Der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht zulässig.
Gegenstand des Provisorial- und damit auch des Revisionsrekursverfahrens ist nicht allein die Frage, ob die Vereinbarung einer Mithaftung der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Darlehen wie die Einräumung von sachlich nicht gerechtfertigten Sonderbegünstigungen an im Unternehmen als Angestellte tätige eigene Kinder (Befristung der Dienstverhältnisse für die nächsten 13 Jahre) zu deren Versorgung durch einen von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern schuldhaft grobe Pflichtverletzungen und damit einen "wichtigen Grund" iS der §§ 133, 140, 117, 127 HGB darstellen, sondern auch, ob die Voraussetzungen des § 381 EO vorliegen.Gegenstand des Provisorial- und damit auch des Revisionsrekursverfahrens ist nicht allein die Frage, ob die Vereinbarung einer Mithaftung der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Darlehen wie die Einräumung von sachlich nicht gerechtfertigten Sonderbegünstigungen an im Unternehmen als Angestellte tätige eigene Kinder (Befristung der Dienstverhältnisse für die nächsten 13 Jahre) zu deren Versorgung durch einen von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern schuldhaft grobe Pflichtverletzungen und damit einen "wichtigen Grund" iS der Paragraphen 133, 140, 117, 127, HGB darstellen, sondern auch, ob die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO vorliegen.
Zur Sicherung des Anspruches auf Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (§ 140 HGB), auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 117 HGB) und/oder der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) können nach herrschender Lehre und nun ständiger Rechtsprechung einstweilige Verfügungen, mit der die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht vorläufig entzogen wird, erlassen werden (SZ 55/8, SZ 49/11, SZ 26/184 ua; Torggler-Kucsko in Straube, Rz 21 zu § 117 HGB; Koppensteiner in Straube, Rz 9 zu § 127 HGB; Neuwirth, Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht in ÖJZ 1956, 289, 291; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Rz 18 zu § 117, Rz 12 zu § 127; Fischer in GroßkommHGB3, § 127 Anm 11, Emmerich in Heymann, Rz 20 zu § 117 HGB, Rz 7 zu § 127 HGB). Auch ein Eventualbegehren kann grundsätzlich durch einstweilige Verfügungen gesichert werden (EvBl 1980/145), sofern sich Haupt- und Eventualbegehren nicht gegeneinander ausschließen (JBl 1987, 795; SZ 55/8). Voraussetzung einer derartigen einstweiligen Verfügung ist aber nicht bloß die Bescheinigung eines "wichtigen Grundes" iS der §§ 117, 127 HGB, sondern auch der konkreten Anspruchsgefährdung nach § 381 EO. Gemäß § 381 Z 2 EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung ua dann getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (SZ 42/135; JBl 1970, 322 ua), wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung iS des § 381 Z 2 EO dar (EvBl 1981/188, EvBl 1974/153; SZ 42/135 ua). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg. 35.881, 2 Ob 576, 577/89 ua). Hier deckt sich das Sicherungsbegehren mit dem Urteilseventualbegehren. Deckt sich der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, kann sie nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden (JBl 1988, 112; MietSlg 35.880, 30.681; 2 Ob 576, 577/89; 6 Ob 545/88 ua; Heller-Berger-Stix aaO, 2692 f und 2723). Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind (6 Ob 545/88, 5 Ob 567/83 ua), müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (MietSlg 35.880, 34.865; 6 Ob 545/88 ua).Zur Sicherung des Anspruches auf Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (Paragraph 140, HGB), auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (Paragraph 117, HGB) und/oder der Vertretungsmacht (Paragraph 127, HGB) können nach herrschender Lehre und nun ständiger Rechtsprechung einstweilige Verfügungen, mit der die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht vorläufig entzogen wird, erlassen werden (SZ 55/8, SZ 49/11, SZ 26/184 ua; Torggler-Kucsko in Straube, Rz 21 zu Paragraph 117, HGB; Koppensteiner in Straube, Rz 9 zu Paragraph 127, HGB; Neuwirth, Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht in ÖJZ 1956, 289, 291; Schlegelberger-Geßler, HGB4, Rz 18 zu Paragraph 117,, Rz 12 zu Paragraph 127,; Fischer in GroßkommHGB3, Paragraph 127, Anmerkung 11, Emmerich in Heymann, Rz 20 zu Paragraph 117, HGB, Rz 7 zu Paragraph 127, HGB). Auch ein Eventualbegehren kann grundsätzlich durch einstweilige Verfügungen gesichert werden (EvBl 1980/145), sofern sich Haupt- und Eventualbegehren nicht gegeneinander ausschließen (JBl 1987, 795; SZ 55/8). Voraussetzung einer derartigen einstweiligen Verfügung ist aber nicht bloß die Bescheinigung eines "wichtigen Grundes" iS der Paragraphen 117, 127, HGB, sondern auch der konkreten Anspruchsgefährdung nach Paragraph 381, EO. Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung ua dann getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (SZ 42/135; JBl 1970, 322 ua), wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung iS des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar (EvBl 1981/188, EvBl 1974/153; SZ 42/135 ua). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg. 35.881, 2 Ob 576, 577/89 ua). Hier deckt sich das Sicherungsbegehren mit dem Urteilseventualbegehren. Deckt sich der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, kann sie nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden (JBl 1988, 112; MietSlg 35.880, 30.681; 2 Ob 576, 577/89; 6 Ob 545/88 ua; Heller-Berger-Stix aaO, 2692 f und 2723). Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind (6 Ob 545/88, 5 Ob 567/83 ua), müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (MietSlg 35.880, 34.865; 6 Ob 545/88 ua).
Ob aber nun im hier vorliegenden, konkreten Einzelfall die Kläger ihre konkrete Gefährdung, die durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (JBl 1988, 658; SZ 42/135 ua; Heller-Berger-Stix aaO, 2837) ausreichend dargetan haben oder nicht, wie das Rekursgericht im wesentlichen unter Hinweis auf die Charakteristik des Familienunternehmens annimmt, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS der §§ 526 Abs 2, 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 auf (RpflSlgE 1985/16; 5 Ob 1016/85; 8 Ob 1505, 1506/84). Da der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rekurses an einen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO idF der WGN 1989), sind die Revisionsrekurse der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Gegner der gefährdeten Parteien hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.Ob aber nun im hier vorliegenden, konkreten Einzelfall die Kläger ihre konkrete Gefährdung, die durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (JBl 1988, 658; SZ 42/135 ua; Heller-Berger-Stix aaO, 2837) ausreichend dargetan haben oder nicht, wie das Rekursgericht im wesentlichen unter Hinweis auf die Charakteristik des Familienunternehmens annimmt, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS der Paragraphen 526, Absatz 2, 528, Absatz eins, 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 auf (RpflSlgE 1985/16; 5 Ob 1016/85; 8 Ob 1505, 1506/84). Da der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rekurses an einen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO in der Fassung der WGN 1989), sind die Revisionsrekurse der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Gegner der gefährdeten Parteien hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.