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Entscheidung 4 Ob 72/19w×

Entscheidung 4 Ob 72/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009662 Rechtssatz 30.01.1986Zivilrecht
Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine …
RS0011819 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
RS0013155 Rechtssatz 06.10.1988Zivilrecht
Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsf …
RS0013812 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes fällt auch dann in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters, wenn zwar eine Einigung über die Benützung selbst zwischen den Miteigentümern vorliegt, jedoch keine über das Äquivalent für die Benützung der gemeinsamen …
RS0047289 Rechtssatz 16.09.1981Zivilrecht
Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im § 92 Abs 2 ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohn …
RS0105635 Rechtssatz 22.08.1996Zivilrecht
Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ist kein Benützungsentgelt aufzuerlegen.
RS0131883 Rechtssatz 15.12.2017Zivilrecht
Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solch …