Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064701×

Rechtssatz RS0064701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064701

Geschäftszahl

4Ob576/72; 6Ob217/97y; 6Ob217/97y

Entscheidungsdatum

28.02.1998

Rechtssatz

Paragraph 43, Absatz 3, KO setzt nur voraus, daß zur Befriedigung des behaupteten Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen zu vollziehen sein werden. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist somit von den Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Es ist weder erforderlich, daß die Anfechtung auf eine Verletzung bücherlicher Rechte gestützt wird, noch daß vor Bewilligung der Anmerkung der Klage deren Erfolgsaussichten und die Frage geprüft werden, ob die Durchsetzung des Anspruches gefährdet erscheint. Die Anmerkung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger seine Forderung durch Exekutionsmittel, die eine bücherliche Einverleibung bei der Liegenschaft des Beklagten erfordern, durchsetzen will. Die Zulässigkeit dieser Anmerkung setzt nicht voraus, daß das Urteilsbegehren auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 576/72
    Veröff: EvBl 1973/68 S 156
  • 6 Ob 217/97y
    Entscheidungstext OGH 28.02.1998 6 Ob 217/97y
    nur: § 43 Abs 3 KO setzt nur voraus, daß zur Befriedigung des behaupteten Anfechtungsanspruches bücherliche Eintragungen zu vollziehen sein werden. Die Zulässigkeit dieser Anmerkung setzt nicht voraus, daß das Urteilsbegehren auf Anfechtung einer bücherlichen Eintragung gerichtet wäre. (T1) Veröff: SZ 71/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064701

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00576_7200000_001