Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger und seine verstorbene Gattin konkludent die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Erwerbe einer Liegenschaft (Grundstück Nr 2* der KG. *) und zur Erbauung eines Hauses vereinbart hätten. Sofern die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß die Absicht des Klägers auf den Alleinerwerb des Grundstückes durch seine Gattin gerichtet gewesen sei, geht sie von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Untergerichte kauften nämlich der Kläger und seine Gattin J* B* das vorgenannte Grundstück, wobei jedoch letztere nur aus steuerlichen Gründen als Käuferin auftrat und schließlich als Alleineigentümerin im Grundbuch einverleibt wurde. In diesem Umfange ist daher die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt (JBl 1966/563).
Im übrigen ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß im bloßen Erwerb eines Grundstückes und der Erbauung eines Wohnhauses durch Ehegatten (Lebensgefährten, Verlobten) die konkludente Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes noch nicht erblickt werden kann. Gesellschaftsverträge sind nämlich Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft leben. Es muß vielmehr von den Vertragspartnern eine wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt (Wahle in Klang2 V S 540 ff., SZ 33/112, JBl 1966/364, 1974/430, 1975/659 ff. uam). Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei der Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes konkludent errichtet wurde, kann daher immer nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden (SZ 40/123, 7 Ob 226/71, 4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73 uam). Dies gilt auch für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft oder in das Miteigentum der Gesellschafter übertragen oder bloß zur Benützung zur Verfügung gestellt werden soll (4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73). Nach den Feststellungen der Untergerichte sollten aber das vom Kläger und seiner Gattin J* B* errichtete Haus und das erworbene Grundstück – ungeachtet des einverleibten Alleineigentumsrechtes der J* B* – den Ehegatten gemeinsam gehören. Es war daher nicht beabsichtigt, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Auch die Verfügungen über die Liegenschaft wurden von den Ehegatten B* gemeinsam getroffen, teils traf sie der Kläger allein. Es bestand somit auch eine zwischen den Ehegatten B* schlüssig vereinbarte Gemeinschaftsorganisation, die ihnen Mitwirkungsrechte über das Gesellschaftsvermögen (Haus samt Grundstück) einräumte. Der konkludente Abschluß einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes durch die Ehegatten B*, der nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Aufnahme eines Notariatsaktes nicht bedarf (JBl 1970/430, HS I/5) wurde daher von den Untergerichten mit Recht bejaht. Der Umstand, daß der Kläger vor dem Ableben seiner Gattin von seinen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten über die gemeinschaftliche Liegenschaft keinen Gebrauch mehr machte, ist im Hinblick auf die bereits seinerzeit zwischen den Ehegatten B* vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Bedeutung.Im übrigen ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß im bloßen Erwerb eines Grundstückes und der Erbauung eines Wohnhauses durch Ehegatten (Lebensgefährten, Verlobten) die konkludente Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes noch nicht erblickt werden kann. Gesellschaftsverträge sind nämlich Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft leben. Es muß vielmehr von den Vertragspartnern eine wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt (Wahle in Klang2 römisch fünf S 540 ff., SZ 33/112, JBl 1966/364, 1974/430, 1975/659 ff. uam). Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei der Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes konkludent errichtet wurde, kann daher immer nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden (SZ 40/123, 7 Ob 226/71, 4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73 uam). Dies gilt auch für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft oder in das Miteigentum der Gesellschafter übertragen oder bloß zur Benützung zur Verfügung gestellt werden soll (4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73). Nach den Feststellungen der Untergerichte sollten aber das vom Kläger und seiner Gattin J* B* errichtete Haus und das erworbene Grundstück – ungeachtet des einverleibten Alleineigentumsrechtes der J* B* – den Ehegatten gemeinsam gehören. Es war daher nicht beabsichtigt, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Auch die Verfügungen über die Liegenschaft wurden von den Ehegatten B* gemeinsam getroffen, teils traf sie der Kläger allein. Es bestand somit auch eine zwischen den Ehegatten B* schlüssig vereinbarte Gemeinschaftsorganisation, die ihnen Mitwirkungsrechte über das Gesellschaftsvermögen (Haus samt Grundstück) einräumte. Der konkludente Abschluß einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes durch die Ehegatten B*, der nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Aufnahme eines Notariatsaktes nicht bedarf (JBl 1970/430, HS I/5) wurde daher von den Untergerichten mit Recht bejaht. Der Umstand, daß der Kläger vor dem Ableben seiner Gattin von seinen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten über die gemeinschaftliche Liegenschaft keinen Gebrauch mehr machte, ist im Hinblick auf die bereits seinerzeit zwischen den Ehegatten B* vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Bedeutung.
