Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin ist zwar zulässig, weil zu den relevanten Rechtsfragen der (teilweisen) Übernahme der auf der gesamten Liegenschaft sichergestellten, aus dem Meistbot der allein versteigerten Liegenschaftshälfte unverhältnismäßig beanspruchten Gesamtforderung durch den Ersteher, der zugleich Eigentümer der anderen (pfandrechtlich mitverhaftenden) Liegenschaftshälfte ist, und deren Auswirkung auf die Ersatzansprüche der nur auf der versteigerten Liegenschaftshälfte sichergestellten Nachhypothekare nach § 222 Abs 4 EO aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin ist zwar zulässig, weil zu den relevanten Rechtsfragen der (teilweisen) Übernahme der auf der gesamten Liegenschaft sichergestellten, aus dem Meistbot der allein versteigerten Liegenschaftshälfte unverhältnismäßig beanspruchten Gesamtforderung durch den Ersteher, der zugleich Eigentümer der anderen (pfandrechtlich mitverhaftenden) Liegenschaftshälfte ist, und deren Auswirkung auf die Ersatzansprüche der nur auf der versteigerten Liegenschaftshälfte sichergestellten Nachhypothekare nach Paragraph 222, Absatz 4, EO aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß die für Simultanhypotheken maßgeblichen Verteilungsvorschrift des § 222 EO auch im (vorliegenden) Fall anzuwenden ist, in welchem der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung seiner ganzen Forderungen oder doch eines dem veräußerten (versteigerten) Liegenschaftsanteil nicht entsprechenden Teiles seiner Forderung beansprucht, weil einerseits im Falle der (nach Rang, Beträgen, Miteigentümern) unterschiedlichen Belastungen zwischen den einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen ein der Simultanhypothek ähnliches Rechtsverhältnis entsteht und andererseits die Anwendung der Bestimmungen des § 222 EO auf Liegenschaftsanteile nicht ausgeschlossen, sondern gerade durch § 238 EO angezeigt ist (NZ 1995, 35; RZ 1990/10; SZ 53/105: 49/32; uva; Heller/Berger/Stix 1617 f). Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß § 15 Abs 1 GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in § 15 Abs 2 GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß § 222 Abs 3 EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des § 222 (Abs 3 und) Abs 4 EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird (vgl OLG Wien ZBl 1931/181; Heller/Berger/Stix 1618).Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß die für Simultanhypotheken maßgeblichen Verteilungsvorschrift des Paragraph 222, EO auch im (vorliegenden) Fall anzuwenden ist, in welchem der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung seiner ganzen Forderungen oder doch eines dem veräußerten (versteigerten) Liegenschaftsanteil nicht entsprechenden Teiles seiner Forderung beansprucht, weil einerseits im Falle der (nach Rang, Beträgen, Miteigentümern) unterschiedlichen Belastungen zwischen den einzelnen ideellen Miteigentumsanteilen ein der Simultanhypothek ähnliches Rechtsverhältnis entsteht und andererseits die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 222, EO auf Liegenschaftsanteile nicht ausgeschlossen, sondern gerade durch Paragraph 238, EO angezeigt ist (NZ 1995, 35; RZ 1990/10; SZ 53/105: 49/32; uva; Heller/Berger/Stix 1617 f). Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in Paragraph 15, Absatz 2, GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 222, (Absatz 3, und) Absatz 4, EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird vergleiche OLG Wien ZBl 1931/181; Heller/Berger/Stix 1618).
