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Entscheidung 5 Ob 87/20k×

Entscheidung 5 Ob 87/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013260 Rechtssatz 08.01.1980Zivilrecht
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Pers …
RS0013344 Rechtssatz 27.04.1967Zivilrecht
Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar.
RS0013369 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Ein auf Auseinandersetzung drängender Teilhaber, der durch Sachwidmung oder sonstige Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verbunden erscheint, muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinscha …
RS0013370 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches braucht unter den Teilhabern nicht ausdrücklich vereinbart zu sein, sie kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen.
RS0013376 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft k …
RS0013619 Rechtssatz 07.11.1973Zivilrecht
Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).
RS0037300 Rechtssatz 05.11.1954Zivilrecht
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
RS0043067 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar ve …
RS0054838 Rechtssatz 31.05.1995Zivilrecht
Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.