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Rechtssatz RS0085133×

Rechtssatz RS0085133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085133

Geschäftszahl

3Ob138/95; 6Ob167/99y

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Rechtssatz

Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in Paragraph 15, Absatz 2, GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 222, (Absatz 3, und) Absatz 4, EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 138/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 138/95
  • 6 Ob 167/99y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 167/99y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085133

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00138_9500000_002