Zutreffend hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, daß nach herrschender Auffassung die gesetzliche Regel des § 222 Abs 1 EO, wonach Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen sind, dispositiver Natur ist; der Simultanhypothekar kann durch Zustimmung zu Versteigerungsbedingungen, die die Hypothekarübernahme anordnen, oder durch Vereinbarung mit dem Ersteher die Übernahme auch seiner Hypothek erreichen (SZ 10/45; GlUNF 837; Heller/Berger/Stix 1510 f, Hoyer, Simultanhypothek2 55). Denn durch die (teilweise) Übernahme der im Meistbot gedeckten Forderung ändert sich an der Rechtsstellung der nachberechtigten Personen schon deshalb nichts, weil die Übernahme der Barzahlung gleichgesetzt wird und daher unter Anrechnung auf das Meistbot zu erfolgen hat. Durch die Übernahme tritt an die Stelle des Verpflichteten der Ersteher auch als Schuldner. Demzufolge verbleiben den Nachhypothekaren auch die in § 222 Abs 4 EO für den Fall der unverhältnismäßigen Befriedigung des Simultanpfandgläubigers verbrieften Rechte, aus allen simultanhaftenden Liegenschaften (Anteilen) Ersatzzuweisungen und Ersatzhypotheken auf der nicht versteigerten Liegenschaft (dem Anteil) geltend zu machen. Denn in dem Maße, in dem seine Forderung vom Ersteher übernommen wird, verliert der Simultanpfandgläubiger sein Recht, aus der mitverhafteten Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) Befriedigung zu erlangen (Heller/Berger/Stix 1510).Zutreffend hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, daß nach herrschender Auffassung die gesetzliche Regel des Paragraph 222, Absatz eins, EO, wonach Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen sind, dispositiver Natur ist; der Simultanhypothekar kann durch Zustimmung zu Versteigerungsbedingungen, die die Hypothekarübernahme anordnen, oder durch Vereinbarung mit dem Ersteher die Übernahme auch seiner Hypothek erreichen (SZ 10/45; GlUNF 837; Heller/Berger/Stix 1510 f, Hoyer, Simultanhypothek2 55). Denn durch die (teilweise) Übernahme der im Meistbot gedeckten Forderung ändert sich an der Rechtsstellung der nachberechtigten Personen schon deshalb nichts, weil die Übernahme der Barzahlung gleichgesetzt wird und daher unter Anrechnung auf das Meistbot zu erfolgen hat. Durch die Übernahme tritt an die Stelle des Verpflichteten der Ersteher auch als Schuldner. Demzufolge verbleiben den Nachhypothekaren auch die in Paragraph 222, Absatz 4, EO für den Fall der unverhältnismäßigen Befriedigung des Simultanpfandgläubigers verbrieften Rechte, aus allen simultanhaftenden Liegenschaften (Anteilen) Ersatzzuweisungen und Ersatzhypotheken auf der nicht versteigerten Liegenschaft (dem Anteil) geltend zu machen. Denn in dem Maße, in dem seine Forderung vom Ersteher übernommen wird, verliert der Simultanpfandgläubiger sein Recht, aus der mitverhafteten Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) Befriedigung zu erlangen (Heller/Berger/Stix 1510).
Nach den dargelegten Grundsätzen hat daher die im besten Rang stehende Pfandgläubigerin AB-Sparkasse mit der Anmeldung ihrer gesamten aushaftenden Forderung zur Verteilung des Meistbots der Liegenschaftshälfte des Verpflichteten durch Übernahme und Barzahlung und deren Zuweisung das Recht auf Befriedigung aus der mithaftenden Liegenschaftshälfte (hier der Ersteherin) verloren, sodaß dieser Liegenschaftsanteil im Umfang des Ausfalles gemäß § 222 Abs 4 EO für die Nachhypothekare auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil der Verpflichteten für Ersatzansprüche zur Verfügung steht. Eine Beibehaltung der Pfandhaftung des ursprünglichen Liegenschaftsanteils der Ersteherin für den übernommenen Haftungsbetrag von S 810.000 und demzufolge bloß eine Ersatzhypothek für S 150.000, wie dies die Revisionsrekurswerberin vertritt, kommt nach den Ergebnissen des vorliegenden Exekutionsverfahrens nicht in Betracht, weil der "Übernahmevertrag" zwischen der AB-Sparkasse und der Ersteherin insoweit nicht zum Schaden der in § 222 EO gedeckten Rechte der Nachhypothekare wirken kann. Der Fall liegt nicht anders, als hätte der Simultanpfandgläubiger unverhältnismäßige Barzahlung aus dem Meistbot begehrt, und den so erhaltenen Betrag sofort der Ersteherin kreditiert.Nach den dargelegten Grundsätzen hat daher die im besten Rang stehende Pfandgläubigerin AB-Sparkasse mit der Anmeldung ihrer gesamten aushaftenden Forderung zur Verteilung des Meistbots der Liegenschaftshälfte des Verpflichteten durch Übernahme und Barzahlung und deren Zuweisung das Recht auf Befriedigung aus der mithaftenden Liegenschaftshälfte (hier der Ersteherin) verloren, sodaß dieser Liegenschaftsanteil im Umfang des Ausfalles gemäß Paragraph 222, Absatz 4, EO für die Nachhypothekare auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil der Verpflichteten für Ersatzansprüche zur Verfügung steht. Eine Beibehaltung der Pfandhaftung des ursprünglichen Liegenschaftsanteils der Ersteherin für den übernommenen Haftungsbetrag von S 810.000 und demzufolge bloß eine Ersatzhypothek für S 150.000, wie dies die Revisionsrekurswerberin vertritt, kommt nach den Ergebnissen des vorliegenden Exekutionsverfahrens nicht in Betracht, weil der "Übernahmevertrag" zwischen der AB-Sparkasse und der Ersteherin insoweit nicht zum Schaden der in Paragraph 222, EO gedeckten Rechte der Nachhypothekare wirken kann. Der Fall liegt nicht anders, als hätte der Simultanpfandgläubiger unverhältnismäßige Barzahlung aus dem Meistbot begehrt, und den so erhaltenen Betrag sofort der Ersteherin kreditiert.
Auf Grund dieser Erwägungen bleibt der Revisionsrekurs ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.