1. Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsansicht, das Begehren einer Anfechtungsklage müsse neben dem Rechtsgestaltungsbegehren auch ein Leistungsbegehren enthalten, das für den Fall seiner Berechtigung unmittelbar bücherliche Eintragungen zur Folge habe, nur auf eine in EvBl 1985/3 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz berufen, die unter anderen SZ 25/214, SZ 26/300 und EvBl 1973/68 zitiert.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine auf Anfechtungstatbestände der Konkursordnung gegründete Klage jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein muß und der sich aus der Anfechtung ergebende Leistungsanspruch nur daneben als manchmal notwendiger zusätzlicher Anspruch berechtigt sein kann, der Kläger aber nicht verpflichtet ist, neben dem Begehren auf Unwirksamerklärung auch ein mögliches Leistungsbegehren zu erheben (ÖBA 1987, 330; WBl 1987, 66; 10 Ob 512/95 ua).
Schon in SZ 25/214 hat der Oberste Gerichtshof zu § 20 AnfO, der hinsichtlich der Anmerkung der Klage "bei den bücherlichen Einlagen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert", in seinem Wortlaut § 43 Abs 3 KO entspricht, ausgeführt, die Anmerkung der Anfechtungsklage sei nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet sei, es genüge nach dem Wortlaut des § 20 AnfO vielmehr, "daß die Durchführung des Anfechtungsanspruches bei der betreffenden Liegenschaft eine Eintragung erfordere". Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung sei daher nur, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung "erheische". Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn sich der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Liegenschaft befriedigen wolle, die durch einen nach seiner Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten dem Beklagten schenkungsweise überlassen worden sei.Schon in SZ 25/214 hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 20, AnfO, der hinsichtlich der Anmerkung der Klage "bei den bücherlichen Einlagen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert", in seinem Wortlaut Paragraph 43, Absatz 3, KO entspricht, ausgeführt, die Anmerkung der Anfechtungsklage sei nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet sei, es genüge nach dem Wortlaut des Paragraph 20, AnfO vielmehr, "daß die Durchführung des Anfechtungsanspruches bei der betreffenden Liegenschaft eine Eintragung erfordere". Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung sei daher nur, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung "erheische". Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn sich der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Liegenschaft befriedigen wolle, die durch einen nach seiner Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten dem Beklagten schenkungsweise überlassen worden sei.
Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1973/68, in der ein zum Nachteil der Konkursgläubiger eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu beurteilen war, wurde ausgeführt, der Kläger wolle seine geltend gemachte Forderung durch Exekutionsmittel, die eine bücherliche Einverleibung bei der Liegenschaft des Anfechtungsgegners erforderten, durchsetzen. Dies rechtfertige gemäß § 43 Abs 3 KO die Anmerkung der Anfechtungsklage. Die Zulässigkeit dieser Anmerkung setze nicht voraus, daß das Urteilsbegehren auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei.Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1973/68, in der ein zum Nachteil der Konkursgläubiger eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu beurteilen war, wurde ausgeführt, der Kläger wolle seine geltend gemachte Forderung durch Exekutionsmittel, die eine bücherliche Einverleibung bei der Liegenschaft des Anfechtungsgegners erforderten, durchsetzen. Dies rechtfertige gemäß Paragraph 43, Absatz 3, KO die Anmerkung der Anfechtungsklage. Die Zulässigkeit dieser Anmerkung setze nicht voraus, daß das Urteilsbegehren auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei.
König (Die Anfechtung nach der KO2 Rz 443) führt aus, Voraussetzung für die Anmerkung der Klage gemäß § 43 Abs 3 und 4 KO bilde die Tatsache, daß in den betreffenden Einlagen, bei denen die Anmerkung vorgenommen werden solle, die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordere, daß die beanspruchte Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. Daher sei die Anmerkung nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Klagebegehren selbst auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei. Sei etwa eine Liegenschaft schenkungsweise, aber anfechtbar überlassen worden, so werde die Konkursanfechtung die gesamte Liegenschaft in die Masse zurückholen und damit zweifelsfrei eine Anmerkung gemäß § 43 Abs 3 KO zulässig sein.König (Die Anfechtung nach der KO2 Rz 443) führt aus, Voraussetzung für die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und 4 KO bilde die Tatsache, daß in den betreffenden Einlagen, bei denen die Anmerkung vorgenommen werden solle, die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordere, daß die beanspruchte Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. Daher sei die Anmerkung nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Klagebegehren selbst auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet sei. Sei etwa eine Liegenschaft schenkungsweise, aber anfechtbar überlassen worden, so werde die Konkursanfechtung die gesamte Liegenschaft in die Masse zurückholen und damit zweifelsfrei eine Anmerkung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, KO zulässig sein.
