Rechtssatz RS0098747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098747
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098747
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02086_96K0000_001