Rechtssatz RS0125641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125641
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Norm
ABGB §97
EO idF vor dem 2. GeSchG §382e
EO §382h
Rechtssatz
§ 382e EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1.6.2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.Paragraph 382 e, EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, mit 1.6.2009: Paragraph 382 h, EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/09v
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
- 2 Ob 140/10t
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
nur: § 382e EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1.6.2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125641
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0020OB00173_09V0000_001