Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere; dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Zweck dieser Bestimmung liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009580).1. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere; dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Zweck dieser Bestimmung liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009580).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der im Verfahren zur Sicherung des hier strittigen Anspruchs ergangenen Entscheidung 2 Ob 173/09v unter Hinweis auf Vorjudikatur (3 Ob 231/04y = SZ 2004/150; 1 Ob 65/05y; 4 Ob 55/07b) ausgeführt, dass der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig ist. Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. Das gilt auch dann, wenn dieser (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse aus Eigenem zu tragen, und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Für das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ist somit auch im vorliegenden Fall nur entscheidend, ob dem wohnungsbedürftigen Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (2 Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012). Dass dies hier nicht zutrifft, hat schon das Berufungsgericht ausführlich dargelegt (ebenso im Sicherungsverfahren 2 Ob 173/09v).
3. Die Auslegung einzelner Bestimmungen eines Kaufvertrags hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, wonach die generalklauselartig formulierte Bestimmung des Notariatsakts vom 19. Juni 1996 zwar sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitteile erfasse, nicht aber den familienrechtlichen Anspruch nach § 97 ABGB, ist schon aufgrund des Wortlauts der Vertragsbestimmung („verrechnet") vertretbar und bedarf keines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776 [T2]). Auf dieser Grundlage ist nicht weiter zu erörtern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vorweg auf einen Anspruch nach § 97 ABGB verzichtet werden kann.3. Die Auslegung einzelner Bestimmungen eines Kaufvertrags hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, wonach die generalklauselartig formulierte Bestimmung des Notariatsakts vom 19. Juni 1996 zwar sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitteile erfasse, nicht aber den familienrechtlichen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB, ist schon aufgrund des Wortlauts der Vertragsbestimmung („verrechnet") vertretbar und bedarf keines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776 [T2]). Auf dieser Grundlage ist nicht weiter zu erörtern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vorweg auf einen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB verzichtet werden kann.
4. Andere erhebliche Rechtsfragen macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Andere erhebliche Rechtsfragen macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).