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Entscheidung 5 Ob 69/25w×

Entscheidung 5 Ob 69/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007073 Rechtssatz 22.03.1990Zivilrecht
Fehlt der Bewertungsausspruch, so ist er vom Rekursgericht nachzutragen.
RS0010746 Rechtssatz 29.04.1977Zivilrecht
Das von einem Miteigentümer zu Gunsten eines anderen Miteigentümers eingeräumte Veräußerungsverbot stellt (nach den Umständen des Falles) einen Verzicht auf den "unbedingten" Teilungsanspruch dar. In einem solchen Fall kann Teilung nur aus wichtigen Gründen …
RS0010778 Rechtssatz 20.05.1958Zivilrecht
Der Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und Teilung wird durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das auf einem Liegenschaftsanteil eines anderen Miteigentümers einverleibt ist, nicht berührt.
RS0010783 Rechtssatz 20.03.1928Zivilrecht
Das auf dem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungsverbot und Veräußerungsverbot steht dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen.
RS0010786 Rechtssatz 30.03.1977Zivilrecht
An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten, weil das Belastungsverbot und …
RS0013260 Rechtssatz 08.01.1980Zivilrecht
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Pers …
RS0013376 Rechtssatz 14.02.1979Zivilrecht
Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft k …
RS0098749 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird.
RS0111817 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.