Rechtssatz RS0013376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013376
Geschäftszahl
6Ob765/78; 7Ob595/80; 7Ob632/80; 5Ob574/81; 7Ob513/83; 4Ob2086/96k; 1Ob521/96; 4Ob199/04z; 7Ob72/08a; 5Ob62/16b; 5Ob99/20z; 5Ob87/20k; 5Ob69/25w
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft könnte darin gelegen sein, dass beharrlich alle aus dem Miteigentum fließenden Rechte verweigert würden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 765/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 765/78
Veröff: EvBl 1979/126 S 390
- 7 Ob 595/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 595/80
nur: Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. (T1)
- 7 Ob 632/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 632/80
nur T1
- 5 Ob 574/81
Entscheidungstext OGH 12.05.1981 5 Ob 574/81
nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn eine gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist; zur Erhebung der
Teilungsklage ist in einem solchen Fall aber nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder doch überwiegend verantwortlich ist. Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen,
sondern auch wer durch Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte. (T2)
- 7 Ob 513/83
Entscheidungstext OGH 28.03.1983 7 Ob 513/83
Auch; nur T1
- 4 Ob 2086/96k
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2086/96k
nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. (T3)
- 1 Ob 521/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/169
- 4 Ob 199/04z
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z
Ähnlich; Beisatz: Als wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Frage, wobei zur außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt ist, wer für die Vertragsverletzungen allein oder doch überwiegend verantwortlich ist. (T4)
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Beisatz: Auch die wirtschaftliche Zwangslage des die Teilung anstrebenden Miteigentümers kann einen wichtigen Grund darstellen, der eine Interessenabwägung erfordert. (T5)
- 5 Ob 62/16b
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 62/16b
Auch
- 5 Ob 99/20z
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 99/20z
- 5 Ob 87/20k
Entscheidungstext OGH 07.12.2020 5 Ob 87/20k
Vgl
- 5 Ob 69/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 69/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013376
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19790214_OGH0002_0060OB00765_7800000_004