Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß es nach der neueren, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des § 381 EO auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt, wobei jedoch stets die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Danach kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 EO begründen (Heller-Berger-Stix 2722 f; EvBl 1964/371; SZ 42/135; JBl 1970, 322; EvBl 1974/153; SZ 49/11; EvBl 1981/188; ÖBl 1981, 96 uva; zuletzt etwa 1 Ob 554/90). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche diese Voraussetzungen begründen, liegt gemäß § 389 Abs 1 EO ausschließlich beim Kläger (MietSlg 30.862, 35.881 ua; zuletzt etwa 1 Ob 554/90). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof entgegen der vom Rekursgericht zitierten älteren (unveröffentlichten) Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 2725 FN 1) schon mehrmals trotz Vorliegens von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitz des Beklagten eine konkrete Anspruchsgefährdung in vergleichbaren Fällen verneint (JBl 1970, 322; 2 Ob 604/84). Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, daß insbesondere der Sachverhalt der letztgenannten Entscheidung demjenigen des vorliegenden Falles weitgehend entspricht; auch dort hatte der Kläger keinen konkreten Umstand genannt, der eine auch nur ansatzweise vorhandene Befürchtung gerechtfertigt hätte, der Beklagte beabsichtige die Liegenschaft (deren Kauf wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers angefochten wurde) zum Schaden des Klägers weiterzuverkaufen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Kläger hier sogar selbst behauptet hat, die Beklagte habe die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung "zur Sicherung ihres Anspruches auf Übertragung des Eigentums an den beiden Liegenschaften auf Grund des angefochtenen notariellen Schenkungsvertrages" - also zum Schutz vor weiteren Verfügungen des Klägers - erwirkt. Die dem Kläger offenbar vorschwebende Gefahr, daß die Beklagte durch den Rangordnungsbeschluß dennoch in der Lage sei, die Liegenschaften an gutgläubige Dritte zu veräußern, wird aber durch diese abstrakte Befürchtung allein noch nicht dargetan.Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß es nach der neueren, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des Paragraph 381, EO auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt, wobei jedoch stets die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Danach kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO begründen (Heller-Berger-Stix 2722 f; EvBl 1964/371; SZ 42/135; JBl 1970, 322; EvBl 1974/153; SZ 49/11; EvBl 1981/188; ÖBl 1981, 96 uva; zuletzt etwa 1 Ob 554/90). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche diese Voraussetzungen begründen, liegt gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO ausschließlich beim Kläger (MietSlg 30.862, 35.881 ua; zuletzt etwa 1 Ob 554/90). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof entgegen der vom Rekursgericht zitierten älteren (unveröffentlichten) Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 2725 FN 1) schon mehrmals trotz Vorliegens von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitz des Beklagten eine konkrete Anspruchsgefährdung in vergleichbaren Fällen verneint (JBl 1970, 322; 2 Ob 604/84). Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, daß insbesondere der Sachverhalt der letztgenannten Entscheidung demjenigen des vorliegenden Falles weitgehend entspricht; auch dort hatte der Kläger keinen konkreten Umstand genannt, der eine auch nur ansatzweise vorhandene Befürchtung gerechtfertigt hätte, der Beklagte beabsichtige die Liegenschaft (deren Kauf wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers angefochten wurde) zum Schaden des Klägers weiterzuverkaufen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als der Kläger hier sogar selbst behauptet hat, die Beklagte habe die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung "zur Sicherung ihres Anspruches auf Übertragung des Eigentums an den beiden Liegenschaften auf Grund des angefochtenen notariellen Schenkungsvertrages" - also zum Schutz vor weiteren Verfügungen des Klägers - erwirkt. Die dem Kläger offenbar vorschwebende Gefahr, daß die Beklagte durch den Rangordnungsbeschluß dennoch in der Lage sei, die Liegenschaften an gutgläubige Dritte zu veräußern, wird aber durch diese abstrakte Befürchtung allein noch nicht dargetan.
Da die fehlende Behauptung (und Bescheinigung) der Gefährdung auch nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (Heller-Berger-Stix 2837; SZ 42/135; JBl 1988, 658 ua), war schon aus diesem Grund in Stattgebung des Revisionsrekurses der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; bei dieser Sachlage erübrigen sich auch irgendwelche Bescheinigungsannahmen über die vom Kläger behauptete arglistige Irreführung beim Abschluß des Schenkungsvertrages. Daß demgegenüber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sehr wohl auch eine derartige Anspruchsbescheinigung erfordert hätte, hat das Rekursgericht gleichfalls übersehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Da der Kläger beide Klagebegehren nur global bewertet, den Provisorialantrag aber ausdrücklich auf die Sicherung des Herausgabeanspruches beschränkt hat, beträgt der Streitwert im Sicherungsverfahren - und damit die Kostenbemessungsbasis - 425.000 S.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Da der Kläger beide Klagebegehren nur global bewertet, den Provisorialantrag aber ausdrücklich auf die Sicherung des Herausgabeanspruches beschränkt hat, beträgt der Streitwert im Sicherungsverfahren - und damit die Kostenbemessungsbasis - 425.000 S.