Rechtssatz RS0013349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013349
Geschäftszahl
1Ob721/79; 1Ob528/81; 3Ob622/83; 7Ob72/08a; 5Ob82/14s
Entscheidungsdatum
04.09.2014
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 831, ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 721/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 721/79
Veröff: EFSlg 33699
- 1 Ob 528/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft
im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden
Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung. (T1)
Veröff: MietSlg 33065
- 3 Ob 622/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
Auch; nur T1
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Auch
- 5 Ob 82/14s
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013349
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00721_7900000_001