Rechtssatz RS0022102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022102
Geschäftszahl
6Ob47/63; 5Ob101/68; 5Ob12/72; 4Ob558/72; 3Ob135/74; 4Ob655/75; 7Ob635/77; 5Ob657/81; 8Ob655/86; 1Ob527/93
Entscheidungsdatum
22.03.1993
Rechtssatz
Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft (vgl SZ 28/120). Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß § 1215 ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden.Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft vergleiche SZ 28/120). Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß Paragraph 1215, ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 47/63
Entscheidungstext OGH 13.03.1963 6 Ob 47/63
Veröff: EvBl 1963/243 S 349
- 5 Ob 101/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 101/68
- 5 Ob 12/72
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 12/72
nur: Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft. (T1) nur: Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden. (T2) Veröff: GesRZ 1972,23
- 4 Ob 558/72
Entscheidungstext OGH 04.07.1972 4 Ob 558/72
nur T2
- 3 Ob 135/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 135/74
nur T2
- 4 Ob 655/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 655/75
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 558/72
- 7 Ob 635/77
Entscheidungstext OGH 15.09.1977 7 Ob 635/77
nur T1
- 5 Ob 657/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 657/81
Vgl; nur T2; Beisatz: Es steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. (T3) Veröff: JBl 1984,612 = NZ 1984,218 = MietSlg 34252(20)
- 8 Ob 655/86
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 655/86
nur: Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß § 1215 ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. (T4) Beisatz: Bei der nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des gesellschaftlichen Vermögens im Sinne des § 1215 ABGB fällt dieses den Kapitalgesellschaftern quotenmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm zu. (T5) Veröff: RdW 1987,289 = WBl 1987,245 = GesRZ 1987,206 = NZ 1988,48
- 1 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022102
Dokumentnummer
JJR_19630313_OGH0002_0060OB00047_6300000_001