Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Ernst A*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Martin A*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (Streitwert S 122.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.März 1996, GZ 6 R 234/95-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft (vgl EvBl 1979/126, wonach die vertragliche Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung aufzufassen ist). Nach der Rechtsprechung kann die Vereinbarung zur Fortsetzung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden (SZ 50/63), insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird (EvBl 1955/290; EvBl 1979/126). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, daß die festgestellten Vorfälle nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Festsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen, ist eine Frage des Einzelfalls; sie erweckt im Hinblick auf das längere Zurückliegen und die Art des störenden Verhalten der Beklagten keine Bedenken.Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft vergleiche EvBl 1979/126, wonach die vertragliche Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung aufzufassen ist). Nach der Rechtsprechung kann die Vereinbarung zur Fortsetzung wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden (SZ 50/63), insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird (EvBl 1955/290; EvBl 1979/126). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, daß die festgestellten Vorfälle nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Festsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen, ist eine Frage des Einzelfalls; sie erweckt im Hinblick auf das längere Zurückliegen und die Art des störenden Verhalten der Beklagten keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02086.96K.0430.000
Dokumentnummer
JJT_19960430_OGH0002_0040OB02086_96K0000_000