Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der beklagten Parteien:
Die beklagten Parteien halten den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei wegen des Streites über die Priorität und über den Schutzumfang sowie deshalb für nicht bescheinigt, weil zwischen der Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens und dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ein zu langer Zeitraum liege. Ferner sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung während eines unterbrochenen Verfahrens unzulässig. Schließlich meinen die beklagten Parteien, sie hätten die von ihnen behauptete Nichtigkeit des Klagspatentes durch Privatgutachten bescheinigt.
Diesen Auffassungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn auch die Unterbrechung eines Verfahrens dieses zum Stillstand bringt und für die Dauer der Unterbrechung grundsätzlich alle Gerichtshandlungen unzulässig sind, so wird doch ein im Zuge des Rechtsstreites durchgeführtes Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Unterbrechung des Hauptverfahrens nicht berührt. Selbst während der Unterbrechung kann eine einstweilige Verfügung – ausgenommen die Fälle der Konkurseröffnung und des Stillstandes der Rechtspflege – beantragt und erlassen werden (Fasching II, 755, 757). Solange über die Nichtigkeitsklage der beklagten Parteien noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann von einer Nichtigkeit – den noch zu erörternden, hier jedoch nicht vorliegenden Fall der Bescheinigung der Nichtigkeit abgesehen – nicht die Rede sein, sodaß sie einer Bescheinigung des Patentrechtes der klagenden Partei und damit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ungeachtet der Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegenstehen kann. Die von den Rechtsmittelwerbern zitierten Bestimmungen des § 44 VfGG und des § 9 Abs. 2 WuchG über die dort für zulässig erklärte Erlassung einer einstweiligen Verfügung während der Unterbrechung des betreffenden Verfahrens rechtfertigen keineswegs den von den beklagten Parteien gezogenen Umkehrschluß, sondern stützen vielmehr die Ansicht Faschings über die grundsätzliche Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung während eines unterbrochenen Verfahrens, indem sie zufolge Rechtsähnlichkeit der zu vergleichenden Fälle die Gewinnung eines allgemeinen Grundsatzes durch Analogieschluß ermöglichen.Diesen Auffassungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn auch die Unterbrechung eines Verfahrens dieses zum Stillstand bringt und für die Dauer der Unterbrechung grundsätzlich alle Gerichtshandlungen unzulässig sind, so wird doch ein im Zuge des Rechtsstreites durchgeführtes Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Unterbrechung des Hauptverfahrens nicht berührt. Selbst während der Unterbrechung kann eine einstweilige Verfügung – ausgenommen die Fälle der Konkurseröffnung und des Stillstandes der Rechtspflege – beantragt und erlassen werden (Fasching römisch zwei, 755, 757). Solange über die Nichtigkeitsklage der beklagten Parteien noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann von einer Nichtigkeit – den noch zu erörternden, hier jedoch nicht vorliegenden Fall der Bescheinigung der Nichtigkeit abgesehen – nicht die Rede sein, sodaß sie einer Bescheinigung des Patentrechtes der klagenden Partei und damit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ungeachtet der Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegenstehen kann. Die von den Rechtsmittelwerbern zitierten Bestimmungen des Paragraph 44, VfGG und des Paragraph 9, Absatz 2, WuchG über die dort für zulässig erklärte Erlassung einer einstweiligen Verfügung während der Unterbrechung des betreffenden Verfahrens rechtfertigen keineswegs den von den beklagten Parteien gezogenen Umkehrschluß, sondern stützen vielmehr die Ansicht Faschings über die grundsätzliche Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung während eines unterbrochenen Verfahrens, indem sie zufolge Rechtsähnlichkeit der zu vergleichenden Fälle die Gewinnung eines allgemeinen Grundsatzes durch Analogieschluß ermöglichen.
