Rechtssatz RS0131883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131883
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 200/17v
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
- 1 Ob 44/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
Beisatz: Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob der andere Ehegatte genötigt ist, erhebliche Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit zu tätigen, nachdem ein gemeinsames Wohnen in der bisherigen Ehewohnung nicht mehr in Betracht kommt. (T1)
- 1 Ob 46/19z
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 46/19z
Vgl; Beisatz: Ablehnung der generellen Zurechnung des Vermögensvorteils, den ein Ehegatte aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zieht; gegebenenfalls Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit. (T2)
- 4 Ob 72/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
- 1 Ob 83/20t
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 83/20t
- 1 Ob 35/21k
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 35/21k
- 1 Ob 233/20a
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
Vgl; Auch Beis wie T1
- 5 Ob 22/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.03.2023 5 Ob 22/23f
- 1 Ob 169/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
- 1 Ob 36/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 36/24m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Aus der Entscheidung des ersten Rechtsgangs folgte die Verpflichtung der Ehefrau zur Räumung der Liegenschaft. Dass das Rekursgericht einen Gebrauchsvorteils aus der alleinigen Nutzung der ehelichen Wohnung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigte, hält sich im den Gerichten zukommenden Beurteilungsspielraum. (T3)
- 1 Ob 46/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
vgl
Schlagworte
Mietzinsaufwendungen Wohnvorteil
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131883
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20171215_OGH0002_0010OB00200_17V0000_001