Rechtssatz RS0102108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102108
Entscheidungsdatum
25.04.1996
Rechtssatz
Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 1 EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist.Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102108
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02051_96Y0000_001