Rechtssatz RS0019049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019049
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Rechtssatz
Das Recht des Prekaristen erlischt nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (§ 1448 ABGB). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort.Das Recht des Prekaristen erlischt nicht schon mit dem Tod des Bittleihgebers. Der Tod des Schuldners führt nur bei höchstpersönlichen Schulden zum Erlöschen der Verbindlichkeit; bei anderen tritt der Erbe in die Leistungspflicht ein (Paragraph 1448, ABGB). Die Bittleihe besteht daher nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019049
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00523_8700000_006