Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seiner Revision im wesentlichen wie schon in der Klage aus, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes keinen Anspruch auf die Benützung des Einfamilienhauses gehabt und das Haus somit ohne gültigen Rechtstitel benützt habe; er sei deshalb verpflichtet, die Forderung auf Zahlung eines Benützungsentgeltes einbringlich zu machen. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden.
Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten kein Recht auf Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nach dem Tod eines Ehegatten gewährt. Gemäß § 796 ABGB (idF gem. Art. I Z 10 EheRÄndG) hat der überlebende Ehegatte zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzten Anspruch auf den Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB. Da der Erbe somit ohne Rücksicht auf die Art seiner Erbserklärung de Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe haftet (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 796), besteht der Unterhaltsanspruch nicht gegenüber einem überschuldeten Nachlaß (Ostheim Hrsg, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 70). Der Unterhalt ist nur in Form einer Geldrente zu leisten (Welser aaO Rz 6 zu § 796); daher besteht auch kein Naturalanspruch des Ehegatten gegen den Erben auf die frühere Ehewohnung (SZ 54/145). Das in § 97 ABGB normierte Recht des Ehegatten auf Benützung der Ehewohnung, das nur gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten durchgesetzt werden kann, basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch (SZ 54/145; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1, 2 zu § 97), welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt (1 Ob 733/83). Die Ehewohnung fällt auch nicht unter das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB.Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten kein Recht auf Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nach dem Tod eines Ehegatten gewährt. Gemäß Paragraph 796, ABGB in der Fassung gem. Artikel römisch eins, Ziffer 10, EheRÄndG) hat der überlebende Ehegatte zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzten Anspruch auf den Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB. Da der Erbe somit ohne Rücksicht auf die Art seiner Erbserklärung de Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe haftet (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 796,), besteht der Unterhaltsanspruch nicht gegenüber einem überschuldeten Nachlaß (Ostheim Hrsg, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 70). Der Unterhalt ist nur in Form einer Geldrente zu leisten (Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 796,); daher besteht auch kein Naturalanspruch des Ehegatten gegen den Erben auf die frühere Ehewohnung (SZ 54/145). Das in Paragraph 97, ABGB normierte Recht des Ehegatten auf Benützung der Ehewohnung, das nur gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten durchgesetzt werden kann, basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch (SZ 54/145; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1, 2 zu Paragraph 97,), welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt (1 Ob 733/83). Die Ehewohnung fällt auch nicht unter das gesetzliche Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB.
Durch die Eheschließung erwirbt der Ehegatte an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung im Umfang seines Wohnbedürfnisses ein Wohnrecht, das ihn berechtigt, sich gegen Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten zu schützen; darunter fällt auch ein für Zwecke der Ehewohnung gewidmetes Einfamilienhaus (Schimetschek, Die besonderen Rechtsprobleme der "Ehewohnung", ImmZ 1979, 35). Die Rechtsprechung hat daher die Benützung der Ehewohnung durch die Frau nicht als Bittleihe qualifiziert (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 974). Während jedoch das familienrechtliche Benützungsrecht das aufrechte Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses erfordert, erlischt das Recht des Prekaristen nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (§ 1448 ABGB; Koziol-Welser I7, 257). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort. Ist aber die Rechtsstellung der Ehegattin zu Lebzeiten ihres Mannes sogar stärker als die eines Prekaristen, dann müssen ihr nach dem Tod ihres Gatten zumindest die gleichen Rechte zukommen wie einem Prekaristen nach dem Tod des Bittleihgebers. Daraus folgt aber, daß zwar auch der überlebende Ehegatte dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der vormaligen Ehewohnung infolge Erlöschens des failienrechtlichen Benützungstitels zu weichen hat, zur Räumung der Ehewohnung aber nur auf dessen Verlangen verpflichtet ist. Ein Benützungsentgelt hat er somit nur dann zu zahlen, wenn er die vormalige Ehewohnung auch nach dem Widerruf weiter (nunmehr erst titellos) benützt.Durch die Eheschließung erwirbt der Ehegatte an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung im Umfang seines Wohnbedürfnisses ein Wohnrecht, das ihn berechtigt, sich gegen Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten zu schützen; darunter fällt auch ein für Zwecke der Ehewohnung gewidmetes Einfamilienhaus (Schimetschek, Die besonderen Rechtsprobleme der "Ehewohnung", ImmZ 1979, 35). Die Rechtsprechung hat daher die Benützung der Ehewohnung durch die Frau nicht als Bittleihe qualifiziert (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 974,). Während jedoch das familienrechtliche Benützungsrecht das aufrechte Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses erfordert, erlischt das Recht des Prekaristen nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (Paragraph 1448, ABGB; Koziol-Welser I7, 257). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort. Ist aber die Rechtsstellung der Ehegattin zu Lebzeiten ihres Mannes sogar stärker als die eines Prekaristen, dann müssen ihr nach dem Tod ihres Gatten zumindest die gleichen Rechte zukommen wie einem Prekaristen nach dem Tod des Bittleihgebers. Daraus folgt aber, daß zwar auch der überlebende Ehegatte dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der vormaligen Ehewohnung infolge Erlöschens des failienrechtlichen Benützungstitels zu weichen hat, zur Räumung der Ehewohnung aber nur auf dessen Verlangen verpflichtet ist. Ein Benützungsentgelt hat er somit nur dann zu zahlen, wenn er die vormalige Ehewohnung auch nach dem Widerruf weiter (nunmehr erst titellos) benützt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nach § 21 KO in das bestehende Rechtsverhältnis eingetreten ist, nicht vorgebracht, daß er von der Beklagten vor dem tatsächlichen Ausziehen die Räumung des zur Masse gehörenden Einfamilienhauses gefordert habe; auch aus seiner Erklärung gegenüber der Beklagten, sie werde für die Benützung des Hauses etwas zahlen müssen, ergibt sich keine derartige Forderung. Nach den dargelegten Grundsätzen steht ihm somit kein Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgeltes zu, ohne daß es einer Prüfung der Rechte der Familienangehörigen im Verlassenschaftskonkurs auf Weiterbenützung des zur Konkursmasse gehörenden Hauses nach § 5 Abs 3 KO, § 105 EO bedurfte. Daher war der Revision ein Erfolg zu versagen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nach Paragraph 21, KO in das bestehende Rechtsverhältnis eingetreten ist, nicht vorgebracht, daß er von der Beklagten vor dem tatsächlichen Ausziehen die Räumung des zur Masse gehörenden Einfamilienhauses gefordert habe; auch aus seiner Erklärung gegenüber der Beklagten, sie werde für die Benützung des Hauses etwas zahlen müssen, ergibt sich keine derartige Forderung. Nach den dargelegten Grundsätzen steht ihm somit kein Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgeltes zu, ohne daß es einer Prüfung der Rechte der Familienangehörigen im Verlassenschaftskonkurs auf Weiterbenützung des zur Konkursmasse gehörenden Hauses nach Paragraph 5, Absatz 3, KO, Paragraph 105, EO bedurfte. Daher war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.