Hinsichtlich der strittigen Priorität ist dem Rekursgericht darin beizustimmen, daß die Registrierung des gegenständlichen Patentes der klagenden Partei für das Provisorialverfahren einen prima-facie-Beweis über den Bestand des von der klagenden Partei behaupteten Patentrechtes und für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im angegebenen Prioritätszeitpunkt schafft (ÖBl 1973, 128; ÖBl 1971, 98 und 145; ÖBl 1968, 54 u.v.a.; vgl. auch Friedl, ÖBl 1960, 44 f.).Hinsichtlich der strittigen Priorität ist dem Rekursgericht darin beizustimmen, daß die Registrierung des gegenständlichen Patentes der klagenden Partei für das Provisorialverfahren einen prima-facie-Beweis über den Bestand des von der klagenden Partei behaupteten Patentrechtes und für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im angegebenen Prioritätszeitpunkt schafft (ÖBl 1973, 128; ÖBl 1971, 98 und 145; ÖBl 1968, 54 u.v.a.; vergleiche auch Friedl, ÖBl 1960, 44 f.).
Wenn daher die beklagten Parteien, wie es hier geschehen ist, ein Vorbenutzungsrecht sowie mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung behaupten, dann trifft sie dafür die Gegenbescheinigungspflicht. Der durch die Patenterteilung geschaffene prima-facie-Beweis kann wohl in den Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden; durch die bloße Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagspatent ist eine solche Gegenbescheinigung aber noch nicht erbracht (ÖBl 1975, 128 u.a.). Ob ein solcher Gegenbeweis durch ein Privatgutachten erbracht wurde, ist im Einzelfall zu prüfen. Soweit es sich hiebei, wie im vorliegenden Fall, um Tatfragen handelt, ist eine Überprüfung der von den Untergerichten vorgenommenen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (4 Ob 348/75, 4 Ob 307/75; 4 Ob 517/74; 7 Ob 60/75 u.v.a.). Die beklagten Parteien wenden sich daher vergeblich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, sie hätten die ihnen obliegende Gegenbescheinigung nicht erbracht. Die Auffassung des Rekursgerichtes, dies wäre nur durch ein weitwendiges, den Rahmen eines Provisorialverfahrens sprengendes Beweisverfahren möglich, begegnet keinen Bedenken. Das gleiche gilt für die Auffassung des Rekursgerichtes, die klagende Partei habe durch das vom Erstgericht – im Hauptverfahren – eingeholte Sachverständigen-Gutachten den Eingriff der beklagten Parteien in ihr Patentrecht bescheinigt. Wenn auch die Annahme, ob ein Patenteingriff vorliegt, auf einer rechtlichen Beurteilung beruht, so ist im vorliegenden Fall doch nicht zu verkennen, daß das Rekursgericht über die darin zum Ausdruck kommende rechtliche Beurteilung hinaus zur Tatfrage auf der Grundlage des Sachverständigen-Gutachtens Stellung nehmen wollte. Die angefochtene Entscheidung enthält zwar keine detaillierten Angaben über den in diesem Zusammenhang als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Trotzdem kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Rekursgericht, das im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist (Fasching III, 51; 4 Ob 307/75; ÖBl 1973, 104 u.v.a.), die vom Sachverständigen in seinem Gutachten eingehend erörterten Eingriffe in den dort gleichfalls angegebenen und im Entscheidungstenor des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Schutzumfang des Patentrechtes der klagenden Partei übernommen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Für das Provisorialverfahren reicht daher die zusammenfassende Feststellung des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall aus. Die Frage der Richtigkeit des Sachverständigen-Gutachtens gehört jedoch dem Bereich der Beweiswürdigung an und ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof aus dem bereits erwähnten Grund entzogen. Da der Sicherungsantrag mit dem zu sichernden Unterlassungsanspruch inhaltlich übereinstimmt, kommt dem Zeitraum, der von der Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung verstrichen ist, entgegen der Auffassung der beklagten Parteien keine Bedeutung zu.Wenn daher die beklagten Parteien, wie es hier geschehen ist, ein Vorbenutzungsrecht sowie mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung behaupten, dann trifft sie dafür die Gegenbescheinigungspflicht. Der durch die Patenterteilung geschaffene prima-facie-Beweis kann wohl in den Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden; durch die bloße Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagspatent ist eine solche Gegenbescheinigung aber noch nicht erbracht (ÖBl 1975, 128 u.a.). Ob ein solcher Gegenbeweis durch ein Privatgutachten