Eine Vereinbarung der Ehegatten B*, daß ein Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. * KG. * einmal an den Kläger übertragen werden sollte, war entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht Voraussetzung für die Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Während des Bestandes des Gesellschaftsverhältnisses stand nämlich die Liegenschaft mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschaft. Es hätte daher schon aus diesem Grunde eine Übertragung eines Miteigentumsanteiles der Liegenschaft an den Kläger nicht erfolgen können (Wahle in Klang2 V S 674, SZ 28/120, EvBl 1963/243, 4 Ob 558/72). Nach der durch den Tod der J* B* bewirkten Beendigung der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes (§ 207 ABGB) wurde hingegen der Kläger im Verhältnis seiner Beteiligung Miteigentümer des Gesellschaftsvermögens (SZ 28/120), wobei im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Anteile der Gesellschafter gleich groß sind (SZ 40/170). Eine Vereinbarung, wonach die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft weniger als 50 % betragen hätte, wurde aber von der Revisionswerberin nicht behauptet. Selbst bei der Innengesellschaft (Wahle in Klang2 V S 539 u. 674) muß sich der Innengesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft nur im Zweifel mit Geld abfinden lassen (SZ 28/120, 7 Ob 145/73). Hier liegt aber eine schlüssige Vereinbarung vor, nach der das Grundstück mit dem darauf erbauten Haus den Ehegatten B* gemeinsam gehören sollte und nicht beabsichtigt war, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte.Eine Vereinbarung der Ehegatten B*, daß ein Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. * KG. * einmal an den Kläger übertragen werden sollte, war entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht Voraussetzung für die Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Während des Bestandes des Gesellschaftsverhältnisses stand nämlich die Liegenschaft mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschaft. Es hätte daher schon aus diesem Grunde eine Übertragung eines Miteigentumsanteiles der Liegenschaft an den Kläger nicht erfolgen können (Wahle in Klang2 römisch fünf S 674, SZ 28/120, EvBl 1963/243, 4 Ob 558/72). Nach der durch den Tod der J* B* bewirkten Beendigung der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes (Paragraph 207, ABGB) wurde hingegen der Kläger im Verhältnis seiner Beteiligung Miteigentümer des Gesellschaftsvermögens (SZ 28/120), wobei im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Anteile der Gesellschafter gleich groß sind (SZ 40/170). Eine Vereinbarung, wonach die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft weniger als 50 % betragen hätte, wurde aber von der Revisionswerberin nicht behauptet. Selbst bei der Innengesellschaft (Wahle in Klang2 römisch fünf S 539 u. 674) muß sich der Innengesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft nur im Zweifel mit Geld abfinden lassen (SZ 28/120, 7 Ob 145/73). Hier liegt aber eine schlüssige Vereinbarung vor, nach der das Grundstück mit dem darauf erbauten Haus den Ehegatten B* gemeinsam gehören sollte und nicht beabsichtigt war, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte.
