß lediglich der eine Schuldverbindlichkeit selbst eingehende Ehegatte persönlicher Schuldner wird und mit Gesamtgut und Privatgut haftet, während sein aufgrund der allgemeinen Gütergemeinschaft mitverpflichteter Ehegatte nur mit dem Gesamtgut haftet. Die urteilmäßige Verpflichtung hat daher bei Exekution in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu erfolgen.Artikel 95, des NiederländischenBGB kann nur so verstanden werden, daß lediglich der eine Schuldverbindlichkeit selbst eingehende Ehegatte persönlicher Schuldner wird und mit Gesamtgut und Privatgut haftet, während sein aufgrund der allgemeinen Gütergemeinschaft mitverpflichteter Ehegatte nur mit dem Gesamtgut haftet. Die urteilmäßige Verpflichtung hat daher bei Exekution in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070832
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0090OB00509_9400000_001