§ 43 Abs 3 KO spricht als Voraussetzung für eine Anmerkung der Anfechtungsklage vom Erfordernis bücherlicher Eintragungen bei der Durchführung des Anfechtungsanspruches. Der Anfechtungsanspruch bei einer anfechtbaren Schenkung einer Liegenschaft umfaßt materiellrechtlich nicht nur die Unwirksamerklärung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes, sondern jedenfalls auch die Rückstellung der Liegenschaft. Auch wenn das konkret erhobene prozessuale Begehren (zunächst) nur auf Rechtsgestaltung, auf Unwirksamerklärung der anfechtbaren Rechtshandlung gerichtet ist, ist eine Anmerkung der Anfechtungsklage im Grundbuch zulässig, weil die Durchführung des Anspruches, nämlich die Rückstellung der Liegenschaft, bücherliche Eintragungen erfordert, auch wenn diese Leistung noch nicht zugleich mit dem Gestaltungsbegehren gerichtlich gefordert wird. Die Anmerkung der Klage greift überdies in Rechte Dritter nicht unmittelbar ein, sie hat nur Warnfunktion und zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß gerade in Fällen, in denen bereits ein anfechtbarer Vertrag über eine Liegenschaft geschlossen, aber noch keine Verbücherung erfolgt ist, ein Leistungsbegehren, das zur Durchführung des Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen gegen den noch nicht eingetragenen Anfechtungsgegner erforderte, (noch) gar nicht möglich wäre, die Anmerkung der Anfechtungsklage zur Verhinderung der Eintragung des Anfechtungsgegners im Grundbuch aber dringend notwendig erscheint. Schließlich ist es auch möglich, daß der im Prozeß unterlegene Anfechtungsgegner, dessen Rechtshandlung für unwirksam erklärt wird, den Rückstellungsanspruch auch ohne Leistungsurteil freiwillig erfüllt.Paragraph 43, Absatz 3, KO spricht als Voraussetzung für eine Anmerkung der Anfechtungsklage vom Erfordernis bücherlicher Eintragungen bei der Durchführung des Anfechtungsanspruches. Der Anfechtungsanspruch bei einer anfechtbaren Schenkung einer Liegenschaft umfaßt materiellrechtlich nicht nur die Unwirksamerklärung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes, sondern jedenfalls auch die Rückstellung der Liegenschaft. Auch wenn das konkret erhobene prozessuale Begehren (zunächst) nur auf Rechtsgestaltung, auf Unwirksamerklärung der anfechtbaren Rechtshandlung gerichtet ist, ist eine Anmerkung der Anfechtungsklage im Grundbuch zulässig, weil die Durchführung des Anspruches, nämlich die Rückstellung der Liegenschaft, bücherliche Eintragungen erfordert, auch wenn diese Leistung noch nicht zugleich mit dem Gestaltungsbegehren gerichtlich gefordert wird. Die Anmerkung der Klage greift überdies in Rechte Dritter nicht unmittelbar ein, sie hat nur Warnfunktion und zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß gerade in Fällen, in denen bereits ein anfechtbarer Vertrag über eine Liegenschaft geschlossen, aber noch keine Verbücherung erfolgt ist, ein Leistungsbegehren, das zur Durchführung des Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen gegen den noch nicht eingetragenen Anfechtungsgegner erforderte, (noch) gar nicht möglich wäre, die Anmerkung der Anfechtungsklage zur Verhinderung der Eintragung des Anfechtungsgegners im Grundbuch aber dringend notwendig erscheint. Schließlich ist es auch möglich, daß der im Prozeß unterlegene Anfechtungsgegner, dessen Rechtshandlung für unwirksam erklärt wird, den Rückstellungsanspruch auch ohne Leistungsurteil freiwillig erfüllt.
Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß eine Anmerkung der Anfechtungsklage im Sinne des § 43 Abs 3 KO auch dann zulässig ist, wenn nur ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung eines Schenkungsvertrages über eine Liegenschaft ohne gleichzeitiges Leistungsbegehren gestellt wird, soferne nur nach dem Obsiegen im Verfahren die Erfüllung (Durchführung) des Rückstellungsanspruches (künftige) bücherliche Eintragungen erfordert.Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß eine Anmerkung der Anfechtungsklage im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, KO auch dann zulässig ist, wenn nur ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung eines Schenkungsvertrages über eine Liegenschaft ohne gleichzeitiges Leistungsbegehren gestellt wird, soferne nur nach dem Obsiegen im Verfahren die Erfüllung (Durchführung) des Rückstellungsanspruches (künftige) bücherliche Eintragungen erfordert.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen, weil das Grundbuchverfahren, zu dem auch Anmerkungen nach § 43 Abs 3 KO oder § 20 Abs 2 AnfO zählen, kein streitiges Verfahren ist (SZ 53/7).Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen, weil das Grundbuchverfahren, zu dem auch Anmerkungen nach Paragraph 43, Absatz 3, KO oder Paragraph 20, Absatz 2, AnfO zählen, kein streitiges Verfahren ist (SZ 53/7).
2. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine Ausnahme hievon besteht nur, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, nicht aber, wenn eine Einrede des Beklagten, die bei einem Erfolg zur Zurückweisung der Klage führen müßte, von den Vorinstanzen verworfen, der Rechtsschutzanspruch des Klägers also bejaht wurde.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine Ausnahme hievon besteht nur, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, nicht aber, wenn eine Einrede des Beklagten, die bei einem Erfolg zur Zurückweisung der Klage führen müßte, von den Vorinstanzen verworfen, der Rechtsschutzanspruch des Klägers also bejaht wurde.
Der Kläger hat in seiner zulässigen Revisionsrekursbeantwortung (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO) auf die Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen, es waren ihm daher die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten dieses Schriftsatzes nach §§ 41 und 50 ZPO zuzuerkennen.Der Kläger hat in seiner zulässigen Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) auf die Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen, es waren ihm daher die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten dieses Schriftsatzes nach Paragraphen 41 und 50 ZPO zuzuerkennen.