Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Gegner der gefährdeten Partei vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß die Anmerkung einer Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung nichts anderes bedeute, als die Beurkundung der Absicht, die Liegenschaft innerhalb des Geltungszeitraumes der Eintragung zu "realisieren". Jedenfalls lasse sich aus der Verbücherung dieser Absicht nicht die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungs- bzw Erschwerungshandlungen ableiten.
Wenn auch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes grundsätzlich eine Übertragung der Liegenschaft hindere, so habe das Rekursgericht nicht bedacht, daß der Wert der Liegenschaft die Forderung der gefährdeten Partei um mindestens das Zehnfache übersteige. Da dieser gesamte Deckungsfonds trotz einer beabsichtigten Realisierung jedenfalls mehr als ausreichend wäre, könne in der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine konkrete subjektive Gefährdung nicht erblickt werden.
Unrichtig sei auch, daß das Erfordernis der Anfechtung eine erhebliche Erschwerung im Sinne ddes § 379 Abs 2 Z 1 EO darstelle. Wenn der Gesetzgeber im § 379 Abs 1 EO die Führung einer Exekution zur Sicherstellung nicht als eine erhebliche Erschwerung der Befriedigung dargestellt wissen wolle, müsse dies umso mehr für eine Verfolgung der Ansprüche der gefährdeten Partei mittels Anfechtung gelten.Unrichtig sei auch, daß das Erfordernis der Anfechtung eine erhebliche Erschwerung im Sinne ddes Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO darstelle. Wenn der Gesetzgeber im Paragraph 379, Absatz eins, EO die Führung einer Exekution zur Sicherstellung nicht als eine erhebliche Erschwerung der Befriedigung dargestellt wissen wolle, müsse dies umso mehr für eine Verfolgung der Ansprüche der gefährdeten Partei mittels Anfechtung gelten.
Wenn auch nicht verlangt werden könne, daß der Antragsteller einen abschließenden Nachweis über das gesamte Vermögen des Antragsgegners erbringe, sei doch zu bedenken, daß der Gegner der gefährdeten Partei seit immerhin 30 Jahren als Rechtsanwalt erfolgreich tätig war und diese Tätigkeit es ihm ermöglicht habe, die zwei gegenständlichen Liegenschaften zu erwerben. Auch die Einstellung der Tätigkeit als Rechtsanwalt rechtfertige nicht die Annahme, daß der Antragsgegner keine sonstigen Einkünfte beziehe. Es sei daher nicht ausreichend, wenn die gefährdete Partei nur Handlungen bescheinige, die die wesentlichen bekannten Vermögensgegenstände betreffen; es hätte auch die sonstige Vermögenslosigkeit des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Nach der neueren, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 EO auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei jedoch stets die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird; theoretische Gefährdung genügt nicht. Es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 42/135; SZ 49/11; SZ 64/103; 4 Ob 530/95; Heller/Berger/Stix, Komm z EO 2723). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg 30.862; 35.881; 4 Ob 569/91). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine Anspruchsgefährdung trotz Vorliegens von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitze des Gegners der gefährdeten Partei verneint (JBl 1970, 322; 2 Ob 604/84; 4 Ob 569/91). Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft könnte daher für sich allein die beantragte einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen. Allerdings ist das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot dazu geeignet, eine Zwangsversteigerung zu verhindern (SZ 28/50; NZ 1980, 156; Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu § 364 c). Das nach der Zustellung des klagsstattgebenden Zwischenurteiles des Erstgerichtes einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der einzigen Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei ist daher an sich dazu geeignet, die Hereinbringung der als bescheinigt angenommenen Geldforderung der gefährdeten Partei zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren. Mit der im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung, der Wert der Liegenschaft EZ 314 GB R***** übersteige die Forderung der gefährdeten Partei um mindestens das Zehnfache, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen, welches auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer in erster Instanz nicht gehört wurde (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 = WBl 1989, 316).Nach der neueren, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei jedoch stets die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird; theoretische Gefährdung genügt nicht. Es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 42/135; SZ 49/11; SZ 64/103; 4 Ob 530/95; Heller/Berger/Stix, Komm z EO 2723). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, welche diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg 30.862; 35.881; 4 Ob 569/91). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine Anspruchsgefährdung trotz Vorliegens von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitze des Gegners der gefährdeten Partei verneint (JBl 1970, 322; 2 Ob 604/84; 4 Ob 569/91). Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft könnte daher für sich allein die beantragte einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen. Allerdings ist das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot dazu geeignet, eine Zwangsversteigerung zu verhindern (SZ 28/50; NZ 1980, 156; Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 364, c). Das nach der Zustellung des klagsstattgebenden Zwischenurteiles des Erstgerichtes einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der einzigen Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei ist daher an sich dazu geeignet, die Hereinbringung der als bescheinigt angenommenen Geldforderung der gefährdeten Partei zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren. Mit der im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung, der Wert der Liegenschaft EZ 314 GB R***** übersteige die Forderung der gefährdeten Partei um mindestens das Zehnfache, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen, welches auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer in erster Instanz nicht gehört wurde (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 = WBl 1989, 316).
Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 1 EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist. Eine solche wäre nur dann zu verweigern, wenn bereits Exekution zur Sicherstellung geführt werden könnte (§ 379 Abs 1 EO).Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist. Eine solche wäre nur dann zu verweigern, wenn bereits Exekution zur Sicherstellung geführt werden könnte (Paragraph 379, Absatz eins, EO).
Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt ist, das an sich geeignet ist, eine erhebliche Erschwerung der Exekutionsführung zu bewirken, ist es Sache des Antragsgegners, zu behaupten und zu bescheinigen, daß trotz dieses Verhaltens eine Vereitelung oder eine erhebliche Erschwerung der Vollstreckung aus besonderen Gründen nicht zu besorgen ist, etwa weil ausreichendes anderes Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers vorhanden ist. Die Negativfeststellung des Erstgerichtes über ein zur Befriedigung der gefährdeten Partei geeignetes Vermögen geht daher zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei, so daß dessen Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO, jene über die Kosten der gefährdeten Partei auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, ZPO, jene über die Kosten der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.