Die vom Kläger begehrte Leistung (Einwilligung in die Einverleibung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ. * KG. *) ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht unmöglich im Sinne des § 1447 ABGB. Die Verbindlichkeit des Schuldners entfällt nämlich nach der vorgenannten Gesetzesstelle nur im Falle einer zufälligen (vom Schuldner unverschuldeten) Unmöglichkeit der Leistung. Dessen Verpflichtung zur Übergabe einer geschuldeten Sache an den Gläubiger besteht daher, wenn deren Erfüllung durch eine vertragswidrige Veräußerung des Schuldners vereitelt wurde, ungeschmälert fort (SZ 30/33, 43/38 und 85, JBl 1958/471, MietSlg 23.564 uam).Die vom Kläger begehrte Leistung (Einwilligung in die Einverleibung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ. * KG. *) ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht unmöglich im Sinne des Paragraph 1447, ABGB. Die Verbindlichkeit des Schuldners entfällt nämlich nach der vorgenannten Gesetzesstelle nur im Falle einer zufälligen (vom Schuldner unverschuldeten) Unmöglichkeit der Leistung. Dessen Verpflichtung zur Übergabe einer geschuldeten Sache an den Gläubiger besteht daher, wenn deren Erfüllung durch eine vertragswidrige Veräußerung des Schuldners vereitelt wurde, ungeschmälert fort (SZ 30/33, 43/38 und 85, JBl 1958/471, MietSlg 23.564 uam).
Auch wenn es sich bei dem seinerzeit von J* B* allein über das Grundstück Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag um ein Scheingeschäft zur Täuschung der Finanzbehörde handelte, ist hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Nichtig ist nämlich das Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft). Wollten hingegen die Vertragsparteien bloß ein anderes wirklich gewolltes Geschäft (verdecktes Geschäft) verschleiern, so gilt zwischen ihnen nicht das Scheingeschäft, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft (Klang 2 IV/1 S 423 f., Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S 99, EvBl 1958/179, MietSlg 23.084, 6 Ob 29/69 uam). Hier sollte aber durch den von J* B* allein mit den Eigentümern des Grundstückes Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag aus steuerlichen Gründen der gemeinsame Erwerb dieser Liegenschaft durch die Ehegatten B* verschleiert werden. Es galt daher der von ihnen dissimulierte (gemeinsame) Kaufvertrag.Auch wenn es sich bei dem seinerzeit von J* B* allein über das Grundstück Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag um ein Scheingeschäft zur Täuschung der Finanzbehörde handelte, ist hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Nichtig ist nämlich das Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft). Wollten hingegen die Vertragsparteien bloß ein anderes wirklich gewolltes Geschäft (verdecktes Geschäft) verschleiern, so gilt zwischen ihnen nicht das Scheingeschäft, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft (Klang 2 IV/1 S 423 f., Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S 99, EvBl 1958/179, MietSlg 23.084, 6 Ob 29/69 uam). Hier sollte aber durch den von J* B* allein mit den Eigentümern des Grundstückes Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag aus steuerlichen Gründen der gemeinsame Erwerb dieser Liegenschaft durch die Ehegatten B* verschleiert werden. Es galt daher der von ihnen dissimulierte (gemeinsame) Kaufvertrag.
Das von der Revisionswerberin behauptete Treuhandverhältnis wäre hingegen für den Klagsanspruch ohne Bedeutung. Der Treuhänder ist nämlich nach außen hin über das Treuegut wohl unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis ist er jedoch obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Gut im Interesse des Treuhänders zu verwenden. Er darf daher von seiner äußeren Rechtsstellung als Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch machen. Das Treuhandgut scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treuegebers aus (SZ 25/249, 45/21, EvBl 1972/19, 7 Ob 518/77). Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses (hier Tod der Treuhänderin J* B*) fällt daher das Treuegut an den Treuegeber zurück (SZ 22/86). Auch ein allfälliges Treuhandverhältnis würde daher die Revisionswerberin nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreien. Ob tatsächlich zwischen diesem und seiner verstorbenen Gattin eine Treuhandvereinbarung getroffen wurde, braucht demnach nicht untersucht zu werden. Mit Recht erkannten daher die Untergerichte im Sinne des Klagebegehrens.
Der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.