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Rechtssatz RS0114060×

Rechtssatz RS0114060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114060

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des Paragraph 96, EheG - einen Aufteilungsantrag stellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/99p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 315/99p
  • 7 Ob 322/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
    nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1)
  • 2 Ob 184/03b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 184/03b
    Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 157/23d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
    gegenteilig; Beisatz: Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft. (T4)
    Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T5)
    Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T6)
    Anm: Vgl RS0134902 sowie RS0134903, auch zum allfälligen (Nicht)Eintritt des Insolvenzverwalters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114060

Im RIS seit

30.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00315_99P0000_001