Rechtssatz RS0097554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097554
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Der Umstand, daß bei der Nutzwertfestsetzung auch sogenannte Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1975 bei der Ermittlung des Gesamtnutzwertes der Liegenschaft zu berücksichtigen sind und daß daher für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzustellen ist (5 Ob 126/95), ändert nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 (39).Der Umstand, daß bei der Nutzwertfestsetzung auch sogenannte Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975 bei der Ermittlung des Gesamtnutzwertes der Liegenschaft zu berücksichtigen sind und daß daher für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzustellen ist (5 Ob 126/95), ändert nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat vergleiche Paragraph 20, WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 (39).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 19/96
Beisatz: § 1 Abs 3 WEG erscheint verfassungskonform. (T1)
- 5 Ob 138/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 138/95
Veröff: SZ 69/98
- 5 Ob 2095/96s
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2095/96s
- 5 Ob 374/97d
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
Auch; Beisatz: Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen, ausge- nommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen, entspricht jedoch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" herbeizuführen, sodaß diese Konstruktion bei der Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG nicht anwendbar ist. (T2)
- 5 Ob 131/03f
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 131/03f
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ2003/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097554
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_002