erbracht wurde, ist im Einzelfall zu prüfen. Soweit es sich hiebei, wie im vorliegenden Fall, um Tatfragen handelt, ist eine Überprüfung der von den Untergerichten vorgenommenen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (4 Ob 348/75, 4 Ob 307/75; 4 Ob 517/74; 7 Ob 60/75 u.v.a.). Die beklagten Parteien wenden sich daher vergeblich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, sie hätten die ihnen obliegende Gegenbescheinigung nicht erbracht. Die Auffassung des Rekursgerichtes, dies wäre nur durch ein weitwendiges, den Rahmen eines Provisorialverfahrens sprengendes Beweisverfahren möglich, begegnet keinen Bedenken. Das gleiche gilt für die Auffassung des Rekursgerichtes, die klagende Partei habe durch das vom Erstgericht – im Hauptverfahren – eingeholte Sachverständigen-Gutachten den Eingriff der beklagten Parteien in ihr Patentrecht bescheinigt. Wenn auch die Annahme, ob ein Patenteingriff vorliegt, auf einer rechtlichen Beurteilung beruht, so ist im vorliegenden Fall doch nicht zu verkennen, daß das Rekursgericht über die darin zum Ausdruck kommende rechtliche Beurteilung hinaus zur Tatfrage auf der Grundlage des Sachverständigen-Gutachtens Stellung nehmen wollte. Die angefochtene Entscheidung enthält zwar keine detaillierten Angaben über den in diesem Zusammenhang als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Trotzdem kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Rekursgericht, das im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist (Fasching römisch drei, 51; 4 Ob 307/75; ÖBl 1973, 104 u.v.a.), die vom Sachverständigen in seinem Gutachten eingehend erörterten Eingriffe in den dort gleichfalls angegebenen und im Entscheidungstenor des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Schutzumfang des Patentrechtes der klagenden Partei übernommen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Für das Provisorialverfahren reicht daher die zusammenfassende Feststellung des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall aus. Die Frage der Richtigkeit des Sachverständigen-Gutachtens gehört jedoch dem Bereich der Beweiswürdigung an und ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof aus dem bereits erwähnten Grund entzogen. Da der Sicherungsantrag mit dem zu sichernden Unterlassungsanspruch inhaltlich übereinstimmt, kommt dem Zeitraum, der von der Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung verstrichen ist, entgegen der Auffassung der beklagten Parteien keine Bedeutung zu.
Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein.
Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Die klagende Partei vertritt die Auffassung, von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung wäre Abstand zu nehmen gewesen, weil die beklagten Parteien keine konkreten Angaben über den ihnen drohenden Schaden gemacht hätten und weil der Ausgang des Rechtsstreites im Sinne des Standpunktes der klagenden Partei voraussehbar sei. Überdies sei die auferlegte Sicherheitsleistung überhöht, zumal es der Gerichtserfahrung entspreche, daß die Gegner der gefährdeten Parteien im allgemeinen höhere als angemessene Sicherheitsleistungen begehren.
Diesen Auffassungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichtes vom Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruches abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in einem solchen Fall die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RZ 1974/97; 4 Ob 333/74; 7 Ob 279/74). Die Sicherheitsleistung dient nur der Sicherstellung des dem Gegner durch die sich etwa als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzanspruches und der Kosten. Besonderer Erhebungen über die Hohe eines solchen Schadens bedarf es nicht, weil das Gericht die Sicherheitsleistung nach freiem Ermessen zu bestimmen hat (ÖBl 1972, 87; 4 Ob 333/74 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall ist der drohende Schaden nicht absehbar und kann daher von den beklagten Parteien nicht konkretisiert werden. Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß die von den beklagten Parteien verlangte Sicherheitsleistung nicht überhöht ist, zumal die klagende Partei einen Streitwert in der Höhe von 1,000.000 S angegeben hat. Der Prozeßausgang ist derzeit noch keineswegs voraussehbar, sodaß schon deshalb diesem Argument der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werden kann. Da die Höhe der Sicherheitsleistung den oben entwickelten Grundsätzen nicht widerspricht, mußte der Revisionsrekurs der klagenden